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6B_737/2008

Eröffnung eines Strafverfahrens (Amtsgeheimnisverletzung etc.),

Bundesgericht · 2008-11-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen zwei Entscheide der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Dem Beschwerdeführer wurden deshalb in Anwendung von Art. 62 BGG mit zwei Verfügungen vom 17. September 2008 eine Frist bis zum 8. Oktober 2008 sowie mit zwei weiteren Verfügungen vom 16. Oktober 2008 eine Nachfrist bis zum 6. November 2008 angesetzt, um dem Bundesgericht zwei Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 4'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Kostenvorschüsse wurden nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_737/2008

6B_738/2008 /hum

Urteil vom 29. November 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eröffnung eines Strafverfahrens (Amtsgeheimnisverletzung etc.),

Beschwerde gegen zwei Entscheide der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. August 2008 (AK.2008.108-AK u. AK2008/220-AK; AK.2008.109-AK u. AK2008.219-AK).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen zwei Entscheide der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Dem Beschwerdeführer wurden deshalb in Anwendung von Art. 62 BGG mit zwei Verfügungen vom 17. September 2008 eine Frist bis zum 8. Oktober 2008 sowie mit zwei weiteren Verfügungen vom 16. Oktober 2008 eine Nachfrist bis zum 6. November 2008 angesetzt, um dem Bundesgericht zwei Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 4'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Kostenvorschüsse wurden nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn