Einsprache gegen Strafbefehl (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) | Strafrecht (allgemein)
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 24.08.2015 6B 747/2015 (6B_747/2015) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 24.08.2015 6B 747/2015 (6B_747/2015) Tribunale federale Corte di diritto penale 24.08.2015 6B 747/2015 (6B_747/2015)
Einsprache gegen Strafbefehl (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_747/2015 Verfügung vom 24. August 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin: Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einsprache gegen Strafbefehl (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Mai 2015. Erwägung: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. August 2015 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. August 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill