opencaselaw.ch

6B_72/2010

SVG-Widerhandlungen,

Bundesgericht · 2010-02-02 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2010 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid spätestens am 14. Januar 2010 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Er hat sich nicht mehr gemeldet. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_72/2010

Urteil vom 2. Februar 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

SVG-Widerhandlungen,

Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2010 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid spätestens am 14. Januar 2010 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Er hat sich nicht mehr gemeldet. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn