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6B_761/2011

Vorladung in den Strafvollzug,

Bundesgericht · 2011-11-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das vorliegende Verfahren betrifft eine Vorladung des Beschwerdeführers auf den 21. November 2011 zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Im angefochtenen Entscheid weist die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dieser ersuche einzig um Verschiebung des Strafantritts bis zum endgültigen Entscheid über seine Aufenthaltsbewilligung. Er mache jedoch insoweit keinen nichtwiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von § 48 Abs. 3 der Justizvollzugsverordnung (JVV) geltend. Ein solcher sei auch nicht ersichtlich. Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Er erneuert nur sein Gesuch um Verschiebung des Strafantritts. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_761/2011

Urteil vom 23. November 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorladung in den Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 28. Oktober 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das vorliegende Verfahren betrifft eine Vorladung des Beschwerdeführers auf den 21. November 2011 zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Im angefochtenen Entscheid weist die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dieser ersuche einzig um Verschiebung des Strafantritts bis zum endgültigen Entscheid über seine Aufenthaltsbewilligung. Er mache jedoch insoweit keinen nichtwiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von § 48 Abs. 3 der Justizvollzugsverordnung (JVV) geltend. Ein solcher sei auch nicht ersichtlich. Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Er erneuert nur sein Gesuch um Verschiebung des Strafantritts. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill