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6B 773/2008

Bundesgericht · 2008-09-27 · Deutsch CH
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Strafvollzug | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein kantonales Rechtsmittel nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, keine Folge geleistet hatte. In der Eingabe vor Bundesgericht befasst er sich nicht mit der Frage, inwieweit die erwähnte Aufforderung, einen Vorschuss zu bezahlen, gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Anzumerken ist, dass die Vorwürfe an das Bundesgericht und an den Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung abwegig sind. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 27.09.2008 6B 773/2008 (6B_773/2008) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 27.09.2008 6B 773/2008 (6B_773/2008) Tribunale federale Corte di diritto penale 27.09.2008 6B 773/2008 (6B_773/2008)

Strafvollzug | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_773/2008 /hum Urteil vom 27. September 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, Beschwerdegegner. Gegenstand Strafvollzug, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. August 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein kantonales Rechtsmittel nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, keine Folge geleistet hatte. In der Eingabe vor Bundesgericht befasst er sich nicht mit der Frage, inwieweit die erwähnte Aufforderung, einen Vorschuss zu bezahlen, gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Anzumerken ist, dass die Vorwürfe an das Bundesgericht und an den Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung abwegig sind. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. September 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn