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6B 725/2018

Bundesgericht · 2018-08-31 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahmeverfügung (Urkundenfälschung im Amt etc.); Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer erstattete am 22. November 2017 Strafanzeige gegen den Leiter Strafen und Massnahmen, Strassenverkehrsamt Graubünden, wegen Diebstahls, Urkundenfälschung im Amt und Erschleichens einer falschen Beurkundung. Am 16. Januar 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden am 12. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

E. 2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2). Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG haben ihren Grund im Zivilrecht und müssen ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (BGE 141 IV 1 E. 1.1).

E. 3 Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den beschuldigten Leiter Strafen und Massnahmen des Strassenverkehrsamts Graubünden beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Gesetz vom 5. Dezember 2006 über die Staatshaftung (SHG/GR) und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Zivilansprüche bestehen nicht. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens kann sich folglich nicht auf deren Beurteilung auswirken. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Sache nicht zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert. Im Übrigen genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen, mit denen das Kantonsgericht die Nichtanhandnahmeverfügung schützt, nicht im Ansatz auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Kantonsgericht mit der angefochtenen Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Soweit sich der Beschwerdeführer zu andern Verfahren äussert als zu demjenigen, das zur angefochtenen Verfügung geführt hat, oder er andere Personen eines strafbaren Verhaltens bezichtigt, bilden seine Ausführungen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und können vom Bundesgericht nicht beurteilt werden (Art. 80 Abs. 1 BGG).

E. 4 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Inwiefern sich die angefochtene Verfügung mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt die beantragte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 31.08.2018 6B 725/2018 (6B_725/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 31.08.2018 6B 725/2018 (6B_725/2018) Tribunale federale I Corte di diritto penale 31.08.2018 6B 725/2018 (6B_725/2018)

Nichtanhandnahmeverfügung (Urkundenfälschung im Amt etc.); Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_725/2018 Urteil vom 31. August 2018 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Urkundenfälschung im Amt etc.); Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 12. März 2018 (SK2 18 3). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer erstattete am 22. November 2017 Strafanzeige gegen den Leiter Strafen und Massnahmen, Strassenverkehrsamt Graubünden, wegen Diebstahls, Urkundenfälschung im Amt und Erschleichens einer falschen Beurkundung. Am 16. Januar 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden am 12. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2). Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG haben ihren Grund im Zivilrecht und müssen ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (BGE 141 IV 1 E. 1.1). 3. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den beschuldigten Leiter Strafen und Massnahmen des Strassenverkehrsamts Graubünden beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Gesetz vom 5. Dezember 2006 über die Staatshaftung (SHG/GR) und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Zivilansprüche bestehen nicht. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens kann sich folglich nicht auf deren Beurteilung auswirken. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Sache nicht zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert. Im Übrigen genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen, mit denen das Kantonsgericht die Nichtanhandnahmeverfügung schützt, nicht im Ansatz auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Kantonsgericht mit der angefochtenen Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Soweit sich der Beschwerdeführer zu andern Verfahren äussert als zu demjenigen, das zur angefochtenen Verfügung geführt hat, oder er andere Personen eines strafbaren Verhaltens bezichtigt, bilden seine Ausführungen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und können vom Bundesgericht nicht beurteilt werden (Art. 80 Abs. 1 BGG). 4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Inwiefern sich die angefochtene Verfügung mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt die beantragte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. August 2018 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill