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6B_761/2009

Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Bundesgericht · 2009-11-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Den Beschwerdeführern wurden mit Verfügungen vom 14. September und 15. Oktober 2009 eine Frist bis 5. Oktober 2009 sowie eine Nachfrist bis 5. November 2009 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_761/2009

Urteil vom 19. November 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

A.X.________ und B.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. August 2009 (AK.2009.183-AK).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Den Beschwerdeführern wurden mit Verfügungen vom 14. September und 15. Oktober 2009 eine Frist bis 5. Oktober 2009 sowie eine Nachfrist bis 5. November 2009 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn