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6B_77/2008

Umwandlung einer Busse in Haft,

Bundesgericht · 2008-03-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer teilte in seiner dem Bundesgericht am 31. Januar 2008 zugegangenen Eingabe mit, seine Beschwerde, soweit erforderlich, erst nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesgericht zu begründen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 wurde er unter Hinweis auf Art. 100 Abs. 1 BGG darauf aufmerksam gemacht, dass die begründete Beschwerde ohne eine solche Aufforderung innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen sei. Er könne die Beschwerde innert dieser Frist noch ergänzen. Es stehe ihm aber auch frei, sie innert derselben Frist zurückzuziehen, worauf das Verfahren ohne Kostenauflage abgeschrieben würde. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Folglich ist die Beschwerde zu behandeln.

E. 2 Die Beschwerde enthält einzig die Anträge, das Verfahren mangels Grundlage sofort einzustellen und die Verfahrenskosten den dafür zuständigen Behörden aufzuerlegen. Eine Begründung in der Sache fehlt hingegen gänzlich. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_77/2008 /hum

Urteil vom 5. März 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Umwandlung einer Busse in Haft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer teilte in seiner dem Bundesgericht am 31. Januar 2008 zugegangenen Eingabe mit, seine Beschwerde, soweit erforderlich, erst nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesgericht zu begründen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 wurde er unter Hinweis auf Art. 100 Abs. 1 BGG darauf aufmerksam gemacht, dass die begründete Beschwerde ohne eine solche Aufforderung innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen sei. Er könne die Beschwerde innert dieser Frist noch ergänzen. Es stehe ihm aber auch frei, sie innert derselben Frist zurückzuziehen, worauf das Verfahren ohne Kostenauflage abgeschrieben würde. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Folglich ist die Beschwerde zu behandeln.

2.

Die Beschwerde enthält einzig die Anträge, das Verfahren mangels Grundlage sofort einzustellen und die Verfahrenskosten den dafür zuständigen Behörden aufzuerlegen. Eine Begründung in der Sache fehlt hingegen gänzlich. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill