Nichtanhandnahme | Strafprozess
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 In den oben erwähnten zwei Verfügungen wies die Vorinstanz unter Hinweis auf ihren Beschluss BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 Eingaben des Beschwerdeführers ohne förmliche Behandlung an ihn zurück. Auf eine gegen den erwähnten Beschluss gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht im Urteil 6B_327/2016 vom 22. April 2016 nicht ein. Auch im vorliegenden Verfahren geht es um Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen Amtspersonen. Insoweit kann auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
E. 3 Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache nach einer Prüfung ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 11.07.2016 6B 752/2016 (6B_752/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 11.07.2016 6B 752/2016 (6B_752/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 11.07.2016 6B 752/2016 (6B_752/2016)
Nichtanhandnahme | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_752/2016 Urteil vom 11. Juli 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme, Beschwerde gegen zwei Verfügungen des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Juni 2016 (BK 16 258 und 16 259). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. In den oben erwähnten zwei Verfügungen wies die Vorinstanz unter Hinweis auf ihren Beschluss BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 Eingaben des Beschwerdeführers ohne förmliche Behandlung an ihn zurück. Auf eine gegen den erwähnten Beschluss gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht im Urteil 6B_327/2016 vom 22. April 2016 nicht ein. Auch im vorliegenden Verfahren geht es um Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen Amtspersonen. Insoweit kann auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). 3. Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache nach einer Prüfung ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung abzulegen. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Juli 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Jacquemoud-Rossari Der Gerichtsschreiber: Monn