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6B_76/2007

Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises,

Bundesgericht · 2007-04-29 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren des Beschwerdeführers sowie deren Begründung zu enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. In seiner Rechtsschrift begnügt sich der Beschwerdeführer damit, seine persönlichen Verhältnisse darzulegen und zu erklären, weshalb er der Berufungsverhandlung vor Obergericht ferngeblieben ist. Damit enthält seine Rechtsschrift weder ein Begehren noch genügt sie den Begründungsanforderungen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
  2. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das Präsidium:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_76/2007 /hum

Urteil vom 29. April 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom

5. Januar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren des Beschwerdeführers sowie deren Begründung zu enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. In seiner Rechtsschrift begnügt sich der Beschwerdeführer damit, seine persönlichen Verhältnisse darzulegen und zu erklären, weshalb er der Berufungsverhandlung vor Obergericht ferngeblieben ist. Damit enthält seine Rechtsschrift weder ein Begehren noch genügt sie den Begründungsanforderungen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: