opencaselaw.ch

6B_730/2018

Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo; Kostenvorschuss, Nichteintreten,

Bundesgericht · 2018-10-12 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Juli 2018 eine Frist bis zum 23. August 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen.

Mit Eingabe vom 22. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung bis zum 30. September 2018.

In Gutheissung dieses Gesuches setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2018 zur Bezahlung des Kostenvorschusses die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist an bis zum 1. Oktober 2018, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden.

Der Beschwerdeführer reagierte nicht. Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_730/2018

Urteil vom 12. Oktober 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo; Kostenvorschuss, Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Juni 2018 (SB160253-O/U/ad-cs).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Juli 2018 eine Frist bis zum 23. August 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen.

Mit Eingabe vom 22. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung bis zum 30. September 2018.

In Gutheissung dieses Gesuches setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2018 zur Bezahlung des Kostenvorschusses die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist an bis zum 1. Oktober 2018, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden.

Der Beschwerdeführer reagierte nicht. Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill