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6B_796/2018

Einstellungsverfügung (mehrfache Veruntreuung); Rechtzeitigkeit der

Bundesgericht · 2018-09-12 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_796/2018

Verfügung vom 12. September 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter Fejan,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (mehrfache Veruntreuung); Rechtzeitigkeit der Beschwerde; Rückzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 19. Juli 2018 (SK2 18 30).

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 4. September 2018 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill