Grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Straftaten
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 6. September 2016 zurückgezogen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 12.09.2016 6B 790/2016 (6B_790/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 12.09.2016 6B 790/2016 (6B_790/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 12.09.2016 6B 790/2016 (6B_790/2016)
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_790/2016 Verfügung vom 12. September 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 8. Juni 2016. Erwägungen: 1. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 6. September 2016 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. September 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill