Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 31. März 2023 der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon zwei Tagessätze als durch Haft geleistet galten.
A.________ führte dagegen Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob bezüglich der Tagessatzhöhe Anschlussberufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 26. Juni 2024 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.--, unter Anrechnung von zwei Tagen Haft.
Dem Urteil liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
B.a. Am 20. Juni 2020 fand auf der Quaibrücke in Zürich eine von der Gruppierung "Extinction Rebellion" organisierte unbewilligte Klimademonstration statt. Anlässlich der Demonstration hielten sich zahlreiche Demonstranten auf den Fahrbahnen für den Individualverkehr und den Tramgleisen auf. Sie standen quer über die ganze Breite der Brücke, hielten teilweise Plakate und Transparente in den Händen und setzten sich auf den Boden. Die Kundgebung fing gegen 12.00 Uhr an und dauerte bis ca. 14.00 Uhr. Die Polizei musste den Individual- sowie den öffentlichen Verkehr grossräumig umleiten. Die Kundgebung wurde anfänglich noch toleriert. Die zahlreichen Demonstranten, welche teilweise Sitzblockaden bildeten und sich mit Armen und Beinen ineinander verkeilten, zielten auf eine möglichst lange dauernde Blockade ab. Nicht erstellt ist, ob bzw. wann es Abmahnungen seitens der Polizei gab.
A.________ nahm an der Klimademonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke in Zürich ab 12.55 Uhr bis zu ihrer Wegweisung um 14.00 Uhr teil, sie beteiligte sich jedoch nicht an der Sitzblockade. Sie musste von den Polizeibeamten nicht weggetragen werden, sondern verliess die Brücke nach der polizeilichen Wegweisung selbstständig.
B.b. Am 4. Oktober 2021, ab 12.00 Uhr, fand auf der Uraniastrasse in Zürich eine mit einer Strassenblockade einhergehende unbewilligte Klimakundgebung statt, welche einige Stunden dauerte, wobei das Zentrum abgeriegelt werden musste. Die Teilnehmer der Aktion standen und sassen quer über die ganze Breite der Strasse, hielten teilweise Plakate und Transparente in den Händen, schwenkten Fahnen und versperrten die Strasse mittels grosser Objekte, wie einem Schiff und einem Globus. A.________ nahm an der Kundgebung über längere Zeit aktiv teil Sie stand und sass - zeitweise eine Fahne schwenkend - bei den weiteren Demonstrationsteilnehmern auf der Fahrbahn der Uraniastrasse, bis sie schliesslich von der Polizei weggeführt und verhaftet wurde.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 26. Juni 2024 sei aufzuheben, sie sei vollumfänglich freizusprechen und es sei ihr für die unrechtmässige Haft eine Genugtuung von Fr. 400.--, zzgl. Zins zu 5 % ab 5. Oktober 2021, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur willkürfreien Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme. A.________ reichte eine Replik ein.
Erwägungen (62 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet in prozessualer Hinsicht, ihre Anträge auf Einvernahme der Polizeibeamten als Zeugen seien in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie ihres Konfrontationsrechts (Art. 147 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) abgewiesen worden. Somit seien sämtliche Polizeirapporte und Wahrnehmungsberichte nicht verwertbar. Weiter nicht verwertbar sei der Fotobogen im Dossier 2 (kant. Akten, Urk. D 2/2), da ihr dieser im Vorverfahren nie vorgehalten worden sei und sie daher keine Möglichkeit gehabt habe, sich dazu zu äussern. Damit lägen bezüglich Dossier 2 keine verwertbaren Beweismittel im Recht, weshalb sie nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen sei.
E. 1.2.1 Die Beschwerdeführerin stellte vor der Vorinstanz den Antrag, es seien die Polizeibeamten einzuvernehmen, welche die Polizeirapporte und Wahrnehmungsberichte in den Dossiers 1 und 2 sowie Fotobögen erstellt hätten. Sie berief sich hierfür auf ihr Teilnahme- und Konfrontationsrecht und machte geltend, es sei ihr die Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und in einer mündlichen Einvernahme Ergänzungsfragen zu stellen (angefochtenes Urteil E. 4.1 S. 7).
E. 1.2.2 Die Vorinstanz erwägt dazu, die Verteidigung begründe nicht, inwiefern ein Erkenntnisgewinn aus den beantragten Zeugeneinvernahmen zu erwarten wäre und wozu diese inhaltlich genau zu befragen wären. Dies wäre jedoch unabdingbare Voraussetzung zur Abnahme von Beweismitteln, seien solche schliesslich nur zu erheben, wenn ein Erkenntnisgewinn überhaupt zu erwarten wäre. Es wäre aufzuführen, welcher Zeuge zu welchem Sachverhaltsteil als Zeuge zu befragen wäre und wozu dieser dienliche Aussagen tätigen könnte. Ein solcher Erkenntnisgewinn erhelle denn vorliegend auch gar nicht. Insbesondere der Polizeibeamte B.________, welcher den Fotobogen zu Dossier 2 erstellt habe, sei zum fraglichen Tatzeitpunkt - soweit erkennbar - gar nicht vor Ort gewesen. Aus dem erstellten Fotobogen an und für sich ergäben sich sodann keinerlei Unklarheiten, bezüglich welcher durch den Beamten - der lediglich den Fotobogen zusammengestellt habe - Auskunft erteilt werden könnte. Gleiches gelte im Übrigen für den Fotobogen zu Dossier 1, hinsichtlich welchem keine Zeugenbefragung beantragt worden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Handlungen am 20. Juni 2020 und am 4. Oktober 2021 begangen haben solle, sei jedoch ohnehin nicht zu erwarten, dass sich die involvierten Polizeibeamten rund drei bzw. vier Jahre später unter Hunderten von Demonstranten noch an die Beschwerdeführerin erinnern und konkrete, interessierende Aussagen machen könnten. Auch daher könne die Beweisabnahme vorliegend ohne Weiteres unterbleiben (angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 9).
E. 1.2.3 In der Folge prüft die Vorinstanz, ob die unterbliebene Befragung der Polizeibeamten zur Unverwertbarkeit der Polizeirapporte, Wahrnehmungsberichte und Fotobögen führt. Sie gelangt diesbezüglich zur Erkenntnis, der Wahrnehmungsbericht zu Dossier 2 (kant. Akten, Urk. D2/3) sei unverwertbar, da die Verteidigung bzw. die Beschwerdeführerin nie ausdrücklich auf ihr Recht auf Befragung der Polizeibeamtin verzichtet habe, die den schriftlichen Bericht (im Sinne von Art. 145 StPO) erstellt habe. Dem Beweisantrag wäre daher betreffend der Befragung der Zeugin C.________ grundsätzlich stattzugeben gewesen. Der Wahrnehmungsbericht sei zwar nicht zulasten der Beschwerdeführerin verwertbar. Dieser sei aber für die Sachverhaltserstellung ohnehin nicht weiter von Bedeutung, da daraus keinerlei zusätzliche Informationen hervorgingen, die nicht bereits dem Fotobogen und dem Verhaftsrapport zu entnehmen seien (angefochtenes Urteil E. 4.4.2 S. 10). Beim Wahrnehmungsbericht zu Dossier 1 (kant. Akten, Urk. D1/4) handle es sich sodann nicht um einen solchen gemäss Art. 145 StGB [recte: StPO], sondern lediglich um eine E-Mail mit Fotos der Beschwerdeführerin und ihrer Identitätskarte sowie Angaben zur Kontrolle und Wegweisung der Beschwerdeführerin. Dabei handle es sich um von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akten, mithin um zulässige Beweismittel. Die Fotos würden reine Sachbeweise darstellen, die keine Fragen aufwerfen würden, die durch eine Zeugin zu klären wären. Auch die Kontrolle durch die Polizei sei hierdurch bereits belegt. Bei deren Wegweisung handle es sich sodann um einen verwertbaren Sachumstand im Rahmen der von der Polizei getroffenen Ermittlungen. Damit sei Urk. D1/4 ohne Weiteres verwertbar (angefochtenes Urteil E. 4.4.3 S. 10 f.). Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges und damit grundsätzlich verwertbares Beweismittel. Allerdings könne der Polizeirapport nur Beweis bilden über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände, wie zum Beispiel der beteiligten Personen, der vorgefundenen Situation und der von den Polizeibeamten getroffenen Ermittlungen. Seien die Beteiligten von der Polizei nicht förmlich und schriftlich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung befragt worden, seien die von der Polizei im Polizeirapport notierten Aussagen der Beteiligten im Strafverfahren nicht verwertbar, jedenfalls nicht zulasten der Beschwerdeführerin, da sie nicht mittels des dafür gesetzlich vorgesehenen Prozederes erhoben worden seien (angefochtenes Urteil E. 4.5.2 S. 11). Bei den Angaben in den Polizeirapporten zu Dossier 1 (kant. Akten, Urk. D1/1) und Dossier 2 (kant. Akten, Urk. D2/1) handle es sich - mit Ausnahme der darin festgehaltenen Abmahnungen und Androhungen seitens der Polizei - um von der Polizei festgestellte Sachumstände bzw. durch sie getroffene Ermittlungen, welche verwertbar seien (angefochtenes Urteil E. 4.5.3 S. 11 f.). Bei Fotodokumentationen, wie den in den Akten liegenden, handle es sich um von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akten, mithin um zulässige Beweismittel. Hinsichtlich der Fotodokumentation zu Dossier 1 lägen keine Umstände vor, welche Zweifel an den auf den Fotos eingeblendeten Zeitangaben (Fotos Nr. 1-17) aufkommen liessen, zumal es sich offensichtlich um digitale Zeitstempel der Aufnahmen handle, weshalb sie verwertbar seien. Bei den Zeitangaben der Aufnahmeerstellung der Fotodokumentation zu Dossier 2 handle es sich hingegen lediglich um schriftliche Ausführungen der Polizei, welche einer Zeugenaussage gleichkämen. Gleiches gelte bezüglich der Angaben zu erfolgten Lautsprecherdurchsagen beider Fotodokumentationen. Da eine formelle Einvernahme der Polizeibeamten hierzu nie stattgefunden habe, seien diese Angaben jeweils nicht verwertbar. Die Fotos an und für sich seien hingegen ohne Weiteres verwertbar (angefochtenes Urteil E. 4.6.2 S. 12 f.). Ob bzw. wann es anlässlich der Kundgebungen vom 20. Juni 2020 Abmahnungen seitens der Polizei gegeben hat, lässt sich gemäss der Vorinstanz beweismässig daher nicht erstellen (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.5 S. 15). Bezüglich der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 lässt sich gemäss der Vorinstanz nicht erstellen, ob es den in der Anklage erwähnten Onlineaufruf gab, wie dieser lautete, an wen er sich richtete und ob ihn die Beschwerdeführerin las. Ebenso bleibe offen, wann allfällige Abmahnungen seitens der Polizei erfolgt seien und ab wann sich die Beschwerdeführerin genau auf der Uraniastrasse befunden habe (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 17).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Sie legt vor Bundesgericht explizit dar, sie bestreite nicht, sich anlässlich der Klimademonstrationen am 20. Juni 2020 von 12.55 Uhr bis 14.00 Uhr auf der Quaibrücke und am 4. Oktober 2021 von 12.00 Uhr bis 16.05 Uhr auf der Uraniastrasse aufgehalten zu haben (Beschwerde Ziff. 6 S. 3). Ihre Anwesenheit anlässlich der beiden Kundgebungen war bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.6.3 S. 13). Ohne Weiteres nachvollziehbar ist daher, dass die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie auch darlegt, welche entlastenden Erkenntnisse sie sich aus den beantragten Zeugeneinvernahmen erhofft bzw. welche bestrittenen belastenden Aussagen sie mit ihrem Antrag auf Konfrontation mit den Polizeibeamten infrage stellen will. Dies unterliess sie sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch vor Bundesgericht. Nicht zu beanstanden ist zudem, wenn die Vorinstanz bezüglich der von der Polizei zusammengestellten Fotobogen mangels konkret zu erläuternder Fragen ein Recht auf Konfrontation mit den zuständigen Polizeibeamten verneint. Belastende Dokumente wie Fotos können vielmehr auch ohne Konfrontation mit deren Ersteller verwertbar sein, da es sich dabei nicht um Belastungszeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK handelt (vgl. Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 5.2.7; 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.2). Im Übrigen übergeht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz einen Konfrontationsanspruch teilweise bejahte und die gesetzlichen Konsequenzen aus der unterlassenen und infolge Zeitablaufs nicht mehr nachholbaren Konfrontationseinvernahme zog, indem sie den Inhalt der Polizei- und Wahrnehmungsberichte teilweise (bezüglich der Angaben zu erfolgten Lautsprecherdurchsagen, der Abmahnungen seitens der Polizei und des Onlineaufrufs) für unverwertbar erklärte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch insofern nicht ersichtlich. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind insgesamt unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) überhaupt zu genügen vermögen.
E. 1.4 Die Fotodokumentation zum Dossier 2 lag bei den Akten. Die Beschwerdeführerin hatte Akteneinsicht und konnte sich somit zur Fotodokumentation äussern. Ein formelles Vorlegen Letzterer war gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht notwendig, zumal die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz nicht bestritt, vor Ort gewesen zu sein und an der Demonstration vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse teilgenommen zu haben (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.6.3 S. 13). Die Beschwerdeführerin rügt daher zu Unrecht, der Fotobogen im Dossier 2 sei nicht verwertbar, da ihr dieser im Vorverfahren nie vorgehalten worden sei.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, die Vorinstanz habe ihr die im angefochtenen Entscheid zitierten, weder von ihr noch von der Staatsanwaltschaft offerierten Artikel des Tagesanzeigers in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anlässlich der Berufungsverhandlung nicht vorgehalten.
E. 2.2 Informationen aus dem Internet gelten grundsätzlich dann als notorische Tatsachen, wenn ihnen aufgrund des Umstands, dass sie leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen (wie Statistiken des Bundesamtes für Statistik, Handelsregistereinträge, Wechselkurse, SBB-Fahrpläne etc.), ein offizieller Anstrich anhaftet (vgl. BGE 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.2). Solche behördlichen Internetquellen sowie gegebenenfalls eigene Internetauftritte einer Prozesspartei zu rein objektivierbaren Fakten (wie z.B. zur Zusammensetzung eines Vorstands oder zu den Umsatzzahlen einer Unternehmung), soweit daran nicht berechtigte Zweifel bestehen, können demnach berücksichtigt werden, ohne dass die Verfahrensbeteiligten dazu vorweg noch ausdrücklich angehört werden müssen (BGE 149 I 91 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei anderen Internetquellen, namentlich solchen, die interpretationsbedürftig oder mit persönlichen Einschätzungen versehen sind, ist den Betroffenen hingegen die Gelegenheit einzuräumen, sich zur möglichen Tragweite für die hängige Streitsache zu äussern. Dies hat umso mehr für redaktionelle Beiträge von Dritten zu gelten, die ohne vorherige Möglichkeit zur Stellungnahme auch im Verwaltungsverfahren und in der öffentlichen Rechtspflege nicht verwendet werden dürfen. Erst recht trifft das wegen des erschwerten Zugangs für gebührenpflichtige Internetportale zu (BGE 149 I 91 E. 3.4).
E. 2.3 Zwar erwähnt die Vorinstanz die beiden Zeitungsberichte des Tagesanzeigers im Zusammenhang mit der Frage, ob es aufgrund der Kundgebungen vom 20. Juni 2020 und 4. Oktober 2021 zu Verkehrsbehinderungen kam. Sie setzt sich damit inhaltlich jedoch nicht näher auseinander und legt auch nicht konkret dar, welche Schlüsse sie daraus zieht. Sie begründet die von ihr festgestellten Verkehrsbehinderungen (Erliegen des Individualverkehrs und des öffentlichen Verkehrs über mehrere Stunden; Staus und Wartezeiten für die verschiedenen Verkehrsteilnehmer) zur Hauptsache vielmehr damit, es handle sich dabei um "offenkundige Tatsachen", über die gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO kein Beweis zu führen sei (angefochtenes Urteil E. 1.4 S. 15 und E. 2.1 S. 16). Dass es die Vorinstanz unterliess, der Beschwerdeführerin - wie von dieser gerügt - hinsichtlich der Berichterstattung im Tagesanzeiger das rechtliche Gehör zu gewähren, führt daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Vorinstanz in Bezug auf die von ihr festgestellten Verkehrsbehinderungen von offenkundigen Tatsachen ausgehen durfte, über welche gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO nicht Beweis zu führen ist (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3).
E. 3.1 In der Sache rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) und in Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG lückenhaft fest. Die Kundgebungen seien angekündigt worden und hätten keine massgebliche Störung des Verkehrs zur Folge gehabt. Staus und eine starke Einschränkung des Verkehrs würden von der Vorinstanz lediglich pauschal behauptet, ohne dass es in den Akten Hinweise dafür gebe. Wo sich wie für wie lange ein Stau gebildet habe, wie konkret der Verkehr umgeleitet worden sei und wer wie in seiner Bewegungsfreiheit wie stark eingeschränkt worden sei, stelle die Vorinstanz nicht fest, obschon dies für die Subsumtion unter den Tatbestand der Nötigung zentral gewesen wäre. Die Limmat könne ohne Weiteres über eine andere Brücke passiert werden. Diese fänden sich im Abstand von jeweils ca. 350 Metern, was einem Umweg von wenigen Minuten entspreche. Es sei denn auch kein Zufall, dass sich keine einzige natürliche Person finden lasse, die sich in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gefühlt habe, geschweige denn in einer gewaltähnlichen Intensität. Der Verkehr sei bei der Uraniastrasse (Dossier 2) bereits vor Beginn der Kundgebung umgeleitet worden. Bei der Quaibrücke (Dossier 1) habe die Polizei, die bei Kundgebungsbeginn vor Ort gewesen sei, den Individual- und Tramverkehr von Beginn weg umgeleitet. Die Tramdurchfahrten seien am 20. Juni 2020 durch die Demonstrierenden nicht verhindert worden und sie habe den öffentlichen Verkehr auch nicht behindern wollen. Unklar sei, was gemäss der Vorinstanz genau den Trambetrieb gestört und was sie genau gewusst und gewollt haben solle. Die Demonstranten hätten vielmehr dafür gesorgt, dass Trams passieren konnten, und die Tramgleise erst nach der Sperrung der Brücke betreten. Sie habe keine Räumung der Brücke gewollt, sondern sei davon ausgegangen, dass man die von Anfang an auf zwei Stunden beschränkte Demonstration gewähren lassen würde. Ihr Verhalten sei nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 181 und 239 StGB gewesen. Eine blosse Umleitung des Verkehrs bzw. ein kleiner Umweg der Verkehrsteilnehmer begründe keine Nötigung. Weiter habe sie weder Partikularinteressen verfolgt noch sei sie Organisatorin der Kundgebung oder Teil der verkeilten Personengruppe gewesen, sondern blosse Teilnehmerin an einer unbewilligten Demonstration. Die Bestrafung verstosse weiter gegen Art. 10 f. EMRK sowie Art. 16 und 22 i.V.m. Art. 36 BV . Die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit seien nicht erfüllt und der Eingriff zudem unverhältnismässig. Die sofortige polizeiliche Intervention, ihre Anhaltung, Wegweisung, Verhaftung und Bestrafung sowie der damit einhergehende "chilling effect" auf sie und andere begründe einen Verstoss gegen die Demonstrationsfreiheit. Weiter mangle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für eine Einschränkung der demokratischen Grundrechte. Unbestimmte Formulierungen in der behördlichen und richterlichen Praxis müssten mit einer gewissen Konstanz ausgelegt werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die in Rechtsprechung und Lehre als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" sei überaus unbestimmt formuliert, weshalb eine rechtsgleiche Anwendung der besagten Bestimmung durch die Behörden, die vorliegend nicht gegeben sei, umso zentraler sei. Mangels adäquater Begründung zum verfassungs- und menschenrechtlichen Schutzbereich von Art. 10 EMRK im Lichte von Art. 11 EMRK verstosse der angefochtene Entscheid auch gegen Art. 6 EMRK .
E. 3.2.1 Die Vorinstanz hält bezüglich der Kundgebung vom 20. Juni 2020 in tatsächlicher Hinsicht u.a. fest, gemäss der Fotodokumentation in den Akten sei die Quaibrücke ab 12.00 Uhr von Menschen blockiert worden, welche sich auf die Fahrbahn begeben hätten. Bereits um 12.07 Uhr sei die Quaibrücke in ihrer ganzen Breite und damit samt Tramgleisen von einer Menschenmenge besetzt worden. Auf weiteren Aufnahmen, welche im Zeitraum von 12.45 Uhr bis 13.49 Uhr aufgenommen worden seien, sei erkennbar, dass gewisse Personen die Strasse auf der Quaibrücke stehend und andere sitzend blockiert hätten, wobei gleiches für die Tramgleise gelte (angefochtenes Urteil E. 1.1 S. 13 f.). Aus dem in den Akten liegenden Polizeirapport gehe sodann hervor, dass die Kundgebung gegen 12.00 Uhr angefangen und bis ca. 14.00 Uhr gedauert habe, der Individual- sowie der öffentliche Verkehr daraufhin grossräumig habe umgeleitet werden müssen und die Beschwerdeführerin um ca. 14.00 Uhr von der Polizei kontrolliert und schliesslich weggewiesen worden sei (angefochtenes Urteil E. 1.2 S. 14). Durch die unbewilligte Demonstration auf der Quaibrücke sei der Individualverkehr und der öffentliche Verkehr über mehrere Stunden zum Erliegen gekommen. Dies sei im Übrigen hinlänglich bekannt und habe daher als offenkundige Tatsache zu gelten, über die im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO kein Beweis zu führen sei. Dass es bei einer Blockade der Quaibrücke zu Staus und damit Wartezeiten für die verschiedenen Verkehrsteilnehmer komme bzw. diese zu einem Umweg gezwungen würden, erhelle sodann ohne Weiteres aus der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich handle. Diese Tatsache sei daher ebenfalls nicht weiter beweisbedürftig. Ein Passieren sei vorliegend weder für den motorisierten Individualverkehr noch für den öffentlichen Verkehr möglich gewesen (angefochtenes Urteil E. 1.4 S. 15). Aufgrund ihres Eingeständnisses und den in den Akten liegenden Fotoaufnahmen sei ebenfalls erstellt, dass die Beschwerdeführerin an der unbewilligten Kundgebung teilgenommen habe, sich hinter die Anliegen der Gruppe gestellt und den Auto- sowie Tramverkehr blockiert habe. Der Sachverhalt sei damit grundsätzlich anklagegemäss erstellt, wobei die Beschwerdeführerin selbst nachgewiesenermassen ab 12.55 Uhr bis zu ihrer Wegweisung um 14.00 Uhr an der Demonstration aktiv teilgenommen habe. Nicht erstellt sei hingegen, ob bzw. wann es Abmahnungen seitens der Polizei gegeben habe (angefochtenes Urteil E. 1.5 S. 15).
E. 3.2.2 Bezüglich der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse erwägt die Vorinstanz, hinlänglich bekannt und damit als offenkundige Tatsache im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO zu gelten habe, dass die Blockade ab 12.00 Uhr einige Stunden gedauert habe, wobei das Zentrum habe abgeriegelt werden müssen, und dass es zu Staus gekommen sei. Dass sich bei einer Blockierung der Uraniastrasse in Zürich Staus bilden und etliche Personen dazu gezwungen würden, im Stau zu verharren oder Umwege zu fahren, ergebe sich sodann ohne Weiteres daraus, dass es sich um eine sehr stark befahrene Strasse im Zentrum der Stadt Zürich handle, was offenkundig bekannt und damit nicht beweisbedürftig sei. Aus der Fotodokumentation ergebe sich, dass die Uraniastrasse durch zahlreiche Personen versperrt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe an der unbewilligten Kundgebung über längere Zeit teilgenommen und an dieser aktiv mitgewirkt (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 16). Ob es den Onlineaufruf gegeben, wie dieser gelautet, an wen er sich gerichtet und ob ihn die Beschwerdeführerin gelesen habe, sei hingegen nicht erstellt. Ebenso offen bleibe, wann allfällige Abmahnungen seitens der Polizei erfolgt seien und ab wann sich die Beschwerdeführerin genau auf der Uraniastrasse befunden habe (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 17).
E. 3.2.3 Die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begründet die Vorinstanz zusammengefasst damit, die Fussgänger auf der Fahrbahn hätten gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) verstossen. Die Blockade der Quaibrücke und der Uraniastrasse bzw. das Nötigungsmittel sei damit rechtswidrig gewesen (angefochtenes Urteil E. 2.1.2 S. 18 f.; E. 2.2.2 S. 23). Die Sperrung der Quaibrücke habe eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich betroffen. Es handle sich um die zentrale Verbindung zwischen dem linken und rechten Zürichseeufer. Sie sei an einem Samstag zur Mittagszeit erfolgt, habe mehrere Stunden gedauert und den Privat- wie auch den öffentlichen Verkehr (Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11) tangiert. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer seien somit mehrere Stunden an der Überfahrt gehindert worden (angefochtenes Urteil E. 2.1.3.1 S. 19). Die von der Aktion Betroffenen seien für die von den Demonstrierenden beklagten Umstände weder allein verantwortlich gewesen, noch hätten die betroffenen Verkehrsteilnehmenden mit der Blockade direkt zur Reduktion der Umweltverschmutzung oder zu klimagerechtem Verhalten, sondern vielmehr zum Anhalten und Warten bzw. zur Umleitung genötigt werden sollen, womit die Demonstrationsteilnehmer beabsichtigt hätten, auf ihr Fernziel aufmerksam zu machen und diesem allenfalls etwas näherzukommen. Es sei mithin letztlich darum gegangen, das Anliegen einer Gruppierung in der einseitig von dieser gewählten Form, Dauer und Intensität zum Ausdruck zu bringen. Dies sei nicht rechtmässig. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer seien bloss Statisten für die von den Demonstrierenden organisierte Aktion gewesen, die im Wesentlichen eine erhöhte Medienaufmerksamkeit für ihr Anliegen bezweckt habe, worauf jedoch kein verfassungsrechtlicher Anspruch bestehe (angefochtenes Urteil E. 2.1.3.3 S. 20). Die Betroffenen hätten auch nicht wirklich etwas zur Beseitigung der Missstände beitragen können. Wenngleich das Verhalten jedes Einzelnen einen Einfluss auf das Klima haben möge, sei dieser im Falle der Betroffenen derart minimal, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass sie die Missstände zu beheben im Stande gewesen wären bzw. einen nennenswerten Beitrag dazu hätten leisten können. Eine derartige Aktion führe eher zum Gegenteil, hätten doch aufgrund der Blockade etliche Personen Umwege in Kauf nehmen müssen (angefochtenes Urteil E. 2.1.3.4 S. 20). Die Betroffenen seien nicht namentlich aufzuführen und müssten sich auch nicht als Privatkläger konstituieren. Die Tatsache, dass zahlreiche Menschen genötigt worden seien, sei als offenkundige Tatsache nicht zu beweisen. Bei der Quaibrücke handle es sich schliesslich um eine der hochfrequentierten Hauptverkehrsachsen der Stadt Zürich. Von einem Grundeinverständnis sämtlicher Bewohner der Stadt Zürich in Bezug auf die Behinderung der Fortbewegung durch Demonstrationen aller Art könne nicht ausgegangen werden (angefochtenes Urteil E. 2.1.4 S. 20 f.). Die Beschwerdeführerin habe als Mittäterin zusammen mit anderen Demonstranten eine über mehrere Stunden dauernde Blockierung der Quaibrücke bewirkt und während über einer Stunde aktiv an der Demonstration teilgenommen. Damit sei der Nötigungstatbestand auch in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres erfüllt. Dies gälte selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin an der Demonstration auf der Quaibrücke lediglich während neun Minuten teilgenommen hätte. Dass die Verkehrsbehinderung durch die polizeilichen Personenkontrollen und Wegweisungen der Demonstrierenden vor Ort zusätzlich in die Länge gezogen worden sei, sei eine logische Konsequenz der unbewilligten Demonstration und entsprechend den Demonstranten und nicht der Polizei anzulasten (angefochtenes Urteil E. 2.1.6 S. 21 f.). Nicht von Belang sei, wie lange die einzelnen Autofahrer hätten warten müssen. Auch der Umstand, dass die Betroffenen ihr Ziel auf einem andern als dem von ihnen gewollten Weg hätten erreichen können, sei nicht relevant. Dass die Verkehrsteilnehmer sodann auch aus anderen Gründen wohl gelegentlich im Stau stünden, vermöge ebenfalls nichts zu ändern. Vorliegend habe einzig das nicht erlaubte Nötigungsmittel zu einer Beschränkung der Handlungsfreiheit geführt, die ein erhebliches, strafrechtlich verpöntes Mass erreicht habe (angefochtenes Urteil E. 2.1.7 S. 22). Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass die Demonstration auf der Quaibrücke zu einer Verkehrsblockade führen und dem Individualverkehr sowie dem öffentlichen Verkehr ein Überqueren der Brücke über längere Zeit verunmöglichen würde. Hinsichtlich des Individualverkehrs habe sie dies eingestandenermassen auch gewollt. Wenngleich sie dies bestritten habe, sei sodann davon auszugehen, dass sie das Blockieren der Tramgleise, zwar allenfalls nicht direktvorsätzlich gewollt habe, jedoch mindestens eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe. So habe sie sich schliesslich selbst in deren unmittelbaren Nähe (mit mindestens einem Fuss auf der für die Trams vorgesehenen Verkehrsfläche) befunden und damit ein Sicherheitsrisiko für ein allfällig passierendes Tram dargestellt. Dabei könne auch nicht übersehen werden, dass die Tramgleise durch andere sich neben ihr befindende Personen blockiert worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sodann gewusst, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration gehandelt und sie damit ohne rechtliche Legitimation die Quaibrücke versperrt habe. Sie habe bewusst daran teilgenommen und gewusst, dass sie sich illegal verhalten habe. Damit spiele es auch keine Rolle, ob sie die Abmahnungen der Polizei gehört bzw. ob es diese gegeben habe oder nicht (angefochtenes Urteil E. 2.1.8 S. 22 f.).
Die Blockade der Uraniastrasse sei an einem Werktag (Montag, 4. Oktober 2021) erfolgt und habe mehrere Stunden gedauert. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer seien während dieser Zeit an der beabsichtigten Fortbewegung gehindert und gezwungen worden, vor Ort auszuharren oder einen Umweg auf sich zu nehmen. Die Verkehrsteilnehmer hätten die Uraniastrasse infolge der Blockade nicht mehr befahren können. Der Verkehr habe grossräumig umgeleitet werden müssen (angefochtenes Urteil E. 2.2.3 S. 23). Ob die Organisation über einen Onlineaufruf erfolgt sei, sei nicht relevant. Ziel der Beschwerdeführerin sei es gewesen, durch die Strassenblockade auf ihr umwelt- und klimapolitisches Anliegen aufmerksam zu machen. Die Beschwerdeführerin sei aktiver Teil der Blockade der Uraniastrasse gewesen. Sie habe einen massgebenden Tatbeitrag geleistet und müsse sich ihr Handeln als Mittäterin anrechnen lassen. Eine zeitliche Minimalgrenze gelte es hierbei nicht zu erfüllen, solange sich - wie vorliegend - klarerweise ergebe, dass ein massgeblicher Tatbeitrag an eine Aktion geleistet worden sei, welche den Nötigungstatbestand erfülle (angefochtenes Urteil E. 2.2.4 S. 24). Das Verhalten der Beschwerdeführerin habe im Zusammenspiel mit den anderen Demonstranten zu einer mehrere Stunden dauernden Blockierung der Strasse geführt, welche die Verkehrsteilnehmer dazu genötigt habe, Umwege auf sich zu nehmen oder im Stau zu stehen. Entsprechend sei auch vorliegend die zeitliche Komponente der Nötigung ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten (angefochtenes Urteil E. 2.2.5 S. 25). Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass die über mehrere Stunden dauernde Demonstration auf der Uraniastrasse, mithin auf einer zentralen Verkehrsachse der Innenstadt von Zürich, welche nachmittags nicht nur durch den Berufsverkehr sehr stark befahren sei, sondern auch durch Zu- und Wegfahrten aufgrund der vielen Einkaufsläden, zu einer Verkehrsblockade führen und dem Individualverkehr eine Durchfahrt vom einen Limmatquaiufer zum nächsten über längere Zeit verunmöglichen würde. Dies habe sie auch gewollt (angefochtenes Urteil E. 2.2.6 S. 25).
E. 3.2.4 Bezüglich des Schuldspruchs im Sinne von Art. 239 StGB argumentiert die Vorinstanz, die über die Quaibrücke führenden Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11 der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) hätten für die Dauer der Blockade und darüber hinaus bis zum Abschluss des Polizeieinsatzes während Stunden die Quaibrücke nicht mehr passieren können, weshalb sie ihren Betrieb während dieser ganzen Zeit hätten unterbrechen bzw. einschränken müssen. Der Zürcher Trambetrieb stelle ein komplexes und entsprechend diffiziles Verkehrssystem dar. Selbst Beeinträchtigungen auch nur einer Tramkomposition könnten bereits erhebliche Auswirkungen auf weitere darauf abgestimmte Verbindungen haben. Die Beschwerdeführerin habe sich erstelltermassen - nachdem die um 12.00 Uhr begonnene, anfänglich noch tolerierte Kundgebung mit Blockade des Tramverkehrs bereits rund eine Stunde angedauert habe - ab 12.55 Uhr während über einer Stunde auf der Fahrbahn der Quaibrücke, welche als Knotenpunkt und Nadelöhr der VBZ bezeichnet werden könne, aufgehalten, womit sie an der Blockade von nicht weniger als fünf Tramlinien in beiden Richtungen massgeblich beteiligt gewesen sei. Durch die Blockade seien nicht nur etliche Trampassagiere konkret behindert, sondern das Interesse der Allgemeinheit an einem reibungslosen Trambetrieb weit über den Raum Bellevue-Quaibrücke-Bürkliplatz hinaus und über mehrere Stunden tangiert worden. Entsprechend sei die Schwelle einer tatbestandsmässigen Intensität der Verkehrsbeeinträchtigung klar überschritten (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 25 f.). Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der Störung des Trambetriebs eventualvorsätzlich gehandelt (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 27).
E. 3.2.5 Die Vorinstanz bejaht die Vereinbarkeit der Schuldsprüche im Sinne von Art. 181 und 239 StGB mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Sie erwägt dazu im Wesentlichen, die Demonstrationsteilnehmenden hätten absichtlich während Stunden das tägliche Leben und die rechtmässigen Tätigkeiten unzähliger Menschen bzw. der VBZ gestört. Die Blockaden hätten die möglichst lange andauernde Behinderung der Verkehrsteilnehmer bezweckt und seien nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Protestgegenstand gestanden. Zwar sei das Motiv der Demonstranten gewesen, auf die Umweltsituation aufmerksam zu machen, jedoch hätten sie sich nicht nur versammelt, um ihre Meinung zu äussern, sondern sie hätten durch die Blockaden zentraler und stark frequentierter Verkehrsachsen der Stadt Zürich Aufmerksamkeit erregen wollen. Durch die beiden Blockaden seien diese jeweils für mehrere Stunden unbefahrbar gewesen. Damit hätten die Demonstranten das duldbare Mass einer politischen Auseinandersetzung und Einflussnahme überschritten. Sowohl die Intensität als auch die Schwere der Störung seien erheblich gewesen, was so auch beabsichtigt gewesen sei. Von einer kurzen Verkehrsbehinderung könne nicht die Rede sein. Das Vorgehen der Demonstranten sei eindeutig nicht mehr verhältnismässig gewesen. Das Interesse der Nötigungsopfer sei vorliegend deutlich höher zu gewichten als jenes der Beschwerdeführerin auf
unbewilligte Kundgabe ihrer Meinung. Weder habe seitens der Beschwerdeführerin eine absolute Notwendigkeit sofortigen Handelns gegen die Umweltsituation bestanden, noch habe es für diese keine andere Möglichkeit zu handeln gegeben. Die Blockaden der Quaibrücke sowie der Uraniastrasse seien damit auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und unter Nachachtung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit unrechtmässig erfolgt. Daran habe auch das Urteil des EGMR in Sachen
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz gegen die Schweiz nichts geändert (angefochtenes Urteil E. 1.5 S. 29 f.). Der Beschwerdeführerin sei es auch künftig unbenommen, für ihre Meinung einzustehen und diese an
bewilligten Demonstrationen oder in anderer
legaler Weise kundzutun, was in der Schweiz für sie ohne grössere Hürden möglich und mit keinerlei Repressalien verbunden sei. Es stünden ihr weiterhin sehr wohl diverse Alternativen zur Verfügung, um auf ihr Anliegen mindestens genau so effektiv aufmerksam zu machen und dieses zu vertreten, weshalb nicht von einem verpönten "chilling effect" gesprochen werden könne (angefochtenes Urteil E. 1.6 S. 30).
E. 3.2.6 Im Zusammenhang mit der Strafzumessung zum Dossier 1 erwägt die Vorinstanz u.a., dem motorisierten Individualverkehr sei, sofern die betroffenen Personen nicht vor Ort bis zu mehrere Stunden hätten ausharren wollten, ein distanzmässig nur relativ kurzer Umweg (etwa via Limmatquai respektive Stadthausquai über die Münsterbrücke) aufgezwungen worden. Dabei sei indes notorisch, dass durch die Sperrung einer zentralen, grossen Verkehrsachse ein erhebliches Verkehrschaos, zeitlich längere Verzögerungen und auch Rückstau entstehe. Benutzer des öffentlichen Verkehrs hätten ebenfalls Umleitungen und damit verbundene längere Fahrzeiten in Kauf nehmen müssen. Die zahlreichen Demonstranten, welche teilweise Sitzblockaden gebildet und sich mit Armen und Beinen ineinander verkeilt hätten, hätten auf eine möglichst lange dauernde Blockade abgezielt. Ihr auf mehrere Stunden ausgelegtes Vorhaben müsse sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen (angefochtenes Urteil E. 3.1.1 S. 35). Durch die mehrstündige Blockade sei der Betrieb mehrerer Tramlinien der Stadt Zürich gestört worden. Die betroffenen Linien hätten die Quaibrücke nicht befahren können. Dies führe notorisch dazu, dass die Verkehrsmittel umgeleitet oder vorzeitig gewendet werden müssten, was regelmässig mit Verspätungen und Ausfällen einhergehe. Der Trambetrieb sei hingegen nicht gänzlich aufgehoben worden und es seien ohne Weiteres schwerwiegendere Störungen von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, denkbar (angefochtenes Urteil E. 3.3.1 S. 37). Im Dossier 2 (Uraniastrasse) sei ein stark frequentierter Strassenabschnitt der Stadt Zürich während mehrerer Stunden unbefahrbar gemacht und ein nicht unerhebliches Polizeiaufgebot verursacht worden. Damit sei eine Vielzahl von Personen betroffen gewesen (angefochtenes Urteil E. 3.2.1 S. 36).
E. 4.1 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kundgebungen vom 20. Juni 2020 und 4. Oktober 2021 seien angekündigt gewesen. Die Vorinstanz äussert sich nicht dazu, sie widerlegt dies jedoch auch nicht. Mit der Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen, dass die Kundgebungen zumindest online ankündigt wurden, zumal gestützt auf die Akten als erstellt zu gelten hat, dass die Polizei bereits zu Beginn der Kundgebungen vom 20. Juni 2020 und 4. Oktober 2021 vor Ort war und den Verkehr regelte (siehe dazu auch Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 3.4.1 und 3.4.2).
E. 4.3.1 Über offenkundige bzw. notorische Tatsachen muss kein Beweis geführt werden (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 380 E. 1.1.1; siehe auch BGE 150 III 209 E. 2.1). Allgemeinkundig ist eine Tatsache, deren Kenntnis Gemeingut ist, weil ein Umstand allen Menschen oder jedenfalls einem Kreis von Menschen bekannt ist (SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 36 zu Art. 139 StPO). Das Bundesgericht auferlegt sich nach ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 151 I 257 E. 7.3.6; 150 II 444 E. 3.5; 147 I 433 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung unterscheidet zudem zwischen lokal notorischen Tatsachen, die das Bundesgericht nur einer Willkürkognition unterzieht (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteile 5C.27/2005 vom 23. November 2005 E. 3.5; 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3 mit Hinweisen), und den sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleiteten Erfahrungssätzen (sog. allgemein bekannte bzw. notorische Tatsachen), die das Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft (BGE 140 I 285 E. 6.2.1; 140 III 115 E. 2; 138 III 411 E. 3.4; Urteil 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3). Auf allgemein bekannte Tatsachen darf sich das Bundesgericht stützen, ohne die Verfahrensbeteiligten vorweg explizit anzuhören (Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 4.3.2 Für die Kundgebung auf der Quaibrücke ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass der vierspurige Verkehr der auch am Samstag zur Mittags- und Nachmittagszeit stark frequentiert Quaibrücke u.a. "via Limmatquai resp. Stadthausquai über die Münsterbrücke" umgeleitet wurde. Dass es bei einer solchen Umleitung des Verkehrs der Quaibrücke über die Münsterbrücke, die anders als die Quaibrücke lediglich über zwei Fahrspuren verfügt, zu Staus und Wartezeiten kommt, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Aktenmässig erstellt ist zudem, dass die VBZ den Betrieb der fünf über die Quaibrücke führenden Tramlinien einschränken musste. Weshalb die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein könnten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.
E. 4.3.3 Bezüglich der Kundgebung auf der Uraniastrasse äussert sich die Vorinstanz nicht zu den exakten Umfahrungsrouten. Sie präzisiert jedoch, dass der Verkehr grossräumig umgeleitet werden musste (angefochtenes Urteil E. 2.2.3 S. 23). Die von ihr festgestellten Staus begründet sie damit, es handle sich bei der Uraniastrasse um eine sehr stark befahrene Strasse im Zentrum der Stadt Zürich (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 16) bzw. eine zentrale Verkehrsachse der Innenstadt von Zürich, welche nachmittags nicht nur durch den Berufsverkehr sehr stark befahren sei, sondern auch durch Zu- und Wegfahrten aufgrund der vielen Einkaufsläden (angefochtenes Urteil E. 2.2.6 S. 25). Die Vorinstanz beruft sich insofern auf lokal notorische Tatsachen, die nicht mit allgemeiner Lebenserfahrung gleichzusetzen sind und welche das Bundesgericht folglich nicht frei prüft. Weshalb die vorinstanzliche Feststellung geradezu willkürlich sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Notorietät darf zwar nur mit Zurückhaltung angenommen werden (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.3; 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.2; Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3). Das Abstellen darauf kann jedoch gerade im Zusammenhang mit Fragen der Verkehrsbelastung an einem bestimmten Ort zulässig sein und ist im vorliegenden Kontext nicht zu beanstanden. Unerheblich ist daher, dass in den Akten keine Staus dokumentiert sind bzw. die Vorinstanz die von ihr festgestellten Verkehrsbehinderungen nicht anhand der Akten belegt.
Die Beschwerdeführerin argumentiert, der Verkehr sei im Dossier 2 (Uraniastrasse) bereits
vor Beginn der Kundgebung umgeleitet worden, womit sie sinngemäss wohl geltend machen will, es seien keine Fahrzeuge auf die Blockade aufgefahren und zum Stillstehen gezwungen worden. Darauf ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise begründet, worauf sie ihre Behauptung stützt. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass ihre Beweisanträge vor der Vorinstanz (vgl. dazu oben E. 1) auf Abklärungen zum Zeitpunkt der polizeilichen Verkehrsumleitung abgezielt hätten. Die Beschwerdeführerin berief sich in ihrer Eingabe vielmehr auf Art. 145 und 147 StPO und beantragte eine Einvernahme der Polizeibeamten, welche die Polizeirapporte, Wahrnehmungsberichte und Fotobogen erstellten (vgl. kant. Akten, Urk. 56). Der Beweisantrag tangierte folglich den Gegenstand der Polizeiberichte. Gegenteiliges zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.
E. 4.4 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung ein Einverständnis sämtlicher betroffener Verkehrsteilnehmer verneint. Dass sich zumindest ein Teil der Bevölkerung der Stadt Zürich an unbewilligten Demonstrationen und den damit einhergehenden Verkehrsbeschränkungen stört und in die Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit folglich nicht einwilligt, durfte die Vorinstanz ohne weitere Beweiserhebungen als bekannt voraussetzen. Unerheblich ist daher, dass die Vorinstanz keine konkreten Nötigungsopfer erwähnt.
E. 4.5.1 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
E. 4.5.2 In subjektiver Hinsicht gibt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Aussagen der Beschwerdeführerin wieder. Diese gab u.a. an, sie sei mit einer grossen Anzahl weiterer Personen auf der Quaibrücke gewesen. Sie habe aber nur den Autoverkehr und nicht den öffentlichen Verkehr behindert. Das sei so abgesprochen gewesen. Sie sei damit einverstanden gewesen, dass der Autoverkehr blockiert werde (Akten Urk. D1/3 S. 4 f.). Die Vorinstanz führt dazu aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien konstant und in sich widerspruchsfrei. Sie stünden sodann in Einklang mit den weiteren in den Akten liegenden Beweismitteln und seien als glaubhaft zu werten (angefochtenes Urteil S. 14 f.). Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin demnach zugute, dass eine Behinderung des Tramverkehrs nicht beabsichtigt war. Sie erwägt zudem, die Beschwerdeführerin habe die Blockade der Tramgleise zwar allenfalls nicht direktvorsätzlich gewollt, jedoch mindestens eventualvorsätzlich in Kauf genommen, da sie sich schliesslich selbst in deren unmittelbaren Nähe (mit mindestens einem Fuss auf der für die Trams vorgesehenen Verkehrsfläche) befunden und damit ein Sicherheitsrisiko für ein allfällig passierendes Tram dargestellt habe. Sodann seien die Tramgleise durch andere sich neben ihr befindende Personen blockiert worden (angefochtenes Urteil E. 1.1 S. 13 f. und E. 2.1.8 S. 22 f.). Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass sich die Vorinstanz nicht dazu äussert, ob der Tramverkehr im Zeitpunkt der erstmaligen Dokumentation von Demonstrierenden auf den Tramgleisen, um 12.07 Uhr (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.1 S. 13 f.; kant. Akten, Urk. D1/5 S. 1 Foto 2), bereits eingestellt war. Selbst wenn die Demonstrierenden die Tramgleise, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, erst nach der Einstellung des Trambetriebs über die Quaibrücke betreten hätten, würde dies jedoch nichts daran ändern, dass die ab ca. 12.00 Uhr auf die Quaibrücke inklusive Autofahrbahnen strömenden Personen gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen ein Sicherheitsrisiko darstellten und die VBZ daher gezwungen war, den Tramverkehr über die Quaibrücke aus Sicherheitsgründen zu unterbrechen. Die Beschwerdeführerin behauptet insofern pauschal, die Demonstranten hätten dafür gesorgt, dass Trams passieren konnten, ohne dies näher zu begründen und zu erläutern. Dass es ein konkretes Sicherheitskonzept gab und wie dieses aussah, legt sie nicht substanziiert dar. Auch liegen keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kundgebung so strukturiert gewesen wäre, dass eine Aufrechterhaltung des Tramverkehrs problem- und gefahrenlos möglich gewesen wären.
E. 4.5.3 Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin habe das Blockieren der Tramgleise zwar allenfalls nicht (direktvorsätzlich) gewollt, jedoch mindestens (eventualvorsätzlich) in Kauf genommen (angefochtenes Urteil E. 2.1.8 S. 22). Sie äussert sich entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin daher dazu, was die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Tramverkehr wusste und wollte. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist auch insofern nicht ersichtlich.
E. 4.6 Die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
E. 5 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die rechtliche Würdigung als Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB .
E. 5.1.1 Den Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.4).
E. 5.1.2 Art. 239 StGB soll in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit an der ungestörten Erbringung von Dienstleistungen durch bestimmte Unternehmen schützen, unabhängig von der privaten oder öffentlichen Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird. Es muss sich daher um Betriebe handeln, die ihre Dienste der Allgemeinheit anbieten, wobei jedermann Anspruch auf Erbringung der betreffenden Dienstleistung haben muss (BGE 152 IV 73 E. 2.1.2; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.1; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.2; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.2; je mit Hinweisen). Öffentliche Verkehrsbetriebe im Sinne von Art. 239 StGB dienen dem Transport von Personen oder Sachen. Darunter fällt nebst dem in Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausdrücklich erwähnten Eisenbahn- sowie Postautobetrieb grundsätzlich auch der Transport mit einer Seilbahn, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Flugzeugen, Skiliften oder Standseilbahnen (BGE 152 IV 73 E. 2.1.3; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.1; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.3; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.3; je mit Hinweisen).
E. 5.1.3 Die Störung oder Gefährdung des Betriebs im Dienste der Allgemeinheit muss von einer gewissen Intensität sein. Die Störung muss sich bei Verkehrsbetrieben daher auf eine gewisse Dauer erstrecken (BGE 152 IV 73 E. 2.1.4; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.4; je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der fahrplanmässige Eisenbahnverkehr während rund eineinhalb Stunden gestört wird und die Beförderung der Reisenden durch Taxis übernommen werden muss (BGE 116 IV 44 E. 2d). Nicht ausreichend ist demgegenüber eine Verspätung von etwa fünf Minuten für alle Busse einer bestimmten Linie (Urteil 6B_1150/2015 vom 30. August 2016 E. 5.2.2) oder eine Verspätung von 15 Minuten für einen Regionalzug (BGE 152 IV 73 E. 2.1.4; Urteile 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.4; je mit Hinweis auf BGE 119 IV 301). Im Falle eines städtischen Verkehrsbetriebs nicht erforderlich ist, dass sich die Störung auf das ganze Verkehrsnetz oder einen Grossteil davon erstreckt (BGE 152 IV 73 E. 2.4).
E. 5.1.4 Bei der Beurteilung, ob die öffentlichen Verkehrsbetriebe durch eine nicht bewilligte Demonstration im Sinne von Art. 239 StGB gestört wurden, stellt die Rechtsprechung angesichts der auf dem Spiel stehenden Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit hohe Anforderungen an die Begründung der Intensität der Störung. Nicht genügen liess das Bundesgericht beispielsweise die Feststellung, der Busbetrieb über einen angrenzenden, von der beurteilten Strassenblockade nicht direkt betroffenen Platz habe während mehr als sechs Stunden umgeleitet werden müssen, weshalb es zu Verspätungen von 30 bis 40 Minuten gekommen sei (Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.2.1 und 9.4), oder die Feststellung, eine Buslinie habe wegen der mehr als acht Stunden dauernden Blockade einer Brücke im Stadtzentrum bzw. wegen einer mehr als sechs Stunden dauernden Strassenblockade umgeleitet werden müssen (vgl. etwa Urteile 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.2.1 und 5.4; 6B_44/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.4.2 und 1.4.4; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2.1 und 2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.6.2). Die Umleitung einer Buslinie genügt folglich nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob es trotz dieser Massnahme zu einer Störung des Betriebs bspw. in Form von Verspätungen für die Benutzer der Verkehrsbetriebe kam, sowie das Ausmass dieser Verspätungen und Umleitungen und die Anzahl der betroffenen Fahrzeuge (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.4; 6B_44/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.4).
E. 5.2.1 Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.2; 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
E. 5.2.2 Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.2; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.1).
E. 5.2.3 Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).
E. 5.2.4 Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.2; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.3). Bei politischen Aktionen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).
E. 5.2.5 Das Bundesgericht befasste sich in mehreren, kürzlich ergangenen Entscheiden ausführlich mit der Rechtsprechung zur Nötigung im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäusserung (vgl. Urteile 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 5.3.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.3 und 6.5.4; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.4 und 5.3.5). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Freiheit des Einzelnen. Entscheidend ist daher die vom Einzelnen hinzunehmende Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach ständiger Rechtsprechung angesichts des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebots restriktiv auszulegen (oben E. 5.2.3); sie muss mit den Nötigungsmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein. (Strassen-) Blockaden, die für die betroffenen Fussgänger oder Autofahrer mit sehr geringfügigen Einschränkungen einhergehen, dürfen folglich nicht leichthin der Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB, bei der unmittelbar in die physische oder psychische Integrität der Betroffenen eingegriffen und beim Opfer ein Gefühl von Angst oder Bedrohung erzeugt wird, gleichgesetzt werden. Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründet daher noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB . BGE 119 IV 301 und 108 IV 165, wonach Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung schützt und auch dann anwendbar ist, wenn die Betroffenen die Fahrt unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg hätten fortsetzen können (BGE 119 IV 301 E. 1b und 3a) bzw. wenn das Opfer sein Ziel auf einem andern als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 165 E. 3b), sind insofern zu relativieren (zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4 mit Hinweisen).
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin erfüllte gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen den objektiven Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB . Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Tramverkehr über die Quaibrücke aufgrund der unbewilligten Kundgebung für mehrere Stunden unterbrochen werden musste. Betroffen waren mehrere Tramlinien, die entweder vorzeitig gewendet oder (über den Hauptbahnhof) umgeleitet werden mussten. Bei der Quaibrücke handelt es sich um eine zentrale Verkehrsachse der Stadt Zürich. Angesichts dessen sowie in Berücksichtigung der Anzahl betroffener Tramlinien und der Dauer der Einschränkung hat die für eine Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geforderte Intensität als erreicht zu gelten. Unerheblich ist, dass die Brücke für den Tramverkehr von der Polizei aus Sicherheitsgründen gesperrt wurde. Die Polizei hatte angesichts der für die unbewilligte Kundgebung auf die Quaibrücke inkl. Autofahrbahnen strömenden Personen keine andere Wahl, als den Tramverkehr über die Quaibrücke zum Schutze der Personensicherheit zu unterbrechen (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.5.1).
E. 5.3.2.1 Die Vorinstanz bejaht weiter zu Recht die für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erforderliche Eingriffsintensität. Bei der Quaibrücke und dem von der Strassenblockade betroffenen Abschnitt der Uraniastrasse handelt es sich um wichtige Verkehrsachsen der Stadt Zürich. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, es sei wegen der Kundgebungen vom 20. Juni 2020 und 4. Oktober 2021 zu Staus gekommen (vgl. oben E. 4.3). Nötigungsrelevante Beeinträchtigungen von Teilnehmern des motorisierten Individualverkehrs haben unter diesen Umständen sowie in Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ausweichrouten als erreicht zu gelten, zumal die Blockaden über längere Zeit aufrechterhalten wurden (vgl. dazu bereits Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.1). Das Bundesgericht entschied im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025, in Anlehnung an das Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023, ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründe noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; es relativierte insofern die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung BGE 119 IV 301 und 108 IV 165 (vgl. oben E. 5.2.5). Im Falle der Kundgebungen auf der Quaibrücke vom 20. Juni 2020 und der Uraniastrasse vom 4. Oktober 2021 verneinte es jedoch eine solche Geringfügigkeit (Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.1). Die Beschwerdeführerin trägt nichts vor, das im vorliegenden Verfahren eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Nötigungserfolg vermögen weiter auch den gesetzlichen Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG zu genügen. Detailliertere Abklärungen dazu, wo und für wie lange sich ein Stau bildete, wie konkret der Verkehr umgeleitet wurde und wer wie in seiner Bewegungsfreiheit wie stark eingeschränkt wurde, drängten sich entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 21 S. 6) im vorliegenden Kontext nicht auf.
E. 5.3.2.2 Unerheblich ist, dass die Beschwerdeführerin weder Partikularinteressen verfolgte noch Organisatorin der Kundgebungen oder Teil der die Quaibrücke blockierenden verkeilten Personengruppe war. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich anlässlich der Kundgebung vom 20. Juni 2020 zwar nicht an der Sitzblockade. Indes nahm sie mit zahlreichen weiteren Personen an der unbewilligten Kundgebung teil, deren Ziel es war, den motorisierten Individualverkehr über die Quaibrücke zu blockieren. Der Verkehr über die Quaibrücke wurde nicht nur durch die verkeilt auf dem Boden sitzende Personengruppe, sondern auch durch jede andere, sich bloss stehend auf den Fahrbahnen aufhaltende Person behindert. Die sich auch auf den Fahrbahnen der Quaibrücke aufhaltende Beschwerdeführerin war Teil dieser Blockade.
E. 5.3.2.3 Das Nötigungsmittel war zudem rechtswidrig, weil es sich sowohl bei der Aktion vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke als auch bei derjenigen vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse jeweils um unbewilligte Kundgebungen handelte. Darüber hinaus war das Nötigungsmittel auch unverhältnismässig, weil die Beschwerdeführerin und die weiteren Kundgebungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen bzw. eine vollständige Sperrung der betroffenen Strassenabschnitte für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig war. Die Blockierung des motorisierten Individualverkehrs war weiter nicht nur eine Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der unbewilligten Aktionen auf der Quaibrücke und der Uraniastrasse (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.2; siehe dazu auch BGE 152 IV 73 E. 1.4.3). Wie nachfolgend dargelegt (vgl. hinten E. 6), lässt sich das Verhalten der Beschwerdeführerin auch nicht mit der von ihr angerufenen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen.
E. 5.3.3 In subjektiver Hinsicht verlangen sowohl Art. 239 Ziff. 1 StGB als auch Art. 181 StGB Vorsatz, wobei eine eventualvorsätzliche Tatbegehung genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.4 und 5.2 mit Hinweisen). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolg bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, die Beschwerdeführerin habe die Behinderung des motorisierten Individualverkehrs gewollt und diejenige des Tramverkehrs zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen (vgl. oben E. 4.5). Damit sind auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 181 StGB gegeben. Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nie ihre Absicht gewesen, den Tramverkehr zu behindern. Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 239 Ziff. 1 StGB genügt vielmehr, dass diese die Einstellung des Tramverkehrs aus Sicherheitsgründen für möglich hielt und zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm.
E. 6.1 Die Meinungsfreiheit wird durch Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK umfasst das Recht auf freie Meinungsäusserung die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 152 IV 73 E. 4.1.1; 151 I 257 E. 3.1; 143 I 147 E. 3.1).
Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht. Art. 11 Ziff. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 4.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 3.1; 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2).
E. 6.2.1 Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 Satz 1 EMRK). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).
E. 6.2.2 Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 in fine, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.7; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.2.4). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" gesprochen (BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteile 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).
E. 6.3.1 Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3).
E. 6.3.2 Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.4; 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3; 143 I 147 E. 3.2; je mit Hinweisen). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.2 und 3.3.3; 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3). Dies entspricht der Rechtsprechung des EGMR. Danach ist das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117;
Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 91 ff.).
Im Bewilligungsverfahren muss die Behörde einerseits die Interessen der Organisatoren, sich versammeln und äussern zu können, und andererseits die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung der Freiheitsrechte von unbeteiligten Dritten berücksichtigen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 147 IV 297 E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Die verschiedenen Interessen sind nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Zu den polizeilichen Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Strassenverkehrs sowie die Verkehrssicherheit, die Vermeidung von übermässigen Immissionen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Für die Frage, ob und unter welchen Modalitäten eine Kundgebungsbewilligung zu erteilen ist, ist auf die zu Art. 16 und 22 BV ergangene Rechtsprechung abzustellen. Dabei ist eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen (BGE 151 I 257 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt ein polizeiliches Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2 mit Hinweisen).
E. 6.3.3 Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen
Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, Nr. 41462/17, § 50;
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt worden war (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3; Urteil des EGMR in Sachen
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 6.3.4 Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtet strafrechtliche Verurteilungen als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa BGE 152 IV 73 E. 4.5.3 und 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 104;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 91;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 156).
E. 6.4 Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen;
Ziliberberg gegen Moldawien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 96; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.3). Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren (vgl. oben E. 6.3.3) und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss einem kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen. Das Bundesgericht erwog dazu, die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich nicht auf mögliche Verstösse, die während der Demonstration oder am Rande derselben begangen würden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1).
E. 6.5.1 Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB) tangieren die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin, wobei der EGMR die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK überprüft (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 101;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch BGE 152 IV 73 E. 4.3; 147 IV 297 E. 3.1.1). Friedliche politische Kundgebungen auf öffentlichem Grund fallen nach ständiger Rechtsprechung in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Die vorliegend zu beurteilenden Eingriffe müssen daher mit den in Art. 36 BV sowie Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 EMRK statuierten Voraussetzungen für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar sein (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.3). Ausgeschlossen ist eine Berufung auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit bei gewalttätigen Kundgebungen, die von vornherein auf Krawall und blinden Vandalismus ausgerichtet sind, oder wenn sich bei einer anfänglich friedlichen Versammlung Gewalt in einem Ausmass entwickelt, dass die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund tritt (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.4.1; 143 I 147 E. 3.2), bzw. bei Versammlungen, deren Organisatoren und Teilnehmer gewalttätige Absichten verfolgen, zu Gewalt aufrufen oder auf andere Weise die Grundlagen einer "demokratischen Gesellschaft" leugnen (Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 79;
Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 98;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 92).
E. 6.5.2 Die vorinstanzlichen Schuldsprüche basieren auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (siehe dazu oben E. 5.3; vgl. auch BGE 152 IV 73 E. 4.4). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV). Das Vorgehen der Behörden, die der Beschwerdeführerin und den weiteren Demonstrierenden das Betreten und Verweilen auf den Fahrbahnen der Quaibrücke und der Uraniastrasse untersagten, beruht auch insofern auf einer gesetzlichen Grundlage. Art. 49 SVG, die dazu ergangenen Verordnungsbestimmungen sowie Art. 181 und 239 StGB liefern eine hinreichende Gesetzesgrundlage für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Des Weiteren bedürfen politische Kundgebungen mit gesteigertem Gemeingebrauch gemäss Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 6. April 2011 (APV/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.110) und Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Zürich vom 23. November 2011 über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.210) einer Bewilligung. Die entsprechenden Bestimmungen sind verfassungs- und EMRK-konform (vgl. dazu Urteil 6B_236/2023 vom 29. August 2025 E. 4.4.2 f.; BGE 151 I 257 E. 3.3.3 und 5.3 f. sowie oben E. 6.3.2).
E. 6.5.3 Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin verfolgt weiter legitime Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Ordnung (die Kundgebungen waren nicht bewilligt) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, namentlich der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. zum Ganzen: BGE 152 IV 73 E. 4.5.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Sie war zum Schutze der zuvor erwähnten Interessen zudem notwendig und damit verhältnismässig. Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch des EGMR ein polizeiliches (d.h. öffentliches) Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 151 I 257 E. 6 mit Hinweisen; oben E. 6.3.2 und 6.3.4). Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass strafrechtliche Verurteilungen zulässig sind, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt; die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, darf strafrechtlich geahndet werden (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.5.3, 4.6.1.4 und 4.6.2.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 156 und 173; oben E. 6.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall. Die Demonstrierenden haben ihre Aktion bewusst nicht so strukturiert, dass die Störung nur so weit ging, wie dies die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Versammlungsfreiheit mit sich gebracht hätte. Vielmehr lag das eigentliche Handlungsziel darin, das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer zu stören. Derartiges Verhalten verdient keinen grundrechtlichen Schutz. Die Kundgebungsteilnehmer hätten - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.3.2.3) - die Möglichkeit gehabt, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen. Eine vollständige Sperrung der betroffenen Strassenabschnitte war für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig, sondern ging für die davon betroffenen Verkehrsteilnehmer mit unverhältnismässigen Einschränkungen einher (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
E. 6.5.4 Nach der Rechtsprechung zur Bewilligung von politischen Kundgebungen besteht ein Anspruch darauf, dass der von den Veranstaltern einer politischen Kundgebung beabsichtigten Appellwirkung bzw. dem Publizitätsbedürfnis in angemessener Weise Rechnung getragen wird (BGE 151 I 257 E. 3.3.4 und 3.3.5 mit Hinweisen). Politische Kundgebungen im Bereich öffentlicher Strassen und Plätze dürfen daher nicht von vornherein unter Hinweis auf die Bedürfnisse des Verkehrs abgelehnt werden, sondern es ist angesichts der besonderen Bedeutung für die demokratisch-politische Meinungsbildung sowie der Legitimität des Bedürfnisses nach einer hohen Appellwirkung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder anderer öffentlicher Interessen eher in Kauf zu nehmen als bei sonstigen Aktivitäten (BGE 151 I 257 E. 7.3.8 mit Hinweisen). Ob gestützt darauf einem frist- und formgerecht eingereichten Gesuch um Bewilligung der Kundgebungen auf der Quaibrücke und der Uraniastrasse stattzugeben gewesen wäre, ist nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
E. 6.5.5 Die Vorinstanz stellt willkürfrei und für das Bundesgericht folglich verbindlich fest, die Kundgebung auf der Quaibrücke sei von den Behörden während einer gewissen Zeit toleriert worden (angefochtenes Urteil S. 26). Die Beschwerdeführerin erhielt während dieser Zeit die Möglichkeit, von ihrer Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen und für ihr Anliegen einzustehen. Für die Kundgebung vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse können dem angefochtenen Entscheid keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen entnommen werden. Indes ergibt sich daraus, dass die Kundgebung um 12.00 Uhr begann, die Beschwerdeführerin erst um 16.05 Uhr verhaftet wurde (angefochtenes Urteil S. 16). Die Beschwerdeführerin beteiligte sich bis zu ihrer Wegführung und Verhaftung um 16.05 Uhr an der Demonstration auf den Fahrbahnen der Uraniastrasse (angefochtenes Urteil S. 24), was sie vor Bundesgericht auch explizit anerkennt (vgl. oben E. 1.3). Der Polizei kann folglich auch bezüglich der Uraniastrasse nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe sofort interveniert und die Kundgebung zu verhindern versucht. Die Schuldsprüche sind auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin sich versammeln und ihre Meinung frei äussern konnte. Weshalb ihr dies angesichts der polizeilichen Intervention nicht möglich gewesen sein soll, zeigt sie nicht rechtsgenügend auf.
Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen (oben E. 6.4; BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1). Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Beurteilung, ob die Behinderung der Aktivitäten Dritter ein strafrechtlich verpöntes Mass erreichte, im Einklang mit dieser Rechtsprechung zu Recht die gesamte Dauer der Betriebsstörung der VBZ und der Behinderung des motorisierten Individualverkehrs.
E. 6.5.6 Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist schliesslich auch mit Blick auf die Höhe der Sanktion nicht auszumachen, da die Beschwerdeführerin lediglich zu einer tiefen (15 Tagessätze) bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Die vorläufige polizeiliche Festnahme der Beschwerdeführerin hatte keinen pönalen Charakter, sondern diente der Aufklärung der Straftat. Sie erfolgte gestützt auf Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO . Weshalb der Polizeigewahrsam gegen geltendes Recht verstossen haben soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auf (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Ebenso wenig begründet der mit den Schuldsprüchen zwingend einhergehende Strafregistereintrag (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]) einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Unbegründet ist damit auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verurteilung entfalte einen verpönten "chilling effect".
E. 6.6.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, eine rechtsgleiche Anwendung des überaus unbestimmt formulierten Tatbestands der Nötigung durch "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" sei zentral, vorliegend jedoch nicht gegeben (Beschwerde Ziff. 61 S. 15). Unklar ist, was die Beschwerdeführerin damit zum Ausdruck bringen will. Die Vorinstanz verneint eine Ungleichbehandlung (angefochtenes Urteil E. 2.1.2). Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik, dass im Strafrecht kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht. Eine falsche Rechtsanwendung in einem anderen Fall begründet daher keinen Anspruch darauf, in gleichem Masse abweichend von der Norm behandelt zu werden (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3; Urteil 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 139 IV 282). Daraus, dass die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration in der Stadt Zürich in anderen Fällen bloss mit einer Übertretungsbusse gestützt auf die APV/Stadt Zürich geahndet bzw. die Behinderung des motorisierten Individualverkehrs durch Klimakundgebungen mit Strassenblockaden in anderen Städten teilweise lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 SVG, d.h. als Übertretung, qualifiziert wurde, kann die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.4 mit Hinweisen).
E. 6.6.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf den Brief mehrerer UNO-Sonderberichterstatter an den Bundesrat, in welchem die UNO-Sonderberichterstatter ihre Besorgnis über das harte Vorgehen der Polizei gegenüber Klimaaktivisten anlässlich der Klimakundgebungen vom 20. Juni 2020 und 4. Oktober 2021 ausdrücken (vgl. Beschwerde Ziff. 71 f. S. 19). Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil (vgl. E. 1.7 S. 30 f.) zutreffend dar, dass die von den UNO-Sonderberichterstattern in der Intervention vom 29. Januar 2024 vertretene Rechtsauffassung für die Schweizer Gerichte nicht verbindlich ist (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 1; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 6.3).
E. 6.6.3 Ebenfalls unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des EGMR in Sachen
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und weitere gegen die Schweiz vom 9. April 2024, Nr. 53600/20 (vgl. Beschwerde Ziff. 75 ff. S. 20 ff.). Der EGMR äusserte sich im erwähnten Urteil ausführlich zur Klimaerwärmung und zum rechtlichen Rahmen sowie zur Dringlichkeit der Bekämpfung der schädlichen Folgen des Klimawandels. Das Urteil ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde insofern nicht relevant, als sich die darin behandelte Frage, ob der Einzelne ein einklagbares Recht auf Erlass von staatlichen Massnahmen zum Schutz vor den Folgen der Klimaerwärmung hat, vorliegend nicht stellt. Dass die Sensibilisierung in Bezug auf die Ursachen und Folgen des Klimawandels ein berechtigtes politisches Anliegen betrifft, ist unbestritten (vgl. etwa Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4). Das Bundesgericht betonte zudem, dass es sich bei der Dringlichkeit, den Klimawandel durch wirksame Massnahmen zu bekämpfen, um eine notorische Tatsache handelt (Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 3). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit an einer bewilligten Demonstration ohne massive Beschränkung des Verkehrs hätte ausüben müssen. Daraus, dass die zuständige Behörde eine das öffentliche Leben übermässig einschränkende Klimaveranstaltung im Einzelfall nicht bzw. nur für beschränkte Zeit toleriert, lässt sich nicht ableiten, sie desavouiere das von den Demonstrierenden verfolgte Ziel (vgl. Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4).
E. 6.7 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen vermag das angefochtene Urteil entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zu genügen. Die Vorinstanz legt dar, weshalb die Tatbestände von Art. 181 und 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die Voraussetzungen von Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 EMRK für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit erfüllt sind. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist auch in dieser Hinsicht nicht auszumachen. Diese war ohne Weiteres in der Lage, das vorinstanzliche Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen.
E. 6.8 Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind nach dem Gesagten mit Art. 181 und 239 Ziff. 1 StGB vereinbar und überdies verfassungs- und EMRK-konform.
E. 7 Den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für die erstandene Haft begründet die Beschwerdeführerin nicht näher resp. sinngemäss ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt.
E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_765/2024
Urteil vom 14. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Nötigung; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. Juni 2024 (SB230357-O/U/jv).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 31. März 2023 der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon zwei Tagessätze als durch Haft geleistet galten.
A.________ führte dagegen Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob bezüglich der Tagessatzhöhe Anschlussberufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 26. Juni 2024 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.--, unter Anrechnung von zwei Tagen Haft.
Dem Urteil liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
B.a. Am 20. Juni 2020 fand auf der Quaibrücke in Zürich eine von der Gruppierung "Extinction Rebellion" organisierte unbewilligte Klimademonstration statt. Anlässlich der Demonstration hielten sich zahlreiche Demonstranten auf den Fahrbahnen für den Individualverkehr und den Tramgleisen auf. Sie standen quer über die ganze Breite der Brücke, hielten teilweise Plakate und Transparente in den Händen und setzten sich auf den Boden. Die Kundgebung fing gegen 12.00 Uhr an und dauerte bis ca. 14.00 Uhr. Die Polizei musste den Individual- sowie den öffentlichen Verkehr grossräumig umleiten. Die Kundgebung wurde anfänglich noch toleriert. Die zahlreichen Demonstranten, welche teilweise Sitzblockaden bildeten und sich mit Armen und Beinen ineinander verkeilten, zielten auf eine möglichst lange dauernde Blockade ab. Nicht erstellt ist, ob bzw. wann es Abmahnungen seitens der Polizei gab.
A.________ nahm an der Klimademonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke in Zürich ab 12.55 Uhr bis zu ihrer Wegweisung um 14.00 Uhr teil, sie beteiligte sich jedoch nicht an der Sitzblockade. Sie musste von den Polizeibeamten nicht weggetragen werden, sondern verliess die Brücke nach der polizeilichen Wegweisung selbstständig.
B.b. Am 4. Oktober 2021, ab 12.00 Uhr, fand auf der Uraniastrasse in Zürich eine mit einer Strassenblockade einhergehende unbewilligte Klimakundgebung statt, welche einige Stunden dauerte, wobei das Zentrum abgeriegelt werden musste. Die Teilnehmer der Aktion standen und sassen quer über die ganze Breite der Strasse, hielten teilweise Plakate und Transparente in den Händen, schwenkten Fahnen und versperrten die Strasse mittels grosser Objekte, wie einem Schiff und einem Globus. A.________ nahm an der Kundgebung über längere Zeit aktiv teil Sie stand und sass - zeitweise eine Fahne schwenkend - bei den weiteren Demonstrationsteilnehmern auf der Fahrbahn der Uraniastrasse, bis sie schliesslich von der Polizei weggeführt und verhaftet wurde.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 26. Juni 2024 sei aufzuheben, sie sei vollumfänglich freizusprechen und es sei ihr für die unrechtmässige Haft eine Genugtuung von Fr. 400.--, zzgl. Zins zu 5 % ab 5. Oktober 2021, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur willkürfreien Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme. A.________ reichte eine Replik ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet in prozessualer Hinsicht, ihre Anträge auf Einvernahme der Polizeibeamten als Zeugen seien in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie ihres Konfrontationsrechts (Art. 147 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) abgewiesen worden. Somit seien sämtliche Polizeirapporte und Wahrnehmungsberichte nicht verwertbar. Weiter nicht verwertbar sei der Fotobogen im Dossier 2 (kant. Akten, Urk. D 2/2), da ihr dieser im Vorverfahren nie vorgehalten worden sei und sie daher keine Möglichkeit gehabt habe, sich dazu zu äussern. Damit lägen bezüglich Dossier 2 keine verwertbaren Beweismittel im Recht, weshalb sie nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen sei.
1.2.
1.2.1. Die Beschwerdeführerin stellte vor der Vorinstanz den Antrag, es seien die Polizeibeamten einzuvernehmen, welche die Polizeirapporte und Wahrnehmungsberichte in den Dossiers 1 und 2 sowie Fotobögen erstellt hätten. Sie berief sich hierfür auf ihr Teilnahme- und Konfrontationsrecht und machte geltend, es sei ihr die Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und in einer mündlichen Einvernahme Ergänzungsfragen zu stellen (angefochtenes Urteil E. 4.1 S. 7).
1.2.2. Die Vorinstanz erwägt dazu, die Verteidigung begründe nicht, inwiefern ein Erkenntnisgewinn aus den beantragten Zeugeneinvernahmen zu erwarten wäre und wozu diese inhaltlich genau zu befragen wären. Dies wäre jedoch unabdingbare Voraussetzung zur Abnahme von Beweismitteln, seien solche schliesslich nur zu erheben, wenn ein Erkenntnisgewinn überhaupt zu erwarten wäre. Es wäre aufzuführen, welcher Zeuge zu welchem Sachverhaltsteil als Zeuge zu befragen wäre und wozu dieser dienliche Aussagen tätigen könnte. Ein solcher Erkenntnisgewinn erhelle denn vorliegend auch gar nicht. Insbesondere der Polizeibeamte B.________, welcher den Fotobogen zu Dossier 2 erstellt habe, sei zum fraglichen Tatzeitpunkt - soweit erkennbar - gar nicht vor Ort gewesen. Aus dem erstellten Fotobogen an und für sich ergäben sich sodann keinerlei Unklarheiten, bezüglich welcher durch den Beamten - der lediglich den Fotobogen zusammengestellt habe - Auskunft erteilt werden könnte. Gleiches gelte im Übrigen für den Fotobogen zu Dossier 1, hinsichtlich welchem keine Zeugenbefragung beantragt worden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Handlungen am 20. Juni 2020 und am 4. Oktober 2021 begangen haben solle, sei jedoch ohnehin nicht zu erwarten, dass sich die involvierten Polizeibeamten rund drei bzw. vier Jahre später unter Hunderten von Demonstranten noch an die Beschwerdeführerin erinnern und konkrete, interessierende Aussagen machen könnten. Auch daher könne die Beweisabnahme vorliegend ohne Weiteres unterbleiben (angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 9).
1.2.3. In der Folge prüft die Vorinstanz, ob die unterbliebene Befragung der Polizeibeamten zur Unverwertbarkeit der Polizeirapporte, Wahrnehmungsberichte und Fotobögen führt. Sie gelangt diesbezüglich zur Erkenntnis, der Wahrnehmungsbericht zu Dossier 2 (kant. Akten, Urk. D2/3) sei unverwertbar, da die Verteidigung bzw. die Beschwerdeführerin nie ausdrücklich auf ihr Recht auf Befragung der Polizeibeamtin verzichtet habe, die den schriftlichen Bericht (im Sinne von Art. 145 StPO) erstellt habe. Dem Beweisantrag wäre daher betreffend der Befragung der Zeugin C.________ grundsätzlich stattzugeben gewesen. Der Wahrnehmungsbericht sei zwar nicht zulasten der Beschwerdeführerin verwertbar. Dieser sei aber für die Sachverhaltserstellung ohnehin nicht weiter von Bedeutung, da daraus keinerlei zusätzliche Informationen hervorgingen, die nicht bereits dem Fotobogen und dem Verhaftsrapport zu entnehmen seien (angefochtenes Urteil E. 4.4.2 S. 10). Beim Wahrnehmungsbericht zu Dossier 1 (kant. Akten, Urk. D1/4) handle es sich sodann nicht um einen solchen gemäss Art. 145 StGB [recte: StPO], sondern lediglich um eine E-Mail mit Fotos der Beschwerdeführerin und ihrer Identitätskarte sowie Angaben zur Kontrolle und Wegweisung der Beschwerdeführerin. Dabei handle es sich um von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akten, mithin um zulässige Beweismittel. Die Fotos würden reine Sachbeweise darstellen, die keine Fragen aufwerfen würden, die durch eine Zeugin zu klären wären. Auch die Kontrolle durch die Polizei sei hierdurch bereits belegt. Bei deren Wegweisung handle es sich sodann um einen verwertbaren Sachumstand im Rahmen der von der Polizei getroffenen Ermittlungen. Damit sei Urk. D1/4 ohne Weiteres verwertbar (angefochtenes Urteil E. 4.4.3 S. 10 f.). Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges und damit grundsätzlich verwertbares Beweismittel. Allerdings könne der Polizeirapport nur Beweis bilden über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände, wie zum Beispiel der beteiligten Personen, der vorgefundenen Situation und der von den Polizeibeamten getroffenen Ermittlungen. Seien die Beteiligten von der Polizei nicht förmlich und schriftlich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung befragt worden, seien die von der Polizei im Polizeirapport notierten Aussagen der Beteiligten im Strafverfahren nicht verwertbar, jedenfalls nicht zulasten der Beschwerdeführerin, da sie nicht mittels des dafür gesetzlich vorgesehenen Prozederes erhoben worden seien (angefochtenes Urteil E. 4.5.2 S. 11). Bei den Angaben in den Polizeirapporten zu Dossier 1 (kant. Akten, Urk. D1/1) und Dossier 2 (kant. Akten, Urk. D2/1) handle es sich - mit Ausnahme der darin festgehaltenen Abmahnungen und Androhungen seitens der Polizei - um von der Polizei festgestellte Sachumstände bzw. durch sie getroffene Ermittlungen, welche verwertbar seien (angefochtenes Urteil E. 4.5.3 S. 11 f.). Bei Fotodokumentationen, wie den in den Akten liegenden, handle es sich um von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akten, mithin um zulässige Beweismittel. Hinsichtlich der Fotodokumentation zu Dossier 1 lägen keine Umstände vor, welche Zweifel an den auf den Fotos eingeblendeten Zeitangaben (Fotos Nr. 1-17) aufkommen liessen, zumal es sich offensichtlich um digitale Zeitstempel der Aufnahmen handle, weshalb sie verwertbar seien. Bei den Zeitangaben der Aufnahmeerstellung der Fotodokumentation zu Dossier 2 handle es sich hingegen lediglich um schriftliche Ausführungen der Polizei, welche einer Zeugenaussage gleichkämen. Gleiches gelte bezüglich der Angaben zu erfolgten Lautsprecherdurchsagen beider Fotodokumentationen. Da eine formelle Einvernahme der Polizeibeamten hierzu nie stattgefunden habe, seien diese Angaben jeweils nicht verwertbar. Die Fotos an und für sich seien hingegen ohne Weiteres verwertbar (angefochtenes Urteil E. 4.6.2 S. 12 f.). Ob bzw. wann es anlässlich der Kundgebungen vom 20. Juni 2020 Abmahnungen seitens der Polizei gegeben hat, lässt sich gemäss der Vorinstanz beweismässig daher nicht erstellen (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.5 S. 15). Bezüglich der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 lässt sich gemäss der Vorinstanz nicht erstellen, ob es den in der Anklage erwähnten Onlineaufruf gab, wie dieser lautete, an wen er sich richtete und ob ihn die Beschwerdeführerin las. Ebenso bleibe offen, wann allfällige Abmahnungen seitens der Polizei erfolgt seien und ab wann sich die Beschwerdeführerin genau auf der Uraniastrasse befunden habe (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 17).
1.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Sie legt vor Bundesgericht explizit dar, sie bestreite nicht, sich anlässlich der Klimademonstrationen am 20. Juni 2020 von 12.55 Uhr bis 14.00 Uhr auf der Quaibrücke und am 4. Oktober 2021 von 12.00 Uhr bis 16.05 Uhr auf der Uraniastrasse aufgehalten zu haben (Beschwerde Ziff. 6 S. 3). Ihre Anwesenheit anlässlich der beiden Kundgebungen war bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.6.3 S. 13). Ohne Weiteres nachvollziehbar ist daher, dass die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie auch darlegt, welche entlastenden Erkenntnisse sie sich aus den beantragten Zeugeneinvernahmen erhofft bzw. welche bestrittenen belastenden Aussagen sie mit ihrem Antrag auf Konfrontation mit den Polizeibeamten infrage stellen will. Dies unterliess sie sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch vor Bundesgericht. Nicht zu beanstanden ist zudem, wenn die Vorinstanz bezüglich der von der Polizei zusammengestellten Fotobogen mangels konkret zu erläuternder Fragen ein Recht auf Konfrontation mit den zuständigen Polizeibeamten verneint. Belastende Dokumente wie Fotos können vielmehr auch ohne Konfrontation mit deren Ersteller verwertbar sein, da es sich dabei nicht um Belastungszeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK handelt (vgl. Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 5.2.7; 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.2). Im Übrigen übergeht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz einen Konfrontationsanspruch teilweise bejahte und die gesetzlichen Konsequenzen aus der unterlassenen und infolge Zeitablaufs nicht mehr nachholbaren Konfrontationseinvernahme zog, indem sie den Inhalt der Polizei- und Wahrnehmungsberichte teilweise (bezüglich der Angaben zu erfolgten Lautsprecherdurchsagen, der Abmahnungen seitens der Polizei und des Onlineaufrufs) für unverwertbar erklärte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch insofern nicht ersichtlich. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind insgesamt unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) überhaupt zu genügen vermögen.
1.4. Die Fotodokumentation zum Dossier 2 lag bei den Akten. Die Beschwerdeführerin hatte Akteneinsicht und konnte sich somit zur Fotodokumentation äussern. Ein formelles Vorlegen Letzterer war gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht notwendig, zumal die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz nicht bestritt, vor Ort gewesen zu sein und an der Demonstration vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse teilgenommen zu haben (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.6.3 S. 13). Die Beschwerdeführerin rügt daher zu Unrecht, der Fotobogen im Dossier 2 sei nicht verwertbar, da ihr dieser im Vorverfahren nie vorgehalten worden sei.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, die Vorinstanz habe ihr die im angefochtenen Entscheid zitierten, weder von ihr noch von der Staatsanwaltschaft offerierten Artikel des Tagesanzeigers in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anlässlich der Berufungsverhandlung nicht vorgehalten.
2.2. Informationen aus dem Internet gelten grundsätzlich dann als notorische Tatsachen, wenn ihnen aufgrund des Umstands, dass sie leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen (wie Statistiken des Bundesamtes für Statistik, Handelsregistereinträge, Wechselkurse, SBB-Fahrpläne etc.), ein offizieller Anstrich anhaftet (vgl. BGE 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.2). Solche behördlichen Internetquellen sowie gegebenenfalls eigene Internetauftritte einer Prozesspartei zu rein objektivierbaren Fakten (wie z.B. zur Zusammensetzung eines Vorstands oder zu den Umsatzzahlen einer Unternehmung), soweit daran nicht berechtigte Zweifel bestehen, können demnach berücksichtigt werden, ohne dass die Verfahrensbeteiligten dazu vorweg noch ausdrücklich angehört werden müssen (BGE 149 I 91 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei anderen Internetquellen, namentlich solchen, die interpretationsbedürftig oder mit persönlichen Einschätzungen versehen sind, ist den Betroffenen hingegen die Gelegenheit einzuräumen, sich zur möglichen Tragweite für die hängige Streitsache zu äussern. Dies hat umso mehr für redaktionelle Beiträge von Dritten zu gelten, die ohne vorherige Möglichkeit zur Stellungnahme auch im Verwaltungsverfahren und in der öffentlichen Rechtspflege nicht verwendet werden dürfen. Erst recht trifft das wegen des erschwerten Zugangs für gebührenpflichtige Internetportale zu (BGE 149 I 91 E. 3.4).
2.3. Zwar erwähnt die Vorinstanz die beiden Zeitungsberichte des Tagesanzeigers im Zusammenhang mit der Frage, ob es aufgrund der Kundgebungen vom 20. Juni 2020 und 4. Oktober 2021 zu Verkehrsbehinderungen kam. Sie setzt sich damit inhaltlich jedoch nicht näher auseinander und legt auch nicht konkret dar, welche Schlüsse sie daraus zieht. Sie begründet die von ihr festgestellten Verkehrsbehinderungen (Erliegen des Individualverkehrs und des öffentlichen Verkehrs über mehrere Stunden; Staus und Wartezeiten für die verschiedenen Verkehrsteilnehmer) zur Hauptsache vielmehr damit, es handle sich dabei um "offenkundige Tatsachen", über die gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO kein Beweis zu führen sei (angefochtenes Urteil E. 1.4 S. 15 und E. 2.1 S. 16). Dass es die Vorinstanz unterliess, der Beschwerdeführerin - wie von dieser gerügt - hinsichtlich der Berichterstattung im Tagesanzeiger das rechtliche Gehör zu gewähren, führt daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Vorinstanz in Bezug auf die von ihr festgestellten Verkehrsbehinderungen von offenkundigen Tatsachen ausgehen durfte, über welche gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO nicht Beweis zu führen ist (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3).
3.
3.1. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) und in Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG lückenhaft fest. Die Kundgebungen seien angekündigt worden und hätten keine massgebliche Störung des Verkehrs zur Folge gehabt. Staus und eine starke Einschränkung des Verkehrs würden von der Vorinstanz lediglich pauschal behauptet, ohne dass es in den Akten Hinweise dafür gebe. Wo sich wie für wie lange ein Stau gebildet habe, wie konkret der Verkehr umgeleitet worden sei und wer wie in seiner Bewegungsfreiheit wie stark eingeschränkt worden sei, stelle die Vorinstanz nicht fest, obschon dies für die Subsumtion unter den Tatbestand der Nötigung zentral gewesen wäre. Die Limmat könne ohne Weiteres über eine andere Brücke passiert werden. Diese fänden sich im Abstand von jeweils ca. 350 Metern, was einem Umweg von wenigen Minuten entspreche. Es sei denn auch kein Zufall, dass sich keine einzige natürliche Person finden lasse, die sich in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gefühlt habe, geschweige denn in einer gewaltähnlichen Intensität. Der Verkehr sei bei der Uraniastrasse (Dossier 2) bereits vor Beginn der Kundgebung umgeleitet worden. Bei der Quaibrücke (Dossier 1) habe die Polizei, die bei Kundgebungsbeginn vor Ort gewesen sei, den Individual- und Tramverkehr von Beginn weg umgeleitet. Die Tramdurchfahrten seien am 20. Juni 2020 durch die Demonstrierenden nicht verhindert worden und sie habe den öffentlichen Verkehr auch nicht behindern wollen. Unklar sei, was gemäss der Vorinstanz genau den Trambetrieb gestört und was sie genau gewusst und gewollt haben solle. Die Demonstranten hätten vielmehr dafür gesorgt, dass Trams passieren konnten, und die Tramgleise erst nach der Sperrung der Brücke betreten. Sie habe keine Räumung der Brücke gewollt, sondern sei davon ausgegangen, dass man die von Anfang an auf zwei Stunden beschränkte Demonstration gewähren lassen würde. Ihr Verhalten sei nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 181 und 239 StGB gewesen. Eine blosse Umleitung des Verkehrs bzw. ein kleiner Umweg der Verkehrsteilnehmer begründe keine Nötigung. Weiter habe sie weder Partikularinteressen verfolgt noch sei sie Organisatorin der Kundgebung oder Teil der verkeilten Personengruppe gewesen, sondern blosse Teilnehmerin an einer unbewilligten Demonstration. Die Bestrafung verstosse weiter gegen Art. 10 f. EMRK sowie Art. 16 und 22 i.V.m. Art. 36 BV . Die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit seien nicht erfüllt und der Eingriff zudem unverhältnismässig. Die sofortige polizeiliche Intervention, ihre Anhaltung, Wegweisung, Verhaftung und Bestrafung sowie der damit einhergehende "chilling effect" auf sie und andere begründe einen Verstoss gegen die Demonstrationsfreiheit. Weiter mangle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für eine Einschränkung der demokratischen Grundrechte. Unbestimmte Formulierungen in der behördlichen und richterlichen Praxis müssten mit einer gewissen Konstanz ausgelegt werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die in Rechtsprechung und Lehre als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" sei überaus unbestimmt formuliert, weshalb eine rechtsgleiche Anwendung der besagten Bestimmung durch die Behörden, die vorliegend nicht gegeben sei, umso zentraler sei. Mangels adäquater Begründung zum verfassungs- und menschenrechtlichen Schutzbereich von Art. 10 EMRK im Lichte von Art. 11 EMRK verstosse der angefochtene Entscheid auch gegen Art. 6 EMRK .
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz hält bezüglich der Kundgebung vom 20. Juni 2020 in tatsächlicher Hinsicht u.a. fest, gemäss der Fotodokumentation in den Akten sei die Quaibrücke ab 12.00 Uhr von Menschen blockiert worden, welche sich auf die Fahrbahn begeben hätten. Bereits um 12.07 Uhr sei die Quaibrücke in ihrer ganzen Breite und damit samt Tramgleisen von einer Menschenmenge besetzt worden. Auf weiteren Aufnahmen, welche im Zeitraum von 12.45 Uhr bis 13.49 Uhr aufgenommen worden seien, sei erkennbar, dass gewisse Personen die Strasse auf der Quaibrücke stehend und andere sitzend blockiert hätten, wobei gleiches für die Tramgleise gelte (angefochtenes Urteil E. 1.1 S. 13 f.). Aus dem in den Akten liegenden Polizeirapport gehe sodann hervor, dass die Kundgebung gegen 12.00 Uhr angefangen und bis ca. 14.00 Uhr gedauert habe, der Individual- sowie der öffentliche Verkehr daraufhin grossräumig habe umgeleitet werden müssen und die Beschwerdeführerin um ca. 14.00 Uhr von der Polizei kontrolliert und schliesslich weggewiesen worden sei (angefochtenes Urteil E. 1.2 S. 14). Durch die unbewilligte Demonstration auf der Quaibrücke sei der Individualverkehr und der öffentliche Verkehr über mehrere Stunden zum Erliegen gekommen. Dies sei im Übrigen hinlänglich bekannt und habe daher als offenkundige Tatsache zu gelten, über die im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO kein Beweis zu führen sei. Dass es bei einer Blockade der Quaibrücke zu Staus und damit Wartezeiten für die verschiedenen Verkehrsteilnehmer komme bzw. diese zu einem Umweg gezwungen würden, erhelle sodann ohne Weiteres aus der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich handle. Diese Tatsache sei daher ebenfalls nicht weiter beweisbedürftig. Ein Passieren sei vorliegend weder für den motorisierten Individualverkehr noch für den öffentlichen Verkehr möglich gewesen (angefochtenes Urteil E. 1.4 S. 15). Aufgrund ihres Eingeständnisses und den in den Akten liegenden Fotoaufnahmen sei ebenfalls erstellt, dass die Beschwerdeführerin an der unbewilligten Kundgebung teilgenommen habe, sich hinter die Anliegen der Gruppe gestellt und den Auto- sowie Tramverkehr blockiert habe. Der Sachverhalt sei damit grundsätzlich anklagegemäss erstellt, wobei die Beschwerdeführerin selbst nachgewiesenermassen ab 12.55 Uhr bis zu ihrer Wegweisung um 14.00 Uhr an der Demonstration aktiv teilgenommen habe. Nicht erstellt sei hingegen, ob bzw. wann es Abmahnungen seitens der Polizei gegeben habe (angefochtenes Urteil E. 1.5 S. 15).
3.2.2. Bezüglich der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse erwägt die Vorinstanz, hinlänglich bekannt und damit als offenkundige Tatsache im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO zu gelten habe, dass die Blockade ab 12.00 Uhr einige Stunden gedauert habe, wobei das Zentrum habe abgeriegelt werden müssen, und dass es zu Staus gekommen sei. Dass sich bei einer Blockierung der Uraniastrasse in Zürich Staus bilden und etliche Personen dazu gezwungen würden, im Stau zu verharren oder Umwege zu fahren, ergebe sich sodann ohne Weiteres daraus, dass es sich um eine sehr stark befahrene Strasse im Zentrum der Stadt Zürich handle, was offenkundig bekannt und damit nicht beweisbedürftig sei. Aus der Fotodokumentation ergebe sich, dass die Uraniastrasse durch zahlreiche Personen versperrt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe an der unbewilligten Kundgebung über längere Zeit teilgenommen und an dieser aktiv mitgewirkt (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 16). Ob es den Onlineaufruf gegeben, wie dieser gelautet, an wen er sich gerichtet und ob ihn die Beschwerdeführerin gelesen habe, sei hingegen nicht erstellt. Ebenso offen bleibe, wann allfällige Abmahnungen seitens der Polizei erfolgt seien und ab wann sich die Beschwerdeführerin genau auf der Uraniastrasse befunden habe (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 17).
3.2.3. Die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begründet die Vorinstanz zusammengefasst damit, die Fussgänger auf der Fahrbahn hätten gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) verstossen. Die Blockade der Quaibrücke und der Uraniastrasse bzw. das Nötigungsmittel sei damit rechtswidrig gewesen (angefochtenes Urteil E. 2.1.2 S. 18 f.; E. 2.2.2 S. 23). Die Sperrung der Quaibrücke habe eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich betroffen. Es handle sich um die zentrale Verbindung zwischen dem linken und rechten Zürichseeufer. Sie sei an einem Samstag zur Mittagszeit erfolgt, habe mehrere Stunden gedauert und den Privat- wie auch den öffentlichen Verkehr (Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11) tangiert. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer seien somit mehrere Stunden an der Überfahrt gehindert worden (angefochtenes Urteil E. 2.1.3.1 S. 19). Die von der Aktion Betroffenen seien für die von den Demonstrierenden beklagten Umstände weder allein verantwortlich gewesen, noch hätten die betroffenen Verkehrsteilnehmenden mit der Blockade direkt zur Reduktion der Umweltverschmutzung oder zu klimagerechtem Verhalten, sondern vielmehr zum Anhalten und Warten bzw. zur Umleitung genötigt werden sollen, womit die Demonstrationsteilnehmer beabsichtigt hätten, auf ihr Fernziel aufmerksam zu machen und diesem allenfalls etwas näherzukommen. Es sei mithin letztlich darum gegangen, das Anliegen einer Gruppierung in der einseitig von dieser gewählten Form, Dauer und Intensität zum Ausdruck zu bringen. Dies sei nicht rechtmässig. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer seien bloss Statisten für die von den Demonstrierenden organisierte Aktion gewesen, die im Wesentlichen eine erhöhte Medienaufmerksamkeit für ihr Anliegen bezweckt habe, worauf jedoch kein verfassungsrechtlicher Anspruch bestehe (angefochtenes Urteil E. 2.1.3.3 S. 20). Die Betroffenen hätten auch nicht wirklich etwas zur Beseitigung der Missstände beitragen können. Wenngleich das Verhalten jedes Einzelnen einen Einfluss auf das Klima haben möge, sei dieser im Falle der Betroffenen derart minimal, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass sie die Missstände zu beheben im Stande gewesen wären bzw. einen nennenswerten Beitrag dazu hätten leisten können. Eine derartige Aktion führe eher zum Gegenteil, hätten doch aufgrund der Blockade etliche Personen Umwege in Kauf nehmen müssen (angefochtenes Urteil E. 2.1.3.4 S. 20). Die Betroffenen seien nicht namentlich aufzuführen und müssten sich auch nicht als Privatkläger konstituieren. Die Tatsache, dass zahlreiche Menschen genötigt worden seien, sei als offenkundige Tatsache nicht zu beweisen. Bei der Quaibrücke handle es sich schliesslich um eine der hochfrequentierten Hauptverkehrsachsen der Stadt Zürich. Von einem Grundeinverständnis sämtlicher Bewohner der Stadt Zürich in Bezug auf die Behinderung der Fortbewegung durch Demonstrationen aller Art könne nicht ausgegangen werden (angefochtenes Urteil E. 2.1.4 S. 20 f.). Die Beschwerdeführerin habe als Mittäterin zusammen mit anderen Demonstranten eine über mehrere Stunden dauernde Blockierung der Quaibrücke bewirkt und während über einer Stunde aktiv an der Demonstration teilgenommen. Damit sei der Nötigungstatbestand auch in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres erfüllt. Dies gälte selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin an der Demonstration auf der Quaibrücke lediglich während neun Minuten teilgenommen hätte. Dass die Verkehrsbehinderung durch die polizeilichen Personenkontrollen und Wegweisungen der Demonstrierenden vor Ort zusätzlich in die Länge gezogen worden sei, sei eine logische Konsequenz der unbewilligten Demonstration und entsprechend den Demonstranten und nicht der Polizei anzulasten (angefochtenes Urteil E. 2.1.6 S. 21 f.). Nicht von Belang sei, wie lange die einzelnen Autofahrer hätten warten müssen. Auch der Umstand, dass die Betroffenen ihr Ziel auf einem andern als dem von ihnen gewollten Weg hätten erreichen können, sei nicht relevant. Dass die Verkehrsteilnehmer sodann auch aus anderen Gründen wohl gelegentlich im Stau stünden, vermöge ebenfalls nichts zu ändern. Vorliegend habe einzig das nicht erlaubte Nötigungsmittel zu einer Beschränkung der Handlungsfreiheit geführt, die ein erhebliches, strafrechtlich verpöntes Mass erreicht habe (angefochtenes Urteil E. 2.1.7 S. 22). Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass die Demonstration auf der Quaibrücke zu einer Verkehrsblockade führen und dem Individualverkehr sowie dem öffentlichen Verkehr ein Überqueren der Brücke über längere Zeit verunmöglichen würde. Hinsichtlich des Individualverkehrs habe sie dies eingestandenermassen auch gewollt. Wenngleich sie dies bestritten habe, sei sodann davon auszugehen, dass sie das Blockieren der Tramgleise, zwar allenfalls nicht direktvorsätzlich gewollt habe, jedoch mindestens eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe. So habe sie sich schliesslich selbst in deren unmittelbaren Nähe (mit mindestens einem Fuss auf der für die Trams vorgesehenen Verkehrsfläche) befunden und damit ein Sicherheitsrisiko für ein allfällig passierendes Tram dargestellt. Dabei könne auch nicht übersehen werden, dass die Tramgleise durch andere sich neben ihr befindende Personen blockiert worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sodann gewusst, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration gehandelt und sie damit ohne rechtliche Legitimation die Quaibrücke versperrt habe. Sie habe bewusst daran teilgenommen und gewusst, dass sie sich illegal verhalten habe. Damit spiele es auch keine Rolle, ob sie die Abmahnungen der Polizei gehört bzw. ob es diese gegeben habe oder nicht (angefochtenes Urteil E. 2.1.8 S. 22 f.).
Die Blockade der Uraniastrasse sei an einem Werktag (Montag, 4. Oktober 2021) erfolgt und habe mehrere Stunden gedauert. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer seien während dieser Zeit an der beabsichtigten Fortbewegung gehindert und gezwungen worden, vor Ort auszuharren oder einen Umweg auf sich zu nehmen. Die Verkehrsteilnehmer hätten die Uraniastrasse infolge der Blockade nicht mehr befahren können. Der Verkehr habe grossräumig umgeleitet werden müssen (angefochtenes Urteil E. 2.2.3 S. 23). Ob die Organisation über einen Onlineaufruf erfolgt sei, sei nicht relevant. Ziel der Beschwerdeführerin sei es gewesen, durch die Strassenblockade auf ihr umwelt- und klimapolitisches Anliegen aufmerksam zu machen. Die Beschwerdeführerin sei aktiver Teil der Blockade der Uraniastrasse gewesen. Sie habe einen massgebenden Tatbeitrag geleistet und müsse sich ihr Handeln als Mittäterin anrechnen lassen. Eine zeitliche Minimalgrenze gelte es hierbei nicht zu erfüllen, solange sich - wie vorliegend - klarerweise ergebe, dass ein massgeblicher Tatbeitrag an eine Aktion geleistet worden sei, welche den Nötigungstatbestand erfülle (angefochtenes Urteil E. 2.2.4 S. 24). Das Verhalten der Beschwerdeführerin habe im Zusammenspiel mit den anderen Demonstranten zu einer mehrere Stunden dauernden Blockierung der Strasse geführt, welche die Verkehrsteilnehmer dazu genötigt habe, Umwege auf sich zu nehmen oder im Stau zu stehen. Entsprechend sei auch vorliegend die zeitliche Komponente der Nötigung ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten (angefochtenes Urteil E. 2.2.5 S. 25). Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass die über mehrere Stunden dauernde Demonstration auf der Uraniastrasse, mithin auf einer zentralen Verkehrsachse der Innenstadt von Zürich, welche nachmittags nicht nur durch den Berufsverkehr sehr stark befahren sei, sondern auch durch Zu- und Wegfahrten aufgrund der vielen Einkaufsläden, zu einer Verkehrsblockade führen und dem Individualverkehr eine Durchfahrt vom einen Limmatquaiufer zum nächsten über längere Zeit verunmöglichen würde. Dies habe sie auch gewollt (angefochtenes Urteil E. 2.2.6 S. 25).
3.2.4. Bezüglich des Schuldspruchs im Sinne von Art. 239 StGB argumentiert die Vorinstanz, die über die Quaibrücke führenden Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11 der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) hätten für die Dauer der Blockade und darüber hinaus bis zum Abschluss des Polizeieinsatzes während Stunden die Quaibrücke nicht mehr passieren können, weshalb sie ihren Betrieb während dieser ganzen Zeit hätten unterbrechen bzw. einschränken müssen. Der Zürcher Trambetrieb stelle ein komplexes und entsprechend diffiziles Verkehrssystem dar. Selbst Beeinträchtigungen auch nur einer Tramkomposition könnten bereits erhebliche Auswirkungen auf weitere darauf abgestimmte Verbindungen haben. Die Beschwerdeführerin habe sich erstelltermassen - nachdem die um 12.00 Uhr begonnene, anfänglich noch tolerierte Kundgebung mit Blockade des Tramverkehrs bereits rund eine Stunde angedauert habe - ab 12.55 Uhr während über einer Stunde auf der Fahrbahn der Quaibrücke, welche als Knotenpunkt und Nadelöhr der VBZ bezeichnet werden könne, aufgehalten, womit sie an der Blockade von nicht weniger als fünf Tramlinien in beiden Richtungen massgeblich beteiligt gewesen sei. Durch die Blockade seien nicht nur etliche Trampassagiere konkret behindert, sondern das Interesse der Allgemeinheit an einem reibungslosen Trambetrieb weit über den Raum Bellevue-Quaibrücke-Bürkliplatz hinaus und über mehrere Stunden tangiert worden. Entsprechend sei die Schwelle einer tatbestandsmässigen Intensität der Verkehrsbeeinträchtigung klar überschritten (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 25 f.). Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der Störung des Trambetriebs eventualvorsätzlich gehandelt (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 27).
3.2.5. Die Vorinstanz bejaht die Vereinbarkeit der Schuldsprüche im Sinne von Art. 181 und 239 StGB mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Sie erwägt dazu im Wesentlichen, die Demonstrationsteilnehmenden hätten absichtlich während Stunden das tägliche Leben und die rechtmässigen Tätigkeiten unzähliger Menschen bzw. der VBZ gestört. Die Blockaden hätten die möglichst lange andauernde Behinderung der Verkehrsteilnehmer bezweckt und seien nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Protestgegenstand gestanden. Zwar sei das Motiv der Demonstranten gewesen, auf die Umweltsituation aufmerksam zu machen, jedoch hätten sie sich nicht nur versammelt, um ihre Meinung zu äussern, sondern sie hätten durch die Blockaden zentraler und stark frequentierter Verkehrsachsen der Stadt Zürich Aufmerksamkeit erregen wollen. Durch die beiden Blockaden seien diese jeweils für mehrere Stunden unbefahrbar gewesen. Damit hätten die Demonstranten das duldbare Mass einer politischen Auseinandersetzung und Einflussnahme überschritten. Sowohl die Intensität als auch die Schwere der Störung seien erheblich gewesen, was so auch beabsichtigt gewesen sei. Von einer kurzen Verkehrsbehinderung könne nicht die Rede sein. Das Vorgehen der Demonstranten sei eindeutig nicht mehr verhältnismässig gewesen. Das Interesse der Nötigungsopfer sei vorliegend deutlich höher zu gewichten als jenes der Beschwerdeführerin auf
unbewilligte Kundgabe ihrer Meinung. Weder habe seitens der Beschwerdeführerin eine absolute Notwendigkeit sofortigen Handelns gegen die Umweltsituation bestanden, noch habe es für diese keine andere Möglichkeit zu handeln gegeben. Die Blockaden der Quaibrücke sowie der Uraniastrasse seien damit auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und unter Nachachtung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit unrechtmässig erfolgt. Daran habe auch das Urteil des EGMR in Sachen
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz gegen die Schweiz nichts geändert (angefochtenes Urteil E. 1.5 S. 29 f.). Der Beschwerdeführerin sei es auch künftig unbenommen, für ihre Meinung einzustehen und diese an
bewilligten Demonstrationen oder in anderer
legaler Weise kundzutun, was in der Schweiz für sie ohne grössere Hürden möglich und mit keinerlei Repressalien verbunden sei. Es stünden ihr weiterhin sehr wohl diverse Alternativen zur Verfügung, um auf ihr Anliegen mindestens genau so effektiv aufmerksam zu machen und dieses zu vertreten, weshalb nicht von einem verpönten "chilling effect" gesprochen werden könne (angefochtenes Urteil E. 1.6 S. 30).
3.2.6. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung zum Dossier 1 erwägt die Vorinstanz u.a., dem motorisierten Individualverkehr sei, sofern die betroffenen Personen nicht vor Ort bis zu mehrere Stunden hätten ausharren wollten, ein distanzmässig nur relativ kurzer Umweg (etwa via Limmatquai respektive Stadthausquai über die Münsterbrücke) aufgezwungen worden. Dabei sei indes notorisch, dass durch die Sperrung einer zentralen, grossen Verkehrsachse ein erhebliches Verkehrschaos, zeitlich längere Verzögerungen und auch Rückstau entstehe. Benutzer des öffentlichen Verkehrs hätten ebenfalls Umleitungen und damit verbundene längere Fahrzeiten in Kauf nehmen müssen. Die zahlreichen Demonstranten, welche teilweise Sitzblockaden gebildet und sich mit Armen und Beinen ineinander verkeilt hätten, hätten auf eine möglichst lange dauernde Blockade abgezielt. Ihr auf mehrere Stunden ausgelegtes Vorhaben müsse sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen (angefochtenes Urteil E. 3.1.1 S. 35). Durch die mehrstündige Blockade sei der Betrieb mehrerer Tramlinien der Stadt Zürich gestört worden. Die betroffenen Linien hätten die Quaibrücke nicht befahren können. Dies führe notorisch dazu, dass die Verkehrsmittel umgeleitet oder vorzeitig gewendet werden müssten, was regelmässig mit Verspätungen und Ausfällen einhergehe. Der Trambetrieb sei hingegen nicht gänzlich aufgehoben worden und es seien ohne Weiteres schwerwiegendere Störungen von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, denkbar (angefochtenes Urteil E. 3.3.1 S. 37). Im Dossier 2 (Uraniastrasse) sei ein stark frequentierter Strassenabschnitt der Stadt Zürich während mehrerer Stunden unbefahrbar gemacht und ein nicht unerhebliches Polizeiaufgebot verursacht worden. Damit sei eine Vielzahl von Personen betroffen gewesen (angefochtenes Urteil E. 3.2.1 S. 36).
4.
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kundgebungen vom 20. Juni 2020 und 4. Oktober 2021 seien angekündigt gewesen. Die Vorinstanz äussert sich nicht dazu, sie widerlegt dies jedoch auch nicht. Mit der Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen, dass die Kundgebungen zumindest online ankündigt wurden, zumal gestützt auf die Akten als erstellt zu gelten hat, dass die Polizei bereits zu Beginn der Kundgebungen vom 20. Juni 2020 und 4. Oktober 2021 vor Ort war und den Verkehr regelte (siehe dazu auch Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 3.4.1 und 3.4.2).
4.3.
4.3.1. Über offenkundige bzw. notorische Tatsachen muss kein Beweis geführt werden (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 380 E. 1.1.1; siehe auch BGE 150 III 209 E. 2.1). Allgemeinkundig ist eine Tatsache, deren Kenntnis Gemeingut ist, weil ein Umstand allen Menschen oder jedenfalls einem Kreis von Menschen bekannt ist (SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 36 zu Art. 139 StPO). Das Bundesgericht auferlegt sich nach ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 151 I 257 E. 7.3.6; 150 II 444 E. 3.5; 147 I 433 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung unterscheidet zudem zwischen lokal notorischen Tatsachen, die das Bundesgericht nur einer Willkürkognition unterzieht (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteile 5C.27/2005 vom 23. November 2005 E. 3.5; 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3 mit Hinweisen), und den sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleiteten Erfahrungssätzen (sog. allgemein bekannte bzw. notorische Tatsachen), die das Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft (BGE 140 I 285 E. 6.2.1; 140 III 115 E. 2; 138 III 411 E. 3.4; Urteil 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3). Auf allgemein bekannte Tatsachen darf sich das Bundesgericht stützen, ohne die Verfahrensbeteiligten vorweg explizit anzuhören (Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.3.2. Für die Kundgebung auf der Quaibrücke ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass der vierspurige Verkehr der auch am Samstag zur Mittags- und Nachmittagszeit stark frequentiert Quaibrücke u.a. "via Limmatquai resp. Stadthausquai über die Münsterbrücke" umgeleitet wurde. Dass es bei einer solchen Umleitung des Verkehrs der Quaibrücke über die Münsterbrücke, die anders als die Quaibrücke lediglich über zwei Fahrspuren verfügt, zu Staus und Wartezeiten kommt, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Aktenmässig erstellt ist zudem, dass die VBZ den Betrieb der fünf über die Quaibrücke führenden Tramlinien einschränken musste. Weshalb die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein könnten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.
4.3.3. Bezüglich der Kundgebung auf der Uraniastrasse äussert sich die Vorinstanz nicht zu den exakten Umfahrungsrouten. Sie präzisiert jedoch, dass der Verkehr grossräumig umgeleitet werden musste (angefochtenes Urteil E. 2.2.3 S. 23). Die von ihr festgestellten Staus begründet sie damit, es handle sich bei der Uraniastrasse um eine sehr stark befahrene Strasse im Zentrum der Stadt Zürich (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 16) bzw. eine zentrale Verkehrsachse der Innenstadt von Zürich, welche nachmittags nicht nur durch den Berufsverkehr sehr stark befahren sei, sondern auch durch Zu- und Wegfahrten aufgrund der vielen Einkaufsläden (angefochtenes Urteil E. 2.2.6 S. 25). Die Vorinstanz beruft sich insofern auf lokal notorische Tatsachen, die nicht mit allgemeiner Lebenserfahrung gleichzusetzen sind und welche das Bundesgericht folglich nicht frei prüft. Weshalb die vorinstanzliche Feststellung geradezu willkürlich sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Notorietät darf zwar nur mit Zurückhaltung angenommen werden (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.3; 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.2; Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3). Das Abstellen darauf kann jedoch gerade im Zusammenhang mit Fragen der Verkehrsbelastung an einem bestimmten Ort zulässig sein und ist im vorliegenden Kontext nicht zu beanstanden. Unerheblich ist daher, dass in den Akten keine Staus dokumentiert sind bzw. die Vorinstanz die von ihr festgestellten Verkehrsbehinderungen nicht anhand der Akten belegt.
Die Beschwerdeführerin argumentiert, der Verkehr sei im Dossier 2 (Uraniastrasse) bereits
vor Beginn der Kundgebung umgeleitet worden, womit sie sinngemäss wohl geltend machen will, es seien keine Fahrzeuge auf die Blockade aufgefahren und zum Stillstehen gezwungen worden. Darauf ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise begründet, worauf sie ihre Behauptung stützt. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass ihre Beweisanträge vor der Vorinstanz (vgl. dazu oben E. 1) auf Abklärungen zum Zeitpunkt der polizeilichen Verkehrsumleitung abgezielt hätten. Die Beschwerdeführerin berief sich in ihrer Eingabe vielmehr auf Art. 145 und 147 StPO und beantragte eine Einvernahme der Polizeibeamten, welche die Polizeirapporte, Wahrnehmungsberichte und Fotobogen erstellten (vgl. kant. Akten, Urk. 56). Der Beweisantrag tangierte folglich den Gegenstand der Polizeiberichte. Gegenteiliges zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.
4.4. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung ein Einverständnis sämtlicher betroffener Verkehrsteilnehmer verneint. Dass sich zumindest ein Teil der Bevölkerung der Stadt Zürich an unbewilligten Demonstrationen und den damit einhergehenden Verkehrsbeschränkungen stört und in die Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit folglich nicht einwilligt, durfte die Vorinstanz ohne weitere Beweiserhebungen als bekannt voraussetzen. Unerheblich ist daher, dass die Vorinstanz keine konkreten Nötigungsopfer erwähnt.
4.5.
4.5.1. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
4.5.2. In subjektiver Hinsicht gibt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Aussagen der Beschwerdeführerin wieder. Diese gab u.a. an, sie sei mit einer grossen Anzahl weiterer Personen auf der Quaibrücke gewesen. Sie habe aber nur den Autoverkehr und nicht den öffentlichen Verkehr behindert. Das sei so abgesprochen gewesen. Sie sei damit einverstanden gewesen, dass der Autoverkehr blockiert werde (Akten Urk. D1/3 S. 4 f.). Die Vorinstanz führt dazu aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien konstant und in sich widerspruchsfrei. Sie stünden sodann in Einklang mit den weiteren in den Akten liegenden Beweismitteln und seien als glaubhaft zu werten (angefochtenes Urteil S. 14 f.). Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin demnach zugute, dass eine Behinderung des Tramverkehrs nicht beabsichtigt war. Sie erwägt zudem, die Beschwerdeführerin habe die Blockade der Tramgleise zwar allenfalls nicht direktvorsätzlich gewollt, jedoch mindestens eventualvorsätzlich in Kauf genommen, da sie sich schliesslich selbst in deren unmittelbaren Nähe (mit mindestens einem Fuss auf der für die Trams vorgesehenen Verkehrsfläche) befunden und damit ein Sicherheitsrisiko für ein allfällig passierendes Tram dargestellt habe. Sodann seien die Tramgleise durch andere sich neben ihr befindende Personen blockiert worden (angefochtenes Urteil E. 1.1 S. 13 f. und E. 2.1.8 S. 22 f.). Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass sich die Vorinstanz nicht dazu äussert, ob der Tramverkehr im Zeitpunkt der erstmaligen Dokumentation von Demonstrierenden auf den Tramgleisen, um 12.07 Uhr (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.1 S. 13 f.; kant. Akten, Urk. D1/5 S. 1 Foto 2), bereits eingestellt war. Selbst wenn die Demonstrierenden die Tramgleise, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, erst nach der Einstellung des Trambetriebs über die Quaibrücke betreten hätten, würde dies jedoch nichts daran ändern, dass die ab ca. 12.00 Uhr auf die Quaibrücke inklusive Autofahrbahnen strömenden Personen gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen ein Sicherheitsrisiko darstellten und die VBZ daher gezwungen war, den Tramverkehr über die Quaibrücke aus Sicherheitsgründen zu unterbrechen. Die Beschwerdeführerin behauptet insofern pauschal, die Demonstranten hätten dafür gesorgt, dass Trams passieren konnten, ohne dies näher zu begründen und zu erläutern. Dass es ein konkretes Sicherheitskonzept gab und wie dieses aussah, legt sie nicht substanziiert dar. Auch liegen keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kundgebung so strukturiert gewesen wäre, dass eine Aufrechterhaltung des Tramverkehrs problem- und gefahrenlos möglich gewesen wären.
4.5.3. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin habe das Blockieren der Tramgleise zwar allenfalls nicht (direktvorsätzlich) gewollt, jedoch mindestens (eventualvorsätzlich) in Kauf genommen (angefochtenes Urteil E. 2.1.8 S. 22). Sie äussert sich entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin daher dazu, was die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Tramverkehr wusste und wollte. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist auch insofern nicht ersichtlich.
4.6. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
5.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die rechtliche Würdigung als Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB .
5.1.
5.1.1. Den Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.4).
5.1.2.
Art. 239 StGB soll in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit an der ungestörten Erbringung von Dienstleistungen durch bestimmte Unternehmen schützen, unabhängig von der privaten oder öffentlichen Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird. Es muss sich daher um Betriebe handeln, die ihre Dienste der Allgemeinheit anbieten, wobei jedermann Anspruch auf Erbringung der betreffenden Dienstleistung haben muss (BGE 152 IV 73 E. 2.1.2; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.1; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.2; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.2; je mit Hinweisen). Öffentliche Verkehrsbetriebe im Sinne von Art. 239 StGB dienen dem Transport von Personen oder Sachen. Darunter fällt nebst dem in Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausdrücklich erwähnten Eisenbahn- sowie Postautobetrieb grundsätzlich auch der Transport mit einer Seilbahn, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Flugzeugen, Skiliften oder Standseilbahnen (BGE 152 IV 73 E. 2.1.3; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.1; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.3; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.3; je mit Hinweisen).
5.1.3. Die Störung oder Gefährdung des Betriebs im Dienste der Allgemeinheit muss von einer gewissen Intensität sein. Die Störung muss sich bei Verkehrsbetrieben daher auf eine gewisse Dauer erstrecken (BGE 152 IV 73 E. 2.1.4; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.4; je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der fahrplanmässige Eisenbahnverkehr während rund eineinhalb Stunden gestört wird und die Beförderung der Reisenden durch Taxis übernommen werden muss (BGE 116 IV 44 E. 2d). Nicht ausreichend ist demgegenüber eine Verspätung von etwa fünf Minuten für alle Busse einer bestimmten Linie (Urteil 6B_1150/2015 vom 30. August 2016 E. 5.2.2) oder eine Verspätung von 15 Minuten für einen Regionalzug (BGE 152 IV 73 E. 2.1.4; Urteile 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.4; je mit Hinweis auf BGE 119 IV 301). Im Falle eines städtischen Verkehrsbetriebs nicht erforderlich ist, dass sich die Störung auf das ganze Verkehrsnetz oder einen Grossteil davon erstreckt (BGE 152 IV 73 E. 2.4).
5.1.4. Bei der Beurteilung, ob die öffentlichen Verkehrsbetriebe durch eine nicht bewilligte Demonstration im Sinne von Art. 239 StGB gestört wurden, stellt die Rechtsprechung angesichts der auf dem Spiel stehenden Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit hohe Anforderungen an die Begründung der Intensität der Störung. Nicht genügen liess das Bundesgericht beispielsweise die Feststellung, der Busbetrieb über einen angrenzenden, von der beurteilten Strassenblockade nicht direkt betroffenen Platz habe während mehr als sechs Stunden umgeleitet werden müssen, weshalb es zu Verspätungen von 30 bis 40 Minuten gekommen sei (Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.2.1 und 9.4), oder die Feststellung, eine Buslinie habe wegen der mehr als acht Stunden dauernden Blockade einer Brücke im Stadtzentrum bzw. wegen einer mehr als sechs Stunden dauernden Strassenblockade umgeleitet werden müssen (vgl. etwa Urteile 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.2.1 und 5.4; 6B_44/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.4.2 und 1.4.4; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2.1 und 2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.6.2). Die Umleitung einer Buslinie genügt folglich nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob es trotz dieser Massnahme zu einer Störung des Betriebs bspw. in Form von Verspätungen für die Benutzer der Verkehrsbetriebe kam, sowie das Ausmass dieser Verspätungen und Umleitungen und die Anzahl der betroffenen Fahrzeuge (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.4; 6B_44/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.4).
5.2.
5.2.1. Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.2; 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
5.2.2. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.2; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.1).
5.2.3. Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).
5.2.4. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.2; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.3). Bei politischen Aktionen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).
5.2.5. Das Bundesgericht befasste sich in mehreren, kürzlich ergangenen Entscheiden ausführlich mit der Rechtsprechung zur Nötigung im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäusserung (vgl. Urteile 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 5.3.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.3 und 6.5.4; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.4 und 5.3.5). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Freiheit des Einzelnen. Entscheidend ist daher die vom Einzelnen hinzunehmende Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach ständiger Rechtsprechung angesichts des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebots restriktiv auszulegen (oben E. 5.2.3); sie muss mit den Nötigungsmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein. (Strassen-) Blockaden, die für die betroffenen Fussgänger oder Autofahrer mit sehr geringfügigen Einschränkungen einhergehen, dürfen folglich nicht leichthin der Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB, bei der unmittelbar in die physische oder psychische Integrität der Betroffenen eingegriffen und beim Opfer ein Gefühl von Angst oder Bedrohung erzeugt wird, gleichgesetzt werden. Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründet daher noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB . BGE 119 IV 301 und 108 IV 165, wonach Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung schützt und auch dann anwendbar ist, wenn die Betroffenen die Fahrt unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg hätten fortsetzen können (BGE 119 IV 301 E. 1b und 3a) bzw. wenn das Opfer sein Ziel auf einem andern als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 165 E. 3b), sind insofern zu relativieren (zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4 mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin erfüllte gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen den objektiven Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB . Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Tramverkehr über die Quaibrücke aufgrund der unbewilligten Kundgebung für mehrere Stunden unterbrochen werden musste. Betroffen waren mehrere Tramlinien, die entweder vorzeitig gewendet oder (über den Hauptbahnhof) umgeleitet werden mussten. Bei der Quaibrücke handelt es sich um eine zentrale Verkehrsachse der Stadt Zürich. Angesichts dessen sowie in Berücksichtigung der Anzahl betroffener Tramlinien und der Dauer der Einschränkung hat die für eine Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geforderte Intensität als erreicht zu gelten. Unerheblich ist, dass die Brücke für den Tramverkehr von der Polizei aus Sicherheitsgründen gesperrt wurde. Die Polizei hatte angesichts der für die unbewilligte Kundgebung auf die Quaibrücke inkl. Autofahrbahnen strömenden Personen keine andere Wahl, als den Tramverkehr über die Quaibrücke zum Schutze der Personensicherheit zu unterbrechen (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.5.1).
5.3.2.
5.3.2.1. Die Vorinstanz bejaht weiter zu Recht die für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erforderliche Eingriffsintensität. Bei der Quaibrücke und dem von der Strassenblockade betroffenen Abschnitt der Uraniastrasse handelt es sich um wichtige Verkehrsachsen der Stadt Zürich. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, es sei wegen der Kundgebungen vom 20. Juni 2020 und 4. Oktober 2021 zu Staus gekommen (vgl. oben E. 4.3). Nötigungsrelevante Beeinträchtigungen von Teilnehmern des motorisierten Individualverkehrs haben unter diesen Umständen sowie in Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ausweichrouten als erreicht zu gelten, zumal die Blockaden über längere Zeit aufrechterhalten wurden (vgl. dazu bereits Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.1). Das Bundesgericht entschied im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025, in Anlehnung an das Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023, ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründe noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; es relativierte insofern die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung BGE 119 IV 301 und 108 IV 165 (vgl. oben E. 5.2.5). Im Falle der Kundgebungen auf der Quaibrücke vom 20. Juni 2020 und der Uraniastrasse vom 4. Oktober 2021 verneinte es jedoch eine solche Geringfügigkeit (Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.1). Die Beschwerdeführerin trägt nichts vor, das im vorliegenden Verfahren eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Nötigungserfolg vermögen weiter auch den gesetzlichen Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG zu genügen. Detailliertere Abklärungen dazu, wo und für wie lange sich ein Stau bildete, wie konkret der Verkehr umgeleitet wurde und wer wie in seiner Bewegungsfreiheit wie stark eingeschränkt wurde, drängten sich entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 21 S. 6) im vorliegenden Kontext nicht auf.
5.3.2.2. Unerheblich ist, dass die Beschwerdeführerin weder Partikularinteressen verfolgte noch Organisatorin der Kundgebungen oder Teil der die Quaibrücke blockierenden verkeilten Personengruppe war. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich anlässlich der Kundgebung vom 20. Juni 2020 zwar nicht an der Sitzblockade. Indes nahm sie mit zahlreichen weiteren Personen an der unbewilligten Kundgebung teil, deren Ziel es war, den motorisierten Individualverkehr über die Quaibrücke zu blockieren. Der Verkehr über die Quaibrücke wurde nicht nur durch die verkeilt auf dem Boden sitzende Personengruppe, sondern auch durch jede andere, sich bloss stehend auf den Fahrbahnen aufhaltende Person behindert. Die sich auch auf den Fahrbahnen der Quaibrücke aufhaltende Beschwerdeführerin war Teil dieser Blockade.
5.3.2.3. Das Nötigungsmittel war zudem rechtswidrig, weil es sich sowohl bei der Aktion vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke als auch bei derjenigen vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse jeweils um unbewilligte Kundgebungen handelte. Darüber hinaus war das Nötigungsmittel auch unverhältnismässig, weil die Beschwerdeführerin und die weiteren Kundgebungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen bzw. eine vollständige Sperrung der betroffenen Strassenabschnitte für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig war. Die Blockierung des motorisierten Individualverkehrs war weiter nicht nur eine Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der unbewilligten Aktionen auf der Quaibrücke und der Uraniastrasse (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.2; siehe dazu auch BGE 152 IV 73 E. 1.4.3). Wie nachfolgend dargelegt (vgl. hinten E. 6), lässt sich das Verhalten der Beschwerdeführerin auch nicht mit der von ihr angerufenen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen.
5.3.3. In subjektiver Hinsicht verlangen sowohl Art. 239 Ziff. 1 StGB als auch Art. 181 StGB Vorsatz, wobei eine eventualvorsätzliche Tatbegehung genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.4 und 5.2 mit Hinweisen). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolg bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, die Beschwerdeführerin habe die Behinderung des motorisierten Individualverkehrs gewollt und diejenige des Tramverkehrs zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen (vgl. oben E. 4.5). Damit sind auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 181 StGB gegeben. Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nie ihre Absicht gewesen, den Tramverkehr zu behindern. Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 239 Ziff. 1 StGB genügt vielmehr, dass diese die Einstellung des Tramverkehrs aus Sicherheitsgründen für möglich hielt und zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm.
6.
6.1. Die Meinungsfreiheit wird durch Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK umfasst das Recht auf freie Meinungsäusserung die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 152 IV 73 E. 4.1.1; 151 I 257 E. 3.1; 143 I 147 E. 3.1).
Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht. Art. 11 Ziff. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 4.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 3.1; 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2).
6.2.
6.2.1. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 Satz 1 EMRK). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).
6.2.2. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 in fine, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.7; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.2.4). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" gesprochen (BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteile 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).
6.3.
6.3.1. Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3).
6.3.2. Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.4; 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3; 143 I 147 E. 3.2; je mit Hinweisen). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.2 und 3.3.3; 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3). Dies entspricht der Rechtsprechung des EGMR. Danach ist das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117;
Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 91 ff.).
Im Bewilligungsverfahren muss die Behörde einerseits die Interessen der Organisatoren, sich versammeln und äussern zu können, und andererseits die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung der Freiheitsrechte von unbeteiligten Dritten berücksichtigen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 147 IV 297 E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Die verschiedenen Interessen sind nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Zu den polizeilichen Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Strassenverkehrs sowie die Verkehrssicherheit, die Vermeidung von übermässigen Immissionen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Für die Frage, ob und unter welchen Modalitäten eine Kundgebungsbewilligung zu erteilen ist, ist auf die zu Art. 16 und 22 BV ergangene Rechtsprechung abzustellen. Dabei ist eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen (BGE 151 I 257 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt ein polizeiliches Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2 mit Hinweisen).
6.3.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen
Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, Nr. 41462/17, § 50;
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt worden war (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3; Urteil des EGMR in Sachen
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).
6.3.4. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtet strafrechtliche Verurteilungen als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa BGE 152 IV 73 E. 4.5.3 und 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 104;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 91;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 156).
6.4. Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen;
Ziliberberg gegen Moldawien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 96; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.3). Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren (vgl. oben E. 6.3.3) und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss einem kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen. Das Bundesgericht erwog dazu, die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich nicht auf mögliche Verstösse, die während der Demonstration oder am Rande derselben begangen würden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1).
6.5.
6.5.1. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB) tangieren die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin, wobei der EGMR die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK überprüft (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 101;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch BGE 152 IV 73 E. 4.3; 147 IV 297 E. 3.1.1). Friedliche politische Kundgebungen auf öffentlichem Grund fallen nach ständiger Rechtsprechung in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Die vorliegend zu beurteilenden Eingriffe müssen daher mit den in Art. 36 BV sowie Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 EMRK statuierten Voraussetzungen für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar sein (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.3). Ausgeschlossen ist eine Berufung auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit bei gewalttätigen Kundgebungen, die von vornherein auf Krawall und blinden Vandalismus ausgerichtet sind, oder wenn sich bei einer anfänglich friedlichen Versammlung Gewalt in einem Ausmass entwickelt, dass die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund tritt (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.4.1; 143 I 147 E. 3.2), bzw. bei Versammlungen, deren Organisatoren und Teilnehmer gewalttätige Absichten verfolgen, zu Gewalt aufrufen oder auf andere Weise die Grundlagen einer "demokratischen Gesellschaft" leugnen (Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 79;
Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 98;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 92).
6.5.2. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche basieren auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (siehe dazu oben E. 5.3; vgl. auch BGE 152 IV 73 E. 4.4). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV). Das Vorgehen der Behörden, die der Beschwerdeführerin und den weiteren Demonstrierenden das Betreten und Verweilen auf den Fahrbahnen der Quaibrücke und der Uraniastrasse untersagten, beruht auch insofern auf einer gesetzlichen Grundlage. Art. 49 SVG, die dazu ergangenen Verordnungsbestimmungen sowie Art. 181 und 239 StGB liefern eine hinreichende Gesetzesgrundlage für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Des Weiteren bedürfen politische Kundgebungen mit gesteigertem Gemeingebrauch gemäss Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 6. April 2011 (APV/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.110) und Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Zürich vom 23. November 2011 über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.210) einer Bewilligung. Die entsprechenden Bestimmungen sind verfassungs- und EMRK-konform (vgl. dazu Urteil 6B_236/2023 vom 29. August 2025 E. 4.4.2 f.; BGE 151 I 257 E. 3.3.3 und 5.3 f. sowie oben E. 6.3.2).
6.5.3. Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin verfolgt weiter legitime Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Ordnung (die Kundgebungen waren nicht bewilligt) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, namentlich der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. zum Ganzen: BGE 152 IV 73 E. 4.5.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Sie war zum Schutze der zuvor erwähnten Interessen zudem notwendig und damit verhältnismässig. Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch des EGMR ein polizeiliches (d.h. öffentliches) Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 151 I 257 E. 6 mit Hinweisen; oben E. 6.3.2 und 6.3.4). Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass strafrechtliche Verurteilungen zulässig sind, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt; die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, darf strafrechtlich geahndet werden (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.5.3, 4.6.1.4 und 4.6.2.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 156 und 173; oben E. 6.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall. Die Demonstrierenden haben ihre Aktion bewusst nicht so strukturiert, dass die Störung nur so weit ging, wie dies die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Versammlungsfreiheit mit sich gebracht hätte. Vielmehr lag das eigentliche Handlungsziel darin, das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer zu stören. Derartiges Verhalten verdient keinen grundrechtlichen Schutz. Die Kundgebungsteilnehmer hätten - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.3.2.3) - die Möglichkeit gehabt, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen. Eine vollständige Sperrung der betroffenen Strassenabschnitte war für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig, sondern ging für die davon betroffenen Verkehrsteilnehmer mit unverhältnismässigen Einschränkungen einher (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
6.5.4. Nach der Rechtsprechung zur Bewilligung von politischen Kundgebungen besteht ein Anspruch darauf, dass der von den Veranstaltern einer politischen Kundgebung beabsichtigten Appellwirkung bzw. dem Publizitätsbedürfnis in angemessener Weise Rechnung getragen wird (BGE 151 I 257 E. 3.3.4 und 3.3.5 mit Hinweisen). Politische Kundgebungen im Bereich öffentlicher Strassen und Plätze dürfen daher nicht von vornherein unter Hinweis auf die Bedürfnisse des Verkehrs abgelehnt werden, sondern es ist angesichts der besonderen Bedeutung für die demokratisch-politische Meinungsbildung sowie der Legitimität des Bedürfnisses nach einer hohen Appellwirkung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder anderer öffentlicher Interessen eher in Kauf zu nehmen als bei sonstigen Aktivitäten (BGE 151 I 257 E. 7.3.8 mit Hinweisen). Ob gestützt darauf einem frist- und formgerecht eingereichten Gesuch um Bewilligung der Kundgebungen auf der Quaibrücke und der Uraniastrasse stattzugeben gewesen wäre, ist nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
6.5.5. Die Vorinstanz stellt willkürfrei und für das Bundesgericht folglich verbindlich fest, die Kundgebung auf der Quaibrücke sei von den Behörden während einer gewissen Zeit toleriert worden (angefochtenes Urteil S. 26). Die Beschwerdeführerin erhielt während dieser Zeit die Möglichkeit, von ihrer Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen und für ihr Anliegen einzustehen. Für die Kundgebung vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse können dem angefochtenen Entscheid keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen entnommen werden. Indes ergibt sich daraus, dass die Kundgebung um 12.00 Uhr begann, die Beschwerdeführerin erst um 16.05 Uhr verhaftet wurde (angefochtenes Urteil S. 16). Die Beschwerdeführerin beteiligte sich bis zu ihrer Wegführung und Verhaftung um 16.05 Uhr an der Demonstration auf den Fahrbahnen der Uraniastrasse (angefochtenes Urteil S. 24), was sie vor Bundesgericht auch explizit anerkennt (vgl. oben E. 1.3). Der Polizei kann folglich auch bezüglich der Uraniastrasse nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe sofort interveniert und die Kundgebung zu verhindern versucht. Die Schuldsprüche sind auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin sich versammeln und ihre Meinung frei äussern konnte. Weshalb ihr dies angesichts der polizeilichen Intervention nicht möglich gewesen sein soll, zeigt sie nicht rechtsgenügend auf.
Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen (oben E. 6.4; BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1). Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Beurteilung, ob die Behinderung der Aktivitäten Dritter ein strafrechtlich verpöntes Mass erreichte, im Einklang mit dieser Rechtsprechung zu Recht die gesamte Dauer der Betriebsstörung der VBZ und der Behinderung des motorisierten Individualverkehrs.
6.5.6. Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist schliesslich auch mit Blick auf die Höhe der Sanktion nicht auszumachen, da die Beschwerdeführerin lediglich zu einer tiefen (15 Tagessätze) bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Die vorläufige polizeiliche Festnahme der Beschwerdeführerin hatte keinen pönalen Charakter, sondern diente der Aufklärung der Straftat. Sie erfolgte gestützt auf Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO . Weshalb der Polizeigewahrsam gegen geltendes Recht verstossen haben soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auf (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Ebenso wenig begründet der mit den Schuldsprüchen zwingend einhergehende Strafregistereintrag (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]) einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Unbegründet ist damit auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verurteilung entfalte einen verpönten "chilling effect".
6.6.
6.6.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert, eine rechtsgleiche Anwendung des überaus unbestimmt formulierten Tatbestands der Nötigung durch "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" sei zentral, vorliegend jedoch nicht gegeben (Beschwerde Ziff. 61 S. 15). Unklar ist, was die Beschwerdeführerin damit zum Ausdruck bringen will. Die Vorinstanz verneint eine Ungleichbehandlung (angefochtenes Urteil E. 2.1.2). Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik, dass im Strafrecht kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht. Eine falsche Rechtsanwendung in einem anderen Fall begründet daher keinen Anspruch darauf, in gleichem Masse abweichend von der Norm behandelt zu werden (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3; Urteil 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 139 IV 282). Daraus, dass die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration in der Stadt Zürich in anderen Fällen bloss mit einer Übertretungsbusse gestützt auf die APV/Stadt Zürich geahndet bzw. die Behinderung des motorisierten Individualverkehrs durch Klimakundgebungen mit Strassenblockaden in anderen Städten teilweise lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 SVG, d.h. als Übertretung, qualifiziert wurde, kann die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.4 mit Hinweisen).
6.6.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf den Brief mehrerer UNO-Sonderberichterstatter an den Bundesrat, in welchem die UNO-Sonderberichterstatter ihre Besorgnis über das harte Vorgehen der Polizei gegenüber Klimaaktivisten anlässlich der Klimakundgebungen vom 20. Juni 2020 und 4. Oktober 2021 ausdrücken (vgl. Beschwerde Ziff. 71 f. S. 19). Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil (vgl. E. 1.7 S. 30 f.) zutreffend dar, dass die von den UNO-Sonderberichterstattern in der Intervention vom 29. Januar 2024 vertretene Rechtsauffassung für die Schweizer Gerichte nicht verbindlich ist (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 1; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 6.3).
6.6.3. Ebenfalls unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des EGMR in Sachen
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und weitere gegen die Schweiz vom 9. April 2024, Nr. 53600/20 (vgl. Beschwerde Ziff. 75 ff. S. 20 ff.). Der EGMR äusserte sich im erwähnten Urteil ausführlich zur Klimaerwärmung und zum rechtlichen Rahmen sowie zur Dringlichkeit der Bekämpfung der schädlichen Folgen des Klimawandels. Das Urteil ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde insofern nicht relevant, als sich die darin behandelte Frage, ob der Einzelne ein einklagbares Recht auf Erlass von staatlichen Massnahmen zum Schutz vor den Folgen der Klimaerwärmung hat, vorliegend nicht stellt. Dass die Sensibilisierung in Bezug auf die Ursachen und Folgen des Klimawandels ein berechtigtes politisches Anliegen betrifft, ist unbestritten (vgl. etwa Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4). Das Bundesgericht betonte zudem, dass es sich bei der Dringlichkeit, den Klimawandel durch wirksame Massnahmen zu bekämpfen, um eine notorische Tatsache handelt (Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 3). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit an einer bewilligten Demonstration ohne massive Beschränkung des Verkehrs hätte ausüben müssen. Daraus, dass die zuständige Behörde eine das öffentliche Leben übermässig einschränkende Klimaveranstaltung im Einzelfall nicht bzw. nur für beschränkte Zeit toleriert, lässt sich nicht ableiten, sie desavouiere das von den Demonstrierenden verfolgte Ziel (vgl. Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4).
6.7. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen vermag das angefochtene Urteil entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zu genügen. Die Vorinstanz legt dar, weshalb die Tatbestände von Art. 181 und 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die Voraussetzungen von Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 EMRK für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit erfüllt sind. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist auch in dieser Hinsicht nicht auszumachen. Diese war ohne Weiteres in der Lage, das vorinstanzliche Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen.
6.8. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind nach dem Gesagten mit Art. 181 und 239 Ziff. 1 StGB vereinbar und überdies verfassungs- und EMRK-konform.
7.
Den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für die erstandene Haft begründet die Beschwerdeführerin nicht näher resp. sinngemäss ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld