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6B_726/2007

Einstellungsverfügung (Betrug, Urkundenfälschung etc.),

Bundesgericht · 2007-11-24 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein Strafverfahren wegen des Verdachs auf Betrug, Urkundenfälschung etc. eingestellt und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen haben. Der Geschädigte, der nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) ist, ist indessen zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 228). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 4) ist Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nur, wer durch die angezeigten Straftaten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Diese Voraussetzung ist bei Betrug und Urkundenfälschung nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_726/2007

Urteil vom 24. November 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dorothea Speich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Betrug, Urkundenfälschung etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein Strafverfahren wegen des Verdachs auf Betrug, Urkundenfälschung etc. eingestellt und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen haben. Der Geschädigte, der nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) ist, ist indessen zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 228). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 4) ist Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nur, wer durch die angezeigten Straftaten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Diese Voraussetzung ist bei Betrug und Urkundenfälschung nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: