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6B_743/2011

Halbgefangenschaft; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

Bundesgericht · 2011-11-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Da der Beschwerdeführer seiner Eingabe den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 BGG mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 aufgefordert, den Mangel spätestens bis am 7. November 2011 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer antwortete nicht. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_743/2011

Urteil vom 15. November 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Halbgefangenschaft; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 25. August 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Da der Beschwerdeführer seiner Eingabe den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 BGG mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 aufgefordert, den Mangel spätestens bis am 7. November 2011 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer antwortete nicht. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn