Busse, Willkür | Strafrecht (allgemein)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 02.10.2013 6B 781/2013 (6B_781/2013) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 02.10.2013 6B 781/2013 (6B_781/2013) Tribunale federale Corte di diritto penale 02.10.2013 6B 781/2013 (6B_781/2013)
Busse, Willkür | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_781/2013 Verfügung vom 2. Oktober 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Busse, Willkür, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 8. Juli 2013. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 25. September 2013 zurückgezogen. Auf eine Kostenauflage ist trotz Verspätung (vgl. act. 10) ausnahmsweise zu verzichten. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Oktober 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill