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6B_736/2011

Betrug; Verjährung,

Bundesgericht · 2011-11-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_736/2011

Verfügung vom 16. November 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Betrug; Verjährung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Oktober 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 14. November 2011 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn