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6B_740/2022

Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte; Rückzug,

Bundesgericht · 2022-09-08 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Rüedi

Der Gerichtsschreiber: Matt

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_740/2022

Verfügung vom 8. September 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

Konkursmasse A.________,

vertreten durch das Konkursamt Basel-Stadt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte; Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (SK.2015.44).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 5. August 2022 zurückgezogen.

Infolgedessen ist das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend das Verfahren nach SchKG gegenstandslos.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Rüedi

Der Gerichtsschreiber: Matt