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6B_766/2007

Nichteintreten auf Strafklage (Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung),

Bundesgericht · 2007-12-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafklage wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde. Zur Beschwerde sind indessen nur das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und der Privatstrafkläger legitimiert, nicht aber der bloss Geschädigte (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 IV 228). Dies gilt auch, wenn dem Geschädigten die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung auferlegt wurden, und er geltend macht, die Feststellung, der Angeschuldigte habe sich nicht strafbar gemacht, werde in einem Schadenersatzverfahren "nicht hilfreich" sein (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Diese Vorbringen vermögen kein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zu begründen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_766/2007

Urteil vom 19. Dezember 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Speck,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafklage (Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafklage wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde. Zur Beschwerde sind indessen nur das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und der Privatstrafkläger legitimiert, nicht aber der bloss Geschädigte (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 IV 228). Dies gilt auch, wenn dem Geschädigten die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung auferlegt wurden, und er geltend macht, die Feststellung, der Angeschuldigte habe sich nicht strafbar gemacht, werde in einem Schadenersatzverfahren "nicht hilfreich" sein (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Diese Vorbringen vermögen kein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zu begründen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: