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6B 750/2016

Bundesgericht · 2016-09-23 · Deutsch CH
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Betrug, rechtliches Gehör; Nichteintreten | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Sie wurde auch mit A-Post versandt. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 2016 um Fristerstreckung zur Vorschussleistung bis 16. September 2016. Mit Verfügung vom 17. August 2016 wurde deshalb die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 16. September 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Sie wurde auch mit A-Post versandt und gilt als zugestellt, weil er damit rechnen musste. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 23.09.2016 6B 750/2016 (6B_750/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 23.09.2016 6B 750/2016 (6B_750/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 23.09.2016 6B 750/2016 (6B_750/2016)

Betrug, rechtliches Gehör; Nichteintreten | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_750/2016 Urteil vom 23. September 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Betrug, rechtliches Gehör; Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 17. März 2016. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Sie wurde auch mit A-Post versandt. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 2016 um Fristerstreckung zur Vorschussleistung bis 16. September 2016. Mit Verfügung vom 17. August 2016 wurde deshalb die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 16. September 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Sie wurde auch mit A-Post versandt und gilt als zugestellt, weil er damit rechnen musste. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. September 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill