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6B_751/2015

Einstellungsverfügung,

Bundesgericht · 2015-10-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz trat am 19. Juni 2015 auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Dieser meldete dagegen am 27. Juli 2015 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an. Er ersuchte um Fristerstreckung zur Begründung seiner Eingabe bis zum 15. August 2015. Das Bundesgericht eröffnete ein Verfahren. Es teilte dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2015 mit, dass die Beschwerdefrist infolge der Gerichtsferien bis zum 27. August 2015 laufe und das Fristerstreckungsgesuch deshalb gegenstandslos sei (act. 4). Der Beschwerdeführer liess nichts mehr von sich hören. Er reichte innert Beschwerdefrist weder eine Beschwerdebegründung ein noch machte er von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Beschwerde bis zum 23. September 2015 kostenlos zurückzuziehen (act. 5). Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_751/2015

Urteil vom 1. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 19. Juni 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz trat am 19. Juni 2015 auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Dieser meldete dagegen am 27. Juli 2015 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an. Er ersuchte um Fristerstreckung zur Begründung seiner Eingabe bis zum 15. August 2015. Das Bundesgericht eröffnete ein Verfahren. Es teilte dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2015 mit, dass die Beschwerdefrist infolge der Gerichtsferien bis zum 27. August 2015 laufe und das Fristerstreckungsgesuch deshalb gegenstandslos sei (act. 4). Der Beschwerdeführer liess nichts mehr von sich hören. Er reichte innert Beschwerdefrist weder eine Beschwerdebegründung ein noch machte er von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Beschwerde bis zum 23. September 2015 kostenlos zurückzuziehen (act. 5). Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill