Umwandlung einer Busse in gemeinnützige Arbeit; Nichteintreten | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Juli 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung in Empfang genommen hatte, reagierte er nicht. Darauf wurde ihm mit Verfügung vom 5. September 2016 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis 16. September 2016 angesetzt, um den Vorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Nachdem er diese Verfügung auf der Post nicht abgeholt hatte, wurde sie ihm noch mit A-Post zugesandt. Sie gilt als zugestellt, weil er damit rechnen musste. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 23.09.2016 6B 795/2016 (6B_795/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 23.09.2016 6B 795/2016 (6B_795/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 23.09.2016 6B 795/2016 (6B_795/2016)
Umwandlung einer Busse in gemeinnützige Arbeit; Nichteintreten | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_795/2016 Urteil vom 23. September 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Umwandlung einer Busse in gemeinnützige Arbeit; Nichteintreten, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Juni 2016. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Juli 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung in Empfang genommen hatte, reagierte er nicht. Darauf wurde ihm mit Verfügung vom 5. September 2016 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis 16. September 2016 angesetzt, um den Vorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Nachdem er diese Verfügung auf der Post nicht abgeholt hatte, wurde sie ihm noch mit A-Post zugesandt. Sie gilt als zugestellt, weil er damit rechnen musste. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. September 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill