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6B_727/2023

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln etc.; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2023-06-14 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Eine Beschwerde muss, um rechtzeitig zu sein, innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 26. April 2023 zugestellt. Damit begann die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen am 27. April 2023 zu laufen und endete am 26. Mai 2023. Der Beschwerdeführer hätte die Beschwerde, um rechtzeitig zu sein, somit spätestens an diesem letzten Tag der Beschwerdefrist, d.h. am 26. Mai 2023, der Post übergeben müssen. Gemäss Poststempel hat er dies indessen erst am 30. Mai 2023 getan. Die Beschwerde wurde folglich nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist damit verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, wird vor Bundesgericht nicht geltend gemacht. Es wird auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_727/2023

Urteil vom 14. Juni 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln etc.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 5. Oktober 2022 (SK 22 29).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Eine Beschwerde muss, um rechtzeitig zu sein, innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 26. April 2023 zugestellt. Damit begann die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen am 27. April 2023 zu laufen und endete am 26. Mai 2023. Der Beschwerdeführer hätte die Beschwerde, um rechtzeitig zu sein, somit spätestens an diesem letzten Tag der Beschwerdefrist, d.h. am 26. Mai 2023, der Post übergeben müssen. Gemäss Poststempel hat er dies indessen erst am 30. Mai 2023 getan. Die Beschwerde wurde folglich nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist damit verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, wird vor Bundesgericht nicht geltend gemacht. Es wird auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill