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6B 766/2020

Bundesgericht · 2020-08-28 · Deutsch CH
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Umwandlung der Strafe in gemeinnützige Arbeit; Nichteintreten | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid ein kantonales Rechtsmittel gegen eine Vorladung zum Strafvollzug abgewiesen wurde. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Verbüssung der Strafe durch gemeinnützige Arbeit mit einlässlichen Ausführungen verneint (Urteil, S. 5 ff.). Die Frage, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen hafterstehungsfähig sei, hat sie umfassend behandelt und bejaht. Sie hat auf ein von ihr als schlüssig beurteiltes psychiatrisches Gutachten vom 28. Oktober 2019 abgestellt, welches vom Amt für Justizvollzug eigens zur Abklärung der Frage der Hafterstehungsfähigkeit eingeholt wurde, und festgehalten, dass die Berichte der behandelnden Ärztin, worauf sich der Beschwerdeführer berufe, die Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens vom 28. Oktober 2019 nicht in Zweifel zu ziehen vermöchten. Sie gelangt zum Schluss, die Hafterstehungsfähigkeit sei erstellt. Mit den im Gutachten empfohlenen Massnahmen könnten den geistigen und körperlichen Risikofaktoren, die durch den Vollzug entstünden, ausreichend Rechnung getragen werden (Urteil, S. 7 ff.). Was daran willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder sonstwie verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Strafverbüssung durch gemeinnützige Arbeit zu Unrecht verneint, das Gutachten und die ärztlichen Berichte willkürlich gewürdigt und die Hafterstehungsfähigkeit zu Unrecht bejaht haben soll. Er bringt vielmehr (nur) vor, es sei ihm eine letzte Chance zu gewähren und die Strafe sei in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln. Gemäss den Berichten der ihn behandelnden Ärztin sei er hafterstehungsunfähig. Diese und weitere ähnliche Vorbringen (z.B. er wolle seine Existenz, seine Wohnung und seine Teilzeitarbeitsstelle nicht verlieren) sind indessen nicht substanziiert genug und erfüllen die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist folglich mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 28.08.2020 6B 766/2020 (6B_766/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 28.08.2020 6B 766/2020 (6B_766/2020) Tribunale federale I Corte di diritto penale 28.08.2020 6B 766/2020 (6B_766/2020)

Umwandlung der Strafe in gemeinnützige Arbeit; Nichteintreten | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_766/2020 Urteil vom 28. August 2020 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Beschwerdegegner. Gegenstand Umwandlung der Strafe in gemeinnützige Arbeit; Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 19. Juni 2020 (WBE.2020.146). Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid ein kantonales Rechtsmittel gegen eine Vorladung zum Strafvollzug abgewiesen wurde. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Verbüssung der Strafe durch gemeinnützige Arbeit mit einlässlichen Ausführungen verneint (Urteil, S. 5 ff.). Die Frage, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen hafterstehungsfähig sei, hat sie umfassend behandelt und bejaht. Sie hat auf ein von ihr als schlüssig beurteiltes psychiatrisches Gutachten vom 28. Oktober 2019 abgestellt, welches vom Amt für Justizvollzug eigens zur Abklärung der Frage der Hafterstehungsfähigkeit eingeholt wurde, und festgehalten, dass die Berichte der behandelnden Ärztin, worauf sich der Beschwerdeführer berufe, die Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens vom 28. Oktober 2019 nicht in Zweifel zu ziehen vermöchten. Sie gelangt zum Schluss, die Hafterstehungsfähigkeit sei erstellt. Mit den im Gutachten empfohlenen Massnahmen könnten den geistigen und körperlichen Risikofaktoren, die durch den Vollzug entstünden, ausreichend Rechnung getragen werden (Urteil, S. 7 ff.). Was daran willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder sonstwie verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Strafverbüssung durch gemeinnützige Arbeit zu Unrecht verneint, das Gutachten und die ärztlichen Berichte willkürlich gewürdigt und die Hafterstehungsfähigkeit zu Unrecht bejaht haben soll. Er bringt vielmehr (nur) vor, es sei ihm eine letzte Chance zu gewähren und die Strafe sei in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln. Gemäss den Berichten der ihn behandelnden Ärztin sei er hafterstehungsunfähig. Diese und weitere ähnliche Vorbringen (z.B. er wolle seine Existenz, seine Wohnung und seine Teilzeitarbeitsstelle nicht verlieren) sind indessen nicht substanziiert genug und erfüllen die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist folglich mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. August 2020 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied :       Die Gerichtsschreiberin: Jacquemoud-Rossari       Arquint Hill