opencaselaw.ch

6B_751/2012

Bedingte Entlassung aus stationärer Massnahme,

Bundesgericht · 2013-01-08 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer, der sich in einem Pflegezentrum befindet, wendet sich dagegen, dass er nicht aus der stationären Massnahme entlassen wurde. Er bringt vor, er sei mit dem Täter verwechselt worden. Die Frage der Täterschaft kann im vorliegenden Verfahren jedoch nicht mehr geprüft werden. Inwieweit die Verweigerung der bedingten Entlassung seiner Ansicht nach gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen sollte, sagt er nicht. Folglich ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_751/2012

Urteil vom 8. Januar 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bedingte Entlassung aus stationärer Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer, der sich in einem Pflegezentrum befindet, wendet sich dagegen, dass er nicht aus der stationären Massnahme entlassen wurde. Er bringt vor, er sei mit dem Täter verwechselt worden. Die Frage der Täterschaft kann im vorliegenden Verfahren jedoch nicht mehr geprüft werden. Inwieweit die Verweigerung der bedingten Entlassung seiner Ansicht nach gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen sollte, sagt er nicht. Folglich ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn