Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft A.________ mit Anklageschrift vom 28. Februar 2024 zusammengefasst vor, er habe für Juli und August 2022 Leistungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau beantragt, indem er in den jeweiligen Formularen die Fragen "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" und ob er arbeitsunfähig gewesen sei mit "Nein" beantwortet habe. Tatsächlich sei A.________ in den Monaten Juli und August 2022 jedoch bei einem Personaldienstleister angestellt gewesen und habe in einem Verteilzentrum insgesamt 17 Arbeitseinsätze geleistet. Zudem sei er in beiden Monaten für mehrere Tage krankgeschrieben gewesen. Durch seine Arbeitstätigkeit habe er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 2'211.70 und Fr. 2'471.80 erzielt. Für den Monat Juli 2022 sei ihm so eine unrechtmässige Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 3'921.45 ausbezahlt worden. Für den August 2022 sei es aufgrund der Tilgung von Einstelltagen nicht zu einer Auszahlung gekommen.
B.
B.a. Mit Urteil vom 21. Mai 2024 sprach das Bezirksgericht Aarau A.________ des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und verwies ihn für 5 Jahre des Landes. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde verzichtet.
B.b. Die dagegen von A.________ geführte und auf die Strafzumessung und die Landesverweisung beschränkte Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. Juni 2025 vollumfänglich ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er wegen mehrfachen, teilweise versuchten unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in einem leichten Fall zu einer Busse von maximal Fr. 800.-- zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung einer neuen Berufungsverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
Das Bundesgericht wies das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 26. November 2025 ab.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs.
E. 1.1 Zwar habe der vormalige Verteidiger den Schuldspruch nicht mit Berufung weitergezogen, die Vorinstanz hätte diesen jedoch gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO dennoch aufheben müssen.
Erstens habe die Vorinstanz Art. 146 StGB qualifiziert falsch angewandt, weil sie ihn verurteile, obwohl es am Element der Arglist fehle. Er habe lediglich einfache falsche Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse gemacht, was hierfür gemäss gefestigter Rechtsprechung und Lehre nicht genüge. Vielmehr sei der Tatbestand von Art. 148a StGB einschlägig. Zudem habe er nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt. Weil es am Vorsatz im Hinblick auf die Unrechtmässigkeit der erlangten Leistungen fehle, falle auch eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ausser Betracht.
Zweitens verstosse die Verurteilung auch gegen das Anklageprinzip. Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt trage die Verurteilung nicht. Es fehle an einer Umschreibung, inwiefern die vorgeworfenen Tathandlungen arglistig gewesen sein sollten.
Drittens habe die Staatsanwaltschaft die Verfahrensgrundsätze von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) und der Unabhängigkeit der Strafbehörden (Art. 4 Abs. 1 StPO) verletzt, indem sie die streitgegenständlichen Handlungen als Betrug nach Art. 146 StGB und nicht als unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB angeklagt habe. Gleiches gelte für die beiden Vorinstanzen, wenn sie ihn gestützt darauf verurteilten.
E. 1.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mit Berufungserklärung vom 16. Juli 2024 nur das Strafmass und die Landesverweisung angefochten. Der Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs werde mangels Anfechtung im Berufungsverfahren nicht überprüft (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zwar habe der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung neu einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Eine Ausdehnung der Berufung sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen jedoch nicht mehr möglich und das erstinstanzliche Urteile sei nur in den angefochtenen Punkten zu überprüfen.
E. 1.3.1 Die Parteien haben in ihrer schriftlichen Berufungserklärung verbindlich anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anfechten und auf welche Teile sich die Berufung allenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a i. V. m. Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung in der Berufungserklärung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteile 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO
- rechtskräftig (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.2; Urteil 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Von der Möglichkeit des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Der Eingriff ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheidungen beschränkt. Eine umfassende, freie Überprüfung (blosse Unangemessenheit) ist damit ausgeschlossen. Es soll verhindert werden, dass das Berufungsgericht auf einer materiell unrichtigen Grundlage urteilen muss. Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend bei einer qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz bei gleichzeitiger Beschränkung der Berufung auf die Sanktion zur Anwendung. In Ermessensentscheide der Vorinstanz kann hingegen in keinem Fall eingegriffen werden; eine Beschränkung der Dispositionsmaxime rechtfertigt sich nur bei Willkür (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteile 6B_140/2025 vom 20. November 2025 E. 2.2; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2; 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 2.2.2).
E. 1.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seine Berufung eindeutig auf das Strafmass und die Landesverweisung eingeschränkt hat. Demnach ist der Schuldspruch - unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO
- rechtskräftig geworden. Was der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 StGB vorbringt, begründet keine qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung bzw. Willkür im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO, aufgrund derer die Vorinstanz den nicht angefochtenen Schuldspruch hätte überprüfen müssen.
E. 1.4.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich verschiedentlich vage auf eine bundesgerichtliche Rechtsprechung, die seit der Einführung von Art. 148a StGB geändert habe und seine Ansicht stützen würde, ohne jedoch Urteile anzuführen, die nach Inkrafttreten dieses Artikels (1. Oktober 2016) ergangen sind. Entgegen seinen Vorbringen entspricht es der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (auch nach Inkrafttreten von Art. 148a StGB), dass durch konkludentes Handeln aktiv täuscht, wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine, 206 E. 6.3.1.3; 131 IV 83 E. 2.2; Urteile 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.1; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1.2; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2; 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteile 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2; 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; 6B_338/2020, 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2; 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).
Angesichts dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann entgegen dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass falsche Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gegenüber der Arbeitslosenkasse eindeutig mangels Arglist aus dem Anwendungsbereich des Betrugstatbestands nach Art. 146 StGB fielen und im Schuldspruch deshalb eine qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung liege. Soweit er sich auf das Urteil ST.2024.2 vom 29. Oktober 2024 der Vorinstanz bezieht, übersieht er, dass jener Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Dort ging es um eine beschuldigte Person, die zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen entgegen ihrer Meldepflicht nicht der zuständigen Behörden meldete, weshalb Art. 148a StGB zur Anwendung gelangte.
E. 1.4.3 Nicht nachvollziehbar ist weiter, inwiefern die erste Instanz willkürlich von einer Absicht, unrechtmässiger Bereicherung ausgegangen sein sollte. Sie erwägt, dass unerheblich sei, dass der Beschwerdeführer möglicherweise rechtlich nicht habe einordnen können, welche Entschädigung er wann und in welcher Höhe zu Gute gehabt habe. Es genüge, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er wahrheitswidrige Angaben eingereicht habe und er in Kauf genommen und gewollt habe, dass ihm unberechtigte Leistungen ausbezahlt würden (erstinstanzlicher Entscheid S. 8 f.). Diese Erwägungen sind im Rahmen der auf die Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO eingeschränkten Überprüfung nicht zu beanstanden.
E. 1.4.4 Nachdem im Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs keine qualifiziert unrichtige bzw. willkürliche Rechtsanwendung liegt, begründet dieser bzw. eine entsprechende Anklage auch keine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. a oder Art. 4 Abs. 1 StPO .
E. 1.4.5 Was schliesslich die geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes anbelangt, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ergibt sich auch aus dem angefochtenen Urteil nicht, dass er diese Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hätte. Darauf ist mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG).
E. 1.4.6 Der vorinstanzliche Entscheid verstösst zusammengefasst nicht gegen Bundesrecht und der Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs ist damit in Rechtskraft erwachsen.
E. 2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe Art. 134 Abs. 2 StPO verletzt, weil sie das vom amtlichen Verteidiger gestellte Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen habe.
E. 2.1 Aktenwidrig gehe die Vorinstanz davon aus, dass die vorgebrachten Gründe für den Verteidigerwechsel primär mit dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers zusammenhingen. Sie übersehe, dass es der amtliche Verteidiger gewesen sei, der um Entlassung aus dem Mandat ersucht habe. Entscheidend sei deshalb nicht die Sichtweise des Beschwerdeführers, sondern ob und inwieweit das Vertrauensverhältnis vom damaligen amtlichen Verteidiger als gestört empfunden worden sei und ob unter diesen Voraussetzungen eine wirksame Verteidigung weiterhin gewährleistet gewesen sei. Die Vorinstanz verschweige sodann wesentliche objektive, vom Verteidiger angeführte Gründe. So habe dieser anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere ausgeführt, dass eine gehörige Instruktion für das vorliegende Verfahren nicht möglich gewesen sei. Er habe angegeben, das Plädoyer "ins Blaue hinein" geschrieben zu haben und die Anträge "wahrscheinlich aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht" anpassen zu müssen. Abschliessend habe der Verteidiger betont, dass er sich nicht in der Lage fühle, die Rechte des Beschwerdeführers gehörig wahrzunehmen. Darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe entsprechend auch nicht geprüft, ob eine wirksame Verteidigung im Berufungsverfahren noch gewährleistet gewesen sei.
E. 2.2 Die Vorinstanz erwägt, der amtliche Verteidiger habe das Gesuch um Entlassung aus seinem Amt einen Tag vor der Berufungsverhandlung gestellt und damit begründet, dass der Klient einen Anwaltswechsel wünsche, weil das Vertrauensverhältnis erschüttert sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Verteidiger zu Protokoll gegeben, er und der Beschwerdeführer seien vielfach nicht der gleichen Meinung gewesen und es seien Vorwürfe gegen seine Arbeit gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe auf Befragung angegeben, er habe kein Vertrauen zu seinem Anwalt und fühle sich nicht ernst genommen.
Zwar werde die Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt; dies bedeute jedoch nicht, so die Vorinstanz weiter, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreiche. Es seien keine Pflichtverletzungen oder Verhaltensweisen der amtlichen Verteidigung ersichtlich, die deren Auswechslung rechtfertigen würden. Eine hinreichende Störung des Vertrauensverhältnisses sei nicht erkennbar. Die vorgebrachten Gründe stünden primär in Zusammenhang mit dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers, der Kommunikationsprobleme geltend mache. Der amtliche Verteidiger sei jedoch nicht dessen Sprachrohr. Aus Sicht der Vorinstanz handle dieser "seriös und durchaus im Interesse des [Beschwerdeführers]". Im Übrigen erfolge das Gesuch ohne konkrete Anhaltspunkte, die auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis schliessen liessen und ohne triftigen Grund einen Tag vor der Verhandlung - wobei es sich bereits um die dritte Vorladung handle - und somit zu Unzeit. Das Gesuch sei entsprechend abzuweisen.
E. 2.3.1 Wird die beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO). Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine derartige Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile 7B_1447/2024 vom 22. Dezember 2025 E. 2.1; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen).
E. 2.3.2 Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der beschuldigten Person sachgerecht und kritisch abwägen. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; Urteile 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2; 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Wahl der Verteidigungsstrategie ist in den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandats grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung (Urteile 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2; 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zwar hat diese die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Indessen agiert die amtliche Verteidigung im Strafprozess nicht als blosses unkritisches Sprachrohr ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (Urteile 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2; 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2023 E. 2.1; 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares beziehungsweise offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; Urteile 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2; 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.3; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).
E. 2.4.1 Der Beschwerdeführer betont wiederholt, dass vorliegend entgegen der Vorinstanz nicht er, sondern sein amtlicher Verteidiger um Entlassung aus dem Mandat ersucht habe. Diese Behauptung erweist sich insofern als aktenwidrig, als der vormalige amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 23. Juni 2025 "im Namen und im Auftrag" des Beschwerdeführers darum ersuchte, aus seinem Amt entlassen zu werden. Als Begründung hielt das Schreiben lediglich fest: "Mein Klient wünscht einen Anwaltswechsel, dies insbesondere, weil das Vertrauensverhältnis erschüttert ist".
E. 2.4.2 Die Erwägungen der Vorinstanz sind im Übrigen nicht zu beanstanden. Sie geht nachvollziehbar davon aus, dass die geltend gemachten Gründe für die Störung des Vertrauensverhältnisses vor allem subjektiver Natur seien und sich im Wesentlichen auf Kommunikationsprobleme zwischen Beschwerdeführer und Verteidigung beschränkten. Dass auch die Verteidigung Kommunikationsprobleme geltend macht und vorbringt, das Plädoyer habe nicht vorgängig abgesprochen werden können, ändert daran grundsätzlich nichts. Aus der Weigerung, mit der Verteidigung sachgerecht zu kooperieren, ergibt sich kein grundrechtlicher oder bundesgesetzlicher Anspruch der beschuldigten Person auf Auswechslung der amtlichen Verteidigung (BGE 126 I 26 E. 4b/aa; Urteil 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3). Es sind jedenfalls auch vor Bundesgericht keine Gründe objektiver Natur dargetan, die auf eine derart erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses schliessen liessen, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigte.
E. 2.4.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz auch damit befasst, ob im Berufungsverfahren weiterhin eine wirksame Verteidigung gewährleistet war. Der Beschwerdeführer begründet eine Schlechtverteidigung wiederum einzig damit, dass der Schuldpunkt nicht angefochten wurde, obwohl er offensichtlich bundesrechtswidrig sei und der Verteidiger an der Berufungsverhandlung seine Anträge auf einen Freispruch habe ausweiten wollen. Aus dem vorinstanzlichen Protokoll der Hauptverhandlung erhellt jedoch, dass der damalige amtliche Verteidiger bereits an der Hauptverhandlung diejenigen Argumente gegen den Schuldspruch vorbrachte, die der Beschwerdeführer nun vor Bundesgericht dagegen vorbringt, namentlich, dass zwischenzeitlich das Urteil der Vorinstanz SST.2024.2 vom 29. Oktober 2024 ergangen sei, das eine andere rechtliche Beurteilung (sinngemäss nach Art. 404 Abs. 2 StPO) nahelege. Weshalb dem nicht zu folgen ist, wurde bereits dargelegt (E. 1.4.2). Vorliegend ist angesichts des bereits zu Art. 404 Abs. 2 StPO Gesagten darin, dass die Berufung auf das Strafmass und die Landesverweisung eingeschränkt wurde, kein krasser Fehler der amtlichen Verteidigung zu erkennen, die dem Verpassen einer Frist gleichkäme. Andere konkrete Gründe, weshalb er nicht wirksam verteidigt gewesen wäre, bringt der Beschwerdeführer keine vor.
E. 2.4.4 Zusammengefasst verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung abwies.
E. 3 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung.
E. 3.1 Diese verstosse gegen Art. 42, 47, 49 und 50 StGB. Die Vorinstanz begründe die Wahl einer Freiheitsstrafe ausschliesslich mit den sieben Verurteilungen zu bedingten Geldstrafen in Verbindung mit Bussen und unbedingten Geldstrafen und lasse sämtliche weitere Umstände (Verschulden, Auswirkungen der Strafe auf ihn und sein soziales Umfeld) ausser Acht. Bundesrechts- und aktenwidrig sei sodann, dass die Vorinstanz nicht auf seine Vorbringen zur Motivlage eingehe, mit der Begründung, er habe nur die Strafzumessung angefochten. Im Übrigen fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung der Einsatzstrafe von einem Monat. Dass sie für beide strafbare Handlungen im Bagatellbereich eine Freiheitsstrafe ausspreche, bedürfe einer eingehenden Begründung. Die Vorinstanz verletze schliesslich die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB, indem sie die Strafart für beide Straftaten gemeinsam festlege. Sie habe die Warnwirkung der für eine Tat festzulegenden (allenfalls bedingten) Freiheitsstrafe bei der Wahl der Strafart für die zweite nicht berücksichtigt. Indem sie die Einsatzstrafe von einem Monat für die zweite Straftat, bei der es beim Versuch geblieben sei, um 15 Einheiten erhöhe, behandle sie die vollendete und die versuchte Tat unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gleich, was offensichtlich bundesrechtswidrig sei.
E. 3.2 Die Vorinstanz geht beim vollendeten Betrug betreffend den Monat Juli 2022 von einem sehr leichten bis leichten Verschulden aus und legt dafür eine Einsatzstrafe von einem Monat fest. Diese erhöht sie für den versuchten Betrug betreffend den Monat August 2022 um 15 Einheiten. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers und mangels erhöhter Strafempfindlichkeit nimmt sie eine weitere Straferhöhung um 15 Einheiten auf insgesamt 2 Monate vor.
Aufgrund der sieben Verurteilungen, die die Vorinstanz im Einzelnen wiedergibt (angefochtenes Urteil S. 6 f.), schliesst diese, dass der Beschwerdeführer zwar nicht einschlägig vorbestraft sei, er sich seit 2014 jedoch immer wieder und in "ganz verschiedener Hinsicht" strafbar gemacht habe. Er sei schon mehrfach zu unbedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt worden, was ihn in der Vergangenheit jedoch nicht von weiterer Delinquenz abgehalten habe. Er habe sich davon unberührt gezeigt und es sei nicht zu erwarten, dass ihn eine bedingte oder unbedingte Geldstrafe in Zukunft vor der Begehung weiterer Straftaten abhalten werde. Er selbst habe seine Vorstrafen als "nur kleine Sachen" bezeichnet und auf die Nachfrage zu einer Vorstrafe, was das "gegeben" habe, geantwortet: "Nichts. Ich musste nur eine Strafe zahlen wegen einer Geldbusse". Eine Geldstrafe erweise sich deshalb nicht mehr als zweckmässig, weshalb auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen sei.
Die Strafe sei schliesslich unbedingt auszusprechen, weil dem Beschwerdeführer eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen sei. Zwar könne die wiederaufgenommene Berufstätigkeit einen gewissen stabilisierenden Effekt haben. Er sei jedoch auch in der Vergangenheit schon zeitweise erwerbstätig gewesen und sei auch in diesem Zeitraum straffällig geworden. Andere günstige Umstände seien nicht ersichtlich. Nur eine unbedingte Strafe sei geeignet, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
E. 3.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
E. 3.4.1 Die Vorinstanz hat eine nachvollziehbare Strafzumessung vorgenommen, wobei sie teilweise nach Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen der ersten Instanz verweist, was nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB ist nicht auszumachen.
E. 3.4.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt eine Einsatzstrafe von einem Monat bzw. 30 Strafeinheiten angesichts des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren (Art. 146 Abs. 1 StGB) ohne Weiteres im Ermessen der Vorinstanz, die - wie auch der Beschwerdeführer - von einem sehr leichten bis leichten Verschulden ausging.
Soweit der Beschwerdeführer die Behandlung seiner Vorbringen zu seiner Motivlage moniert, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz geht nur insoweit nicht auf seine Vorbringen ein, wonach "das Ganze ein Versehen gewesen sei", als er damit den subjektiven Tatbestand in Frage stelle, auf den mangels Anfechtung des Schuldspruchs nicht zurückgekommen werden könne (vgl. hierzu Urteil 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3, zur Publikation vorgesehen). Im Übrigen handle es sich dabei um eine Schutzbehauptung. Die Fragen im Formular der Arbeitslosenkasse seien klar formuliert gewesen und aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Deklaration und betroffenem Lebenssachverhalt auch einfach zu beantworten gewesen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Auch ist keine unzulässige Doppelverwertung darin zu erkennen, dass die Vorinstanz unter teilweisem Verweis auf die erste Instanz und zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass dessen Motivlage wenig verständlich sei, habe er doch zur selben Zeit auch SUVA-Taggelder erhalten und durch sein Verhalten veranlasst, dass gegebenenfalls mehrere Leistungserbringer für denselben Zeitraum ungerechtfertigte Auszahlungen veranlassen.
Schliesslich kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz die versuchte und die vollendete Tat im Rahmen der Strafzumessung unzulässigerweise gleich behandeln würde. Vielmehr nimmt sie ausdrücklich unter Berücksichtigung "der Versuchsstrafbarkeit bzw. des diesbezüglichen Strafmilderungsgrunds nach Art. 22 Abs. 1 StGB " eine geringe Straferhöhung um einen halben Monat vor. Dass sie dabei ihr Ermessen verletzt hätte, ist vom Beschwerdeführer weder dargetan noch sonst ersichtlich.
E. 3.4.3 Was die Wahl einer Freiheitsstrafe und den unbedingten Vollzug anbelangt, ist daran zu erinnern, dass dem Sachgericht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhalts ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1).
Der Beschwerdeführer wendet sich - soweit ersichtlich - nicht gegen die von der Vorinstanz gestellte Schlechtprognose. Er moniert lediglich, dass den weiteren Umständen, wie dem Verschulden und den Auswirkungen auf sein soziales Umfeld, zu wenig Beachtung geschenkt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein leichtes Verschulden anzulasten ist. Sie legt mit Blick auf die zahlreichen Vorstrafen jedoch nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer mit einer gewissen Regelmässigkeit delinquiert und zwischen 2014 und 2023 insgesamt siebenmal zu einer unbedingten Geldstrafe oder (Verbindungs-) Busse verurteilt wurde. Hervorzuheben sind insbesondere die Verurteilungen vom 9. Mai 2018 wegen Angriffs, Landfriedensbruchs sowie weiterer Straftaten zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'050.00 sowie vom 18. März 2020 wegen einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Dass die Vorinstanz angesichts der Häufigkeit der Delinquenz trotz diverser unbedingter Geldstrafen und Bussen davon ausgeht, eine weitere Geldstrafe sei nicht geeignet, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, ist angesichts des ihr diesbezüglich zukommenden Ermessens nicht zu beanstanden. Inwiefern von Relevanz sein sollte, dass der Beschwerdeführer bisher noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, legt dieser nicht näher dar. Vielmehr liegt im Umstand, dass bisher (erfolglos) lediglich Geldstrafen ausgesprochen wurden gerade der Grund, weshalb die Vorinstanz nun erstmalig eine Freiheitsstrafe für notwendig erachtet. Dass es die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage im Ergebnis nicht für zweckmässig erachtet, die erste Betrugshandlung mit einer Freiheitsstrafe, die zweite jedoch mit einer (aus ihrer Sicht spezialpräventiv nicht wirksamen) Geldstrafe zu ahnden, ist nicht bundesrechtswidrig. Inwiefern sein soziales Umfeld zu einer anderen Beurteilung führen würde, begründet der Beschwerdeführer nicht weiter, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
Schliesslich genügt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, er werde erstmalig zu Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb der unbedingte Vollzug, ohne Möglichkeit zur Bewährung, unverhältnismässig sei, um eine Ermessensverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen.
E. 3.4.4 Die ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten erweist sich nach dem Gesagten als bundesrechtskonform.
E. 4 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Landesverweisung.
E. 4.1 Zusammengefasst bringt er vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Landesverweisung bei ihm keinen schweren persönlichen Härtefall bewirke. Im Rahmen der Interessenabwägung erweise sich die Landesverweisung als offensichtlich unverhältnismässig.
E. 4.2 Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Mit Eventualbegründung geht sie davon aus, das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung würde das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.
E. 4.3.1 Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
E. 4.3.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer erhebt keine Willkürrüge, weshalb nicht auf seine Beschwerde einzutreten ist, soweit er vom vorinstanzlichen Sachverhalt abweicht. Es ist uneingeschränkt auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG) :
Der 1994 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und gehört den Kurden an. Sein Vater ist als Flüchtling in die Schweiz gekommen, weshalb auch dem Beschwerdeführer diese Eigenschaft zuerkannt wurde, als er im Alter von 8 Jahren in die Schweiz einreiste. Mittlerweile besitzt er eine Niederlassungsbewilligung C. Er hat in der Schweiz die gesamte Schulzeit absolviert und eine Ausbildung als Anlagenführer EFZ abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer ist ledig und wohnt mit seinen Eltern sowie zwei von drei Geschwistern zusammen. Seine Freundin lebt in Deutschland. Er pflegt vielfältige Beziehungen zu in der Schweiz wohnenden Personen (Familie, Freunde, Bekannte). Den Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern kann der Beschwerdeführer im Falle einer Landesverweisung über moderne Kommunikationsmittel oder den Empfang von Besuchen aufrechterhalten.
Der Beschwerdeführer ist hobbymässig in einem Fussballverein aktiv und engagiert sich in einem kurdischen Verein. Er leidet unter einer schweren Depression mit akuter psychischer Dekompensation, einem thorakovertebralen Syndrom sowie einem Schlafapnoe-Syndrom. Der Gesundheitszustand ist allerdings nicht derart gravierend, dass eine ärztliche Versorgung ausschliesslich in der Schweiz gewährleistet wäre. Eine entsprechende Behandlung oder Therapie kann auch in der Türkei fortgesetzt werden.
In beruflicher Hinsicht verfügt der Beschwerdeführer seit ca. 2-3 Monaten über eine neue Arbeitsstelle bei der Golden Cars Swiss GmbH. In der Vergangenheit hat er oft die Stelle gewechselt und mehrfach Sozialhilfe (1. Juni 2012 bis 28. Februar 2015; 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016; 1. August 2018 bis 30. November 2018; 1. November 2019 bis 31. Mai 2020) sowie Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen (November bis Dezember 2017; Oktober 2018 bis April 2019; Juni 2019; September 2021 bis Juli 2022; April bis Juli 2023). Der Beschwerdeführer ist stark verschuldet; mehrere Betreibungsverfahren sind hängig und es bestehen Verlustscheine in Höhe von Fr. 141'680.20 sowie Sozialhilfeschulden von Fr. 33'529.90.
Er weist sieben Vorstrafen auf, davon zwei wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (E. 3.4.3 oben). Als Jugendlicher beging er zudem eine Erpressung und wurde in den letzten sieben Jahren 23-mal wegen Übertretungen verurteilt. Der Beschwerdeführer ist seit 2023 in Slowenien wegen Förderung der illegalen Einreise ausgeschrieben, wofür er gemäss eigenen Angaben eine Geldbusse bezahlen musste.
Der Beschwerdeführer ist - seit er in der Schweiz wohnt - 5- oder 6-mal in die Türkei gereist, um dort Ferien zu verbringen, zuletzt im Mai 2024 vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. In der Türkei leben zwei Tanten des Beschwerdeführers, zu denen zumindest sein Vater Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer spricht zwar nach eigenen Angaben kein Türkisch und versteht es auch nicht. Er spricht jedoch Kurdisch und Englisch, womit er sich zumindest in gewissen Landesteilen der Türkei verständigen kann. Aufgrund seines Engagements in einem kurdischen Verein ist er mit der kurdischen Kultur bestens vertraut.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB grundsätzlich erfüllt.
E. 4.6.1 Im Rahmen der Härtefallprüfung verkennt die Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer im Kindesalter in die Schweiz gekommen ist und hier die Schulen besucht sowie eine Ausbildung absolviert hat, sondern erkennt in diesen Umständen Indizien, die für einen Härtefall sprechen. Allerdings ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_456/2024 vom 30. April 2026 E. 2.3.4; 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 2.5). Stattdessen ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
E. 4.6.2 Eine solche hat die Vorinstanz bereits unter Einbezug sämtlicher relevanter Kriterien vorgenommen. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben beruft, genügt die Beschwerde den qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, denn er legt in keiner Weise dar, inwiefern diese Familienbeziehungen über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehen und einer Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK entsprechen würden (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.5 mit Hinweis; siehe zum Begriff der "de facto" Familie Urteil 6B_305/2022 vom 29. November 2023 E. 5.3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
Dass die Vorinstanz angesichts des wiederholten, abwechselnden Bezugs von Sozialhilfe und Leistungen der Arbeitslosenversicherung sowie der hohen Verschuldung von einer mangelhaften wirtschaftlichen Integration ausgeht, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Weiter ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet infrage gestellt, dass die Vorinstanz davon ausgeht, er schere sich angesichts seiner diversen Vorstrafen nicht um die hiesige Rechtsordnung.
E. 4.6.3 Nicht restlos nachvollziehbar ist jedoch, weshalb die Vorinstanz die Integration des Beschwerdeführers mit Verweis auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und den strafrechtlichen Leumund insgesamt als "nicht gelungen" bewertet. Damit setzt sich die Vorinstanz zu einem gewissen Masse in Widerspruch mit ihren übrigen Feststellungen. Insbesondere geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz erheblicher gesundheitlicher Schwierigkeiten "vielfältige" Beziehungen zu in der Schweiz wohnenden Personen (Familie, Freunde, Bekannte) pflege und über dies in zwei Vereinen aktiv sei (Fussballverein und kurdischer Verein). Verbunden mit der langen Aufenthaltsdauer und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgewachsen ist und hier die Schulen und eine Ausbildung absolviert hat, liegen darin gewichtige Indizien für einen Härtefall. Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, weil - wie nachfolgend darzulegen ist - die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen.
E. 4.7.1 Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung ausgeht. Sie verweist insbesondere auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers. So habe er sich von der Verbüssung zweier Freiheitsstrafen vom 7. bis zum 21. November 2019 und vom 22. Februar bis 1. März 2020 (Umwandlung von Bussen) unbeeindruckt gezeigt und es sei auch nach Verbüssung der vorliegend ausgesprochenen Freiheitsstrafe davon auszugehen, dass er erneut straffällig werde. In diesem Zusammenhang erwägt sie, dass an der Wegweisung des Beschwerdeführers insbesondere deshalb ein Interesse bestehe, weil er Konflikte aus seinem Heimatland hier fortführe und deshalb straffällig werde. Auch sei er im Zusammenhang mit illegaler Einreise in Erscheinung getreten, was ebenfalls ein erhebliches Wegweisungsinteresse begründe.
E. 4.7.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass die Anlasstat des Beschwerdeführers nicht besonders schwer wiegt, wobei Straftaten zulasten der Sozialversicherungen nicht zu bagatellisieren sind und diese grundsätzlich von Verfassungs wegen zu einer Landesverweisung führen (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV; vgl. Urteile 6B_456/2024 vom 30. April 2026 E. 2.4.2; 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.1.4 f.; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.2.5). Sie legt jedoch nachvollziehbar dar, weshalb sie angesichts der schlechten Legalprognose und der entsprechend zu erwartenden weiteren Straftaten von überwiegenden öffentlichen Interessen ausgeht. Hierbei ist insbesondere relevant, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach Straftaten gegen Leib und Leben verübt hat, wobei es sich entgegen seinen Ausführungen im Falle des Angriffs ebenfalls um eine Katalogtat handelte (E. 3.4.3 oben). Ihm kann im Übrigen auch nicht gefolgt werden, wenn er davon ausgeht, die Vorinstanz dürfe die Landesverweisung nicht mit Hinweis auf Verurteilungen begründen, die keine Katalogtaten darstellten. Vielmehr handelt es sich bei den Vorstrafen um relevante Umstände zur Beurteilung der Legalprognose. Dass diese schlecht ist und vom Beschwerdeführer weitere Straftaten nach Art der Vorstrafen zu erwartet sind, stellt er unter dem Titel der Landesverweisung nicht begründet infrage.
E. 4.7.3 Nachdem der Beschwerdeführer als 31-jähriger, lediger Mann den Kontakt zu seiner Familie (Eltern und Geschwistern) über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten kann, ihm eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung in der Türkei, wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, grundsätzlich möglich ist und er auch eine allfällige Behandlung oder Therapie in der Türkei fortführen könnte, konnte die Vorinstanz angesichts der schlechten Legalprognose von überwiegenden öffentlichen Interessen ausgehen, ohne Bundesrecht zu verletzen.
E. 4.8 Die Landesverweisung ist rechtens.
E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_788/2025
Urteil vom 19. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug, Strafzumessung, Landesverweisung; Umfang der Überprüfung im Berufungsverfahren (Art. 404 StPO); Wechsel der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 25. Juni 2025 (SST.2024.144).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft A.________ mit Anklageschrift vom 28. Februar 2024 zusammengefasst vor, er habe für Juli und August 2022 Leistungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau beantragt, indem er in den jeweiligen Formularen die Fragen "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" und ob er arbeitsunfähig gewesen sei mit "Nein" beantwortet habe. Tatsächlich sei A.________ in den Monaten Juli und August 2022 jedoch bei einem Personaldienstleister angestellt gewesen und habe in einem Verteilzentrum insgesamt 17 Arbeitseinsätze geleistet. Zudem sei er in beiden Monaten für mehrere Tage krankgeschrieben gewesen. Durch seine Arbeitstätigkeit habe er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 2'211.70 und Fr. 2'471.80 erzielt. Für den Monat Juli 2022 sei ihm so eine unrechtmässige Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 3'921.45 ausbezahlt worden. Für den August 2022 sei es aufgrund der Tilgung von Einstelltagen nicht zu einer Auszahlung gekommen.
B.
B.a. Mit Urteil vom 21. Mai 2024 sprach das Bezirksgericht Aarau A.________ des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und verwies ihn für 5 Jahre des Landes. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde verzichtet.
B.b. Die dagegen von A.________ geführte und auf die Strafzumessung und die Landesverweisung beschränkte Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. Juni 2025 vollumfänglich ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er wegen mehrfachen, teilweise versuchten unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in einem leichten Fall zu einer Busse von maximal Fr. 800.-- zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung einer neuen Berufungsverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
Das Bundesgericht wies das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 26. November 2025 ab.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs.
1.1. Zwar habe der vormalige Verteidiger den Schuldspruch nicht mit Berufung weitergezogen, die Vorinstanz hätte diesen jedoch gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO dennoch aufheben müssen.
Erstens habe die Vorinstanz Art. 146 StGB qualifiziert falsch angewandt, weil sie ihn verurteile, obwohl es am Element der Arglist fehle. Er habe lediglich einfache falsche Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse gemacht, was hierfür gemäss gefestigter Rechtsprechung und Lehre nicht genüge. Vielmehr sei der Tatbestand von Art. 148a StGB einschlägig. Zudem habe er nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt. Weil es am Vorsatz im Hinblick auf die Unrechtmässigkeit der erlangten Leistungen fehle, falle auch eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ausser Betracht.
Zweitens verstosse die Verurteilung auch gegen das Anklageprinzip. Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt trage die Verurteilung nicht. Es fehle an einer Umschreibung, inwiefern die vorgeworfenen Tathandlungen arglistig gewesen sein sollten.
Drittens habe die Staatsanwaltschaft die Verfahrensgrundsätze von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) und der Unabhängigkeit der Strafbehörden (Art. 4 Abs. 1 StPO) verletzt, indem sie die streitgegenständlichen Handlungen als Betrug nach Art. 146 StGB und nicht als unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB angeklagt habe. Gleiches gelte für die beiden Vorinstanzen, wenn sie ihn gestützt darauf verurteilten.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mit Berufungserklärung vom 16. Juli 2024 nur das Strafmass und die Landesverweisung angefochten. Der Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs werde mangels Anfechtung im Berufungsverfahren nicht überprüft (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zwar habe der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung neu einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Eine Ausdehnung der Berufung sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen jedoch nicht mehr möglich und das erstinstanzliche Urteile sei nur in den angefochtenen Punkten zu überprüfen.
1.3.
1.3.1. Die Parteien haben in ihrer schriftlichen Berufungserklärung verbindlich anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anfechten und auf welche Teile sich die Berufung allenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a i. V. m. Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung in der Berufungserklärung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteile 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO
- rechtskräftig (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.2; Urteil 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).
1.3.2. Von der Möglichkeit des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Der Eingriff ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheidungen beschränkt. Eine umfassende, freie Überprüfung (blosse Unangemessenheit) ist damit ausgeschlossen. Es soll verhindert werden, dass das Berufungsgericht auf einer materiell unrichtigen Grundlage urteilen muss. Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend bei einer qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz bei gleichzeitiger Beschränkung der Berufung auf die Sanktion zur Anwendung. In Ermessensentscheide der Vorinstanz kann hingegen in keinem Fall eingegriffen werden; eine Beschränkung der Dispositionsmaxime rechtfertigt sich nur bei Willkür (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteile 6B_140/2025 vom 20. November 2025 E. 2.2; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2; 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 2.2.2).
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seine Berufung eindeutig auf das Strafmass und die Landesverweisung eingeschränkt hat. Demnach ist der Schuldspruch - unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO
- rechtskräftig geworden. Was der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 StGB vorbringt, begründet keine qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung bzw. Willkür im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO, aufgrund derer die Vorinstanz den nicht angefochtenen Schuldspruch hätte überprüfen müssen.
1.4.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich verschiedentlich vage auf eine bundesgerichtliche Rechtsprechung, die seit der Einführung von Art. 148a StGB geändert habe und seine Ansicht stützen würde, ohne jedoch Urteile anzuführen, die nach Inkrafttreten dieses Artikels (1. Oktober 2016) ergangen sind. Entgegen seinen Vorbringen entspricht es der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (auch nach Inkrafttreten von Art. 148a StGB), dass durch konkludentes Handeln aktiv täuscht, wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine, 206 E. 6.3.1.3; 131 IV 83 E. 2.2; Urteile 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.1; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1.2; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2; 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteile 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2; 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; 6B_338/2020, 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2; 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).
Angesichts dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann entgegen dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass falsche Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gegenüber der Arbeitslosenkasse eindeutig mangels Arglist aus dem Anwendungsbereich des Betrugstatbestands nach Art. 146 StGB fielen und im Schuldspruch deshalb eine qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung liege. Soweit er sich auf das Urteil ST.2024.2 vom 29. Oktober 2024 der Vorinstanz bezieht, übersieht er, dass jener Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Dort ging es um eine beschuldigte Person, die zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen entgegen ihrer Meldepflicht nicht der zuständigen Behörden meldete, weshalb Art. 148a StGB zur Anwendung gelangte.
1.4.3. Nicht nachvollziehbar ist weiter, inwiefern die erste Instanz willkürlich von einer Absicht, unrechtmässiger Bereicherung ausgegangen sein sollte. Sie erwägt, dass unerheblich sei, dass der Beschwerdeführer möglicherweise rechtlich nicht habe einordnen können, welche Entschädigung er wann und in welcher Höhe zu Gute gehabt habe. Es genüge, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er wahrheitswidrige Angaben eingereicht habe und er in Kauf genommen und gewollt habe, dass ihm unberechtigte Leistungen ausbezahlt würden (erstinstanzlicher Entscheid S. 8 f.). Diese Erwägungen sind im Rahmen der auf die Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO eingeschränkten Überprüfung nicht zu beanstanden.
1.4.4. Nachdem im Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs keine qualifiziert unrichtige bzw. willkürliche Rechtsanwendung liegt, begründet dieser bzw. eine entsprechende Anklage auch keine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. a oder Art. 4 Abs. 1 StPO .
1.4.5. Was schliesslich die geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes anbelangt, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ergibt sich auch aus dem angefochtenen Urteil nicht, dass er diese Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hätte. Darauf ist mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG).
1.4.6. Der vorinstanzliche Entscheid verstösst zusammengefasst nicht gegen Bundesrecht und der Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs ist damit in Rechtskraft erwachsen.
2.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe Art. 134 Abs. 2 StPO verletzt, weil sie das vom amtlichen Verteidiger gestellte Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen habe.
2.1. Aktenwidrig gehe die Vorinstanz davon aus, dass die vorgebrachten Gründe für den Verteidigerwechsel primär mit dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers zusammenhingen. Sie übersehe, dass es der amtliche Verteidiger gewesen sei, der um Entlassung aus dem Mandat ersucht habe. Entscheidend sei deshalb nicht die Sichtweise des Beschwerdeführers, sondern ob und inwieweit das Vertrauensverhältnis vom damaligen amtlichen Verteidiger als gestört empfunden worden sei und ob unter diesen Voraussetzungen eine wirksame Verteidigung weiterhin gewährleistet gewesen sei. Die Vorinstanz verschweige sodann wesentliche objektive, vom Verteidiger angeführte Gründe. So habe dieser anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere ausgeführt, dass eine gehörige Instruktion für das vorliegende Verfahren nicht möglich gewesen sei. Er habe angegeben, das Plädoyer "ins Blaue hinein" geschrieben zu haben und die Anträge "wahrscheinlich aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht" anpassen zu müssen. Abschliessend habe der Verteidiger betont, dass er sich nicht in der Lage fühle, die Rechte des Beschwerdeführers gehörig wahrzunehmen. Darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe entsprechend auch nicht geprüft, ob eine wirksame Verteidigung im Berufungsverfahren noch gewährleistet gewesen sei.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der amtliche Verteidiger habe das Gesuch um Entlassung aus seinem Amt einen Tag vor der Berufungsverhandlung gestellt und damit begründet, dass der Klient einen Anwaltswechsel wünsche, weil das Vertrauensverhältnis erschüttert sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Verteidiger zu Protokoll gegeben, er und der Beschwerdeführer seien vielfach nicht der gleichen Meinung gewesen und es seien Vorwürfe gegen seine Arbeit gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe auf Befragung angegeben, er habe kein Vertrauen zu seinem Anwalt und fühle sich nicht ernst genommen.
Zwar werde die Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt; dies bedeute jedoch nicht, so die Vorinstanz weiter, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreiche. Es seien keine Pflichtverletzungen oder Verhaltensweisen der amtlichen Verteidigung ersichtlich, die deren Auswechslung rechtfertigen würden. Eine hinreichende Störung des Vertrauensverhältnisses sei nicht erkennbar. Die vorgebrachten Gründe stünden primär in Zusammenhang mit dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers, der Kommunikationsprobleme geltend mache. Der amtliche Verteidiger sei jedoch nicht dessen Sprachrohr. Aus Sicht der Vorinstanz handle dieser "seriös und durchaus im Interesse des [Beschwerdeführers]". Im Übrigen erfolge das Gesuch ohne konkrete Anhaltspunkte, die auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis schliessen liessen und ohne triftigen Grund einen Tag vor der Verhandlung - wobei es sich bereits um die dritte Vorladung handle - und somit zu Unzeit. Das Gesuch sei entsprechend abzuweisen.
2.3.
2.3.1. Wird die beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO). Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine derartige Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile 7B_1447/2024 vom 22. Dezember 2025 E. 2.1; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2.3.2. Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der beschuldigten Person sachgerecht und kritisch abwägen. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; Urteile 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2; 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Wahl der Verteidigungsstrategie ist in den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandats grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung (Urteile 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2; 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zwar hat diese die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Indessen agiert die amtliche Verteidigung im Strafprozess nicht als blosses unkritisches Sprachrohr ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (Urteile 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2; 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2023 E. 2.1; 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares beziehungsweise offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; Urteile 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2; 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.3; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer betont wiederholt, dass vorliegend entgegen der Vorinstanz nicht er, sondern sein amtlicher Verteidiger um Entlassung aus dem Mandat ersucht habe. Diese Behauptung erweist sich insofern als aktenwidrig, als der vormalige amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 23. Juni 2025 "im Namen und im Auftrag" des Beschwerdeführers darum ersuchte, aus seinem Amt entlassen zu werden. Als Begründung hielt das Schreiben lediglich fest: "Mein Klient wünscht einen Anwaltswechsel, dies insbesondere, weil das Vertrauensverhältnis erschüttert ist".
2.4.2. Die Erwägungen der Vorinstanz sind im Übrigen nicht zu beanstanden. Sie geht nachvollziehbar davon aus, dass die geltend gemachten Gründe für die Störung des Vertrauensverhältnisses vor allem subjektiver Natur seien und sich im Wesentlichen auf Kommunikationsprobleme zwischen Beschwerdeführer und Verteidigung beschränkten. Dass auch die Verteidigung Kommunikationsprobleme geltend macht und vorbringt, das Plädoyer habe nicht vorgängig abgesprochen werden können, ändert daran grundsätzlich nichts. Aus der Weigerung, mit der Verteidigung sachgerecht zu kooperieren, ergibt sich kein grundrechtlicher oder bundesgesetzlicher Anspruch der beschuldigten Person auf Auswechslung der amtlichen Verteidigung (BGE 126 I 26 E. 4b/aa; Urteil 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3). Es sind jedenfalls auch vor Bundesgericht keine Gründe objektiver Natur dargetan, die auf eine derart erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses schliessen liessen, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigte.
2.4.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz auch damit befasst, ob im Berufungsverfahren weiterhin eine wirksame Verteidigung gewährleistet war. Der Beschwerdeführer begründet eine Schlechtverteidigung wiederum einzig damit, dass der Schuldpunkt nicht angefochten wurde, obwohl er offensichtlich bundesrechtswidrig sei und der Verteidiger an der Berufungsverhandlung seine Anträge auf einen Freispruch habe ausweiten wollen. Aus dem vorinstanzlichen Protokoll der Hauptverhandlung erhellt jedoch, dass der damalige amtliche Verteidiger bereits an der Hauptverhandlung diejenigen Argumente gegen den Schuldspruch vorbrachte, die der Beschwerdeführer nun vor Bundesgericht dagegen vorbringt, namentlich, dass zwischenzeitlich das Urteil der Vorinstanz SST.2024.2 vom 29. Oktober 2024 ergangen sei, das eine andere rechtliche Beurteilung (sinngemäss nach Art. 404 Abs. 2 StPO) nahelege. Weshalb dem nicht zu folgen ist, wurde bereits dargelegt (E. 1.4.2). Vorliegend ist angesichts des bereits zu Art. 404 Abs. 2 StPO Gesagten darin, dass die Berufung auf das Strafmass und die Landesverweisung eingeschränkt wurde, kein krasser Fehler der amtlichen Verteidigung zu erkennen, die dem Verpassen einer Frist gleichkäme. Andere konkrete Gründe, weshalb er nicht wirksam verteidigt gewesen wäre, bringt der Beschwerdeführer keine vor.
2.4.4. Zusammengefasst verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung abwies.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung.
3.1. Diese verstosse gegen Art. 42, 47, 49 und 50 StGB. Die Vorinstanz begründe die Wahl einer Freiheitsstrafe ausschliesslich mit den sieben Verurteilungen zu bedingten Geldstrafen in Verbindung mit Bussen und unbedingten Geldstrafen und lasse sämtliche weitere Umstände (Verschulden, Auswirkungen der Strafe auf ihn und sein soziales Umfeld) ausser Acht. Bundesrechts- und aktenwidrig sei sodann, dass die Vorinstanz nicht auf seine Vorbringen zur Motivlage eingehe, mit der Begründung, er habe nur die Strafzumessung angefochten. Im Übrigen fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung der Einsatzstrafe von einem Monat. Dass sie für beide strafbare Handlungen im Bagatellbereich eine Freiheitsstrafe ausspreche, bedürfe einer eingehenden Begründung. Die Vorinstanz verletze schliesslich die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB, indem sie die Strafart für beide Straftaten gemeinsam festlege. Sie habe die Warnwirkung der für eine Tat festzulegenden (allenfalls bedingten) Freiheitsstrafe bei der Wahl der Strafart für die zweite nicht berücksichtigt. Indem sie die Einsatzstrafe von einem Monat für die zweite Straftat, bei der es beim Versuch geblieben sei, um 15 Einheiten erhöhe, behandle sie die vollendete und die versuchte Tat unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gleich, was offensichtlich bundesrechtswidrig sei.
3.2. Die Vorinstanz geht beim vollendeten Betrug betreffend den Monat Juli 2022 von einem sehr leichten bis leichten Verschulden aus und legt dafür eine Einsatzstrafe von einem Monat fest. Diese erhöht sie für den versuchten Betrug betreffend den Monat August 2022 um 15 Einheiten. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers und mangels erhöhter Strafempfindlichkeit nimmt sie eine weitere Straferhöhung um 15 Einheiten auf insgesamt 2 Monate vor.
Aufgrund der sieben Verurteilungen, die die Vorinstanz im Einzelnen wiedergibt (angefochtenes Urteil S. 6 f.), schliesst diese, dass der Beschwerdeführer zwar nicht einschlägig vorbestraft sei, er sich seit 2014 jedoch immer wieder und in "ganz verschiedener Hinsicht" strafbar gemacht habe. Er sei schon mehrfach zu unbedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt worden, was ihn in der Vergangenheit jedoch nicht von weiterer Delinquenz abgehalten habe. Er habe sich davon unberührt gezeigt und es sei nicht zu erwarten, dass ihn eine bedingte oder unbedingte Geldstrafe in Zukunft vor der Begehung weiterer Straftaten abhalten werde. Er selbst habe seine Vorstrafen als "nur kleine Sachen" bezeichnet und auf die Nachfrage zu einer Vorstrafe, was das "gegeben" habe, geantwortet: "Nichts. Ich musste nur eine Strafe zahlen wegen einer Geldbusse". Eine Geldstrafe erweise sich deshalb nicht mehr als zweckmässig, weshalb auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen sei.
Die Strafe sei schliesslich unbedingt auszusprechen, weil dem Beschwerdeführer eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen sei. Zwar könne die wiederaufgenommene Berufstätigkeit einen gewissen stabilisierenden Effekt haben. Er sei jedoch auch in der Vergangenheit schon zeitweise erwerbstätig gewesen und sei auch in diesem Zeitraum straffällig geworden. Andere günstige Umstände seien nicht ersichtlich. Nur eine unbedingte Strafe sei geeignet, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
3.4.
3.4.1. Die Vorinstanz hat eine nachvollziehbare Strafzumessung vorgenommen, wobei sie teilweise nach Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen der ersten Instanz verweist, was nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB ist nicht auszumachen.
3.4.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt eine Einsatzstrafe von einem Monat bzw. 30 Strafeinheiten angesichts des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren (Art. 146 Abs. 1 StGB) ohne Weiteres im Ermessen der Vorinstanz, die - wie auch der Beschwerdeführer - von einem sehr leichten bis leichten Verschulden ausging.
Soweit der Beschwerdeführer die Behandlung seiner Vorbringen zu seiner Motivlage moniert, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz geht nur insoweit nicht auf seine Vorbringen ein, wonach "das Ganze ein Versehen gewesen sei", als er damit den subjektiven Tatbestand in Frage stelle, auf den mangels Anfechtung des Schuldspruchs nicht zurückgekommen werden könne (vgl. hierzu Urteil 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3, zur Publikation vorgesehen). Im Übrigen handle es sich dabei um eine Schutzbehauptung. Die Fragen im Formular der Arbeitslosenkasse seien klar formuliert gewesen und aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Deklaration und betroffenem Lebenssachverhalt auch einfach zu beantworten gewesen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Auch ist keine unzulässige Doppelverwertung darin zu erkennen, dass die Vorinstanz unter teilweisem Verweis auf die erste Instanz und zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass dessen Motivlage wenig verständlich sei, habe er doch zur selben Zeit auch SUVA-Taggelder erhalten und durch sein Verhalten veranlasst, dass gegebenenfalls mehrere Leistungserbringer für denselben Zeitraum ungerechtfertigte Auszahlungen veranlassen.
Schliesslich kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz die versuchte und die vollendete Tat im Rahmen der Strafzumessung unzulässigerweise gleich behandeln würde. Vielmehr nimmt sie ausdrücklich unter Berücksichtigung "der Versuchsstrafbarkeit bzw. des diesbezüglichen Strafmilderungsgrunds nach Art. 22 Abs. 1 StGB " eine geringe Straferhöhung um einen halben Monat vor. Dass sie dabei ihr Ermessen verletzt hätte, ist vom Beschwerdeführer weder dargetan noch sonst ersichtlich.
3.4.3. Was die Wahl einer Freiheitsstrafe und den unbedingten Vollzug anbelangt, ist daran zu erinnern, dass dem Sachgericht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhalts ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1).
Der Beschwerdeführer wendet sich - soweit ersichtlich - nicht gegen die von der Vorinstanz gestellte Schlechtprognose. Er moniert lediglich, dass den weiteren Umständen, wie dem Verschulden und den Auswirkungen auf sein soziales Umfeld, zu wenig Beachtung geschenkt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein leichtes Verschulden anzulasten ist. Sie legt mit Blick auf die zahlreichen Vorstrafen jedoch nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer mit einer gewissen Regelmässigkeit delinquiert und zwischen 2014 und 2023 insgesamt siebenmal zu einer unbedingten Geldstrafe oder (Verbindungs-) Busse verurteilt wurde. Hervorzuheben sind insbesondere die Verurteilungen vom 9. Mai 2018 wegen Angriffs, Landfriedensbruchs sowie weiterer Straftaten zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'050.00 sowie vom 18. März 2020 wegen einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Dass die Vorinstanz angesichts der Häufigkeit der Delinquenz trotz diverser unbedingter Geldstrafen und Bussen davon ausgeht, eine weitere Geldstrafe sei nicht geeignet, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, ist angesichts des ihr diesbezüglich zukommenden Ermessens nicht zu beanstanden. Inwiefern von Relevanz sein sollte, dass der Beschwerdeführer bisher noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, legt dieser nicht näher dar. Vielmehr liegt im Umstand, dass bisher (erfolglos) lediglich Geldstrafen ausgesprochen wurden gerade der Grund, weshalb die Vorinstanz nun erstmalig eine Freiheitsstrafe für notwendig erachtet. Dass es die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage im Ergebnis nicht für zweckmässig erachtet, die erste Betrugshandlung mit einer Freiheitsstrafe, die zweite jedoch mit einer (aus ihrer Sicht spezialpräventiv nicht wirksamen) Geldstrafe zu ahnden, ist nicht bundesrechtswidrig. Inwiefern sein soziales Umfeld zu einer anderen Beurteilung führen würde, begründet der Beschwerdeführer nicht weiter, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
Schliesslich genügt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, er werde erstmalig zu Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb der unbedingte Vollzug, ohne Möglichkeit zur Bewährung, unverhältnismässig sei, um eine Ermessensverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen.
3.4.4. Die ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten erweist sich nach dem Gesagten als bundesrechtskonform.
4.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Landesverweisung.
4.1. Zusammengefasst bringt er vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Landesverweisung bei ihm keinen schweren persönlichen Härtefall bewirke. Im Rahmen der Interessenabwägung erweise sich die Landesverweisung als offensichtlich unverhältnismässig.
4.2. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Mit Eventualbegründung geht sie davon aus, das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung würde das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.
4.3.
4.3.1.
Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
4.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
4.4. Der Beschwerdeführer erhebt keine Willkürrüge, weshalb nicht auf seine Beschwerde einzutreten ist, soweit er vom vorinstanzlichen Sachverhalt abweicht. Es ist uneingeschränkt auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG) :
Der 1994 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und gehört den Kurden an. Sein Vater ist als Flüchtling in die Schweiz gekommen, weshalb auch dem Beschwerdeführer diese Eigenschaft zuerkannt wurde, als er im Alter von 8 Jahren in die Schweiz einreiste. Mittlerweile besitzt er eine Niederlassungsbewilligung C. Er hat in der Schweiz die gesamte Schulzeit absolviert und eine Ausbildung als Anlagenführer EFZ abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer ist ledig und wohnt mit seinen Eltern sowie zwei von drei Geschwistern zusammen. Seine Freundin lebt in Deutschland. Er pflegt vielfältige Beziehungen zu in der Schweiz wohnenden Personen (Familie, Freunde, Bekannte). Den Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern kann der Beschwerdeführer im Falle einer Landesverweisung über moderne Kommunikationsmittel oder den Empfang von Besuchen aufrechterhalten.
Der Beschwerdeführer ist hobbymässig in einem Fussballverein aktiv und engagiert sich in einem kurdischen Verein. Er leidet unter einer schweren Depression mit akuter psychischer Dekompensation, einem thorakovertebralen Syndrom sowie einem Schlafapnoe-Syndrom. Der Gesundheitszustand ist allerdings nicht derart gravierend, dass eine ärztliche Versorgung ausschliesslich in der Schweiz gewährleistet wäre. Eine entsprechende Behandlung oder Therapie kann auch in der Türkei fortgesetzt werden.
In beruflicher Hinsicht verfügt der Beschwerdeführer seit ca. 2-3 Monaten über eine neue Arbeitsstelle bei der Golden Cars Swiss GmbH. In der Vergangenheit hat er oft die Stelle gewechselt und mehrfach Sozialhilfe (1. Juni 2012 bis 28. Februar 2015; 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016; 1. August 2018 bis 30. November 2018; 1. November 2019 bis 31. Mai 2020) sowie Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen (November bis Dezember 2017; Oktober 2018 bis April 2019; Juni 2019; September 2021 bis Juli 2022; April bis Juli 2023). Der Beschwerdeführer ist stark verschuldet; mehrere Betreibungsverfahren sind hängig und es bestehen Verlustscheine in Höhe von Fr. 141'680.20 sowie Sozialhilfeschulden von Fr. 33'529.90.
Er weist sieben Vorstrafen auf, davon zwei wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (E. 3.4.3 oben). Als Jugendlicher beging er zudem eine Erpressung und wurde in den letzten sieben Jahren 23-mal wegen Übertretungen verurteilt. Der Beschwerdeführer ist seit 2023 in Slowenien wegen Förderung der illegalen Einreise ausgeschrieben, wofür er gemäss eigenen Angaben eine Geldbusse bezahlen musste.
Der Beschwerdeführer ist - seit er in der Schweiz wohnt - 5- oder 6-mal in die Türkei gereist, um dort Ferien zu verbringen, zuletzt im Mai 2024 vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. In der Türkei leben zwei Tanten des Beschwerdeführers, zu denen zumindest sein Vater Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer spricht zwar nach eigenen Angaben kein Türkisch und versteht es auch nicht. Er spricht jedoch Kurdisch und Englisch, womit er sich zumindest in gewissen Landesteilen der Türkei verständigen kann. Aufgrund seines Engagements in einem kurdischen Verein ist er mit der kurdischen Kultur bestens vertraut.
4.5. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB grundsätzlich erfüllt.
4.6.
4.6.1. Im Rahmen der Härtefallprüfung verkennt die Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer im Kindesalter in die Schweiz gekommen ist und hier die Schulen besucht sowie eine Ausbildung absolviert hat, sondern erkennt in diesen Umständen Indizien, die für einen Härtefall sprechen. Allerdings ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_456/2024 vom 30. April 2026 E. 2.3.4; 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 2.5). Stattdessen ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
4.6.2. Eine solche hat die Vorinstanz bereits unter Einbezug sämtlicher relevanter Kriterien vorgenommen. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben beruft, genügt die Beschwerde den qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, denn er legt in keiner Weise dar, inwiefern diese Familienbeziehungen über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehen und einer Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK entsprechen würden (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.5 mit Hinweis; siehe zum Begriff der "de facto" Familie Urteil 6B_305/2022 vom 29. November 2023 E. 5.3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
Dass die Vorinstanz angesichts des wiederholten, abwechselnden Bezugs von Sozialhilfe und Leistungen der Arbeitslosenversicherung sowie der hohen Verschuldung von einer mangelhaften wirtschaftlichen Integration ausgeht, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Weiter ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet infrage gestellt, dass die Vorinstanz davon ausgeht, er schere sich angesichts seiner diversen Vorstrafen nicht um die hiesige Rechtsordnung.
4.6.3. Nicht restlos nachvollziehbar ist jedoch, weshalb die Vorinstanz die Integration des Beschwerdeführers mit Verweis auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und den strafrechtlichen Leumund insgesamt als "nicht gelungen" bewertet. Damit setzt sich die Vorinstanz zu einem gewissen Masse in Widerspruch mit ihren übrigen Feststellungen. Insbesondere geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz erheblicher gesundheitlicher Schwierigkeiten "vielfältige" Beziehungen zu in der Schweiz wohnenden Personen (Familie, Freunde, Bekannte) pflege und über dies in zwei Vereinen aktiv sei (Fussballverein und kurdischer Verein). Verbunden mit der langen Aufenthaltsdauer und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgewachsen ist und hier die Schulen und eine Ausbildung absolviert hat, liegen darin gewichtige Indizien für einen Härtefall. Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, weil - wie nachfolgend darzulegen ist - die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen.
4.7.
4.7.1. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung ausgeht. Sie verweist insbesondere auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers. So habe er sich von der Verbüssung zweier Freiheitsstrafen vom 7. bis zum 21. November 2019 und vom 22. Februar bis 1. März 2020 (Umwandlung von Bussen) unbeeindruckt gezeigt und es sei auch nach Verbüssung der vorliegend ausgesprochenen Freiheitsstrafe davon auszugehen, dass er erneut straffällig werde. In diesem Zusammenhang erwägt sie, dass an der Wegweisung des Beschwerdeführers insbesondere deshalb ein Interesse bestehe, weil er Konflikte aus seinem Heimatland hier fortführe und deshalb straffällig werde. Auch sei er im Zusammenhang mit illegaler Einreise in Erscheinung getreten, was ebenfalls ein erhebliches Wegweisungsinteresse begründe.
4.7.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass die Anlasstat des Beschwerdeführers nicht besonders schwer wiegt, wobei Straftaten zulasten der Sozialversicherungen nicht zu bagatellisieren sind und diese grundsätzlich von Verfassungs wegen zu einer Landesverweisung führen (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV; vgl. Urteile 6B_456/2024 vom 30. April 2026 E. 2.4.2; 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.1.4 f.; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.2.5). Sie legt jedoch nachvollziehbar dar, weshalb sie angesichts der schlechten Legalprognose und der entsprechend zu erwartenden weiteren Straftaten von überwiegenden öffentlichen Interessen ausgeht. Hierbei ist insbesondere relevant, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach Straftaten gegen Leib und Leben verübt hat, wobei es sich entgegen seinen Ausführungen im Falle des Angriffs ebenfalls um eine Katalogtat handelte (E. 3.4.3 oben). Ihm kann im Übrigen auch nicht gefolgt werden, wenn er davon ausgeht, die Vorinstanz dürfe die Landesverweisung nicht mit Hinweis auf Verurteilungen begründen, die keine Katalogtaten darstellten. Vielmehr handelt es sich bei den Vorstrafen um relevante Umstände zur Beurteilung der Legalprognose. Dass diese schlecht ist und vom Beschwerdeführer weitere Straftaten nach Art der Vorstrafen zu erwartet sind, stellt er unter dem Titel der Landesverweisung nicht begründet infrage.
4.7.3. Nachdem der Beschwerdeführer als 31-jähriger, lediger Mann den Kontakt zu seiner Familie (Eltern und Geschwistern) über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten kann, ihm eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung in der Türkei, wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, grundsätzlich möglich ist und er auch eine allfällige Behandlung oder Therapie in der Türkei fortführen könnte, konnte die Vorinstanz angesichts der schlechten Legalprognose von überwiegenden öffentlichen Interessen ausgehen, ohne Bundesrecht zu verletzen.
4.8. Die Landesverweisung ist rechtens.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni