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6B_722/2012

Übertretung des Gesetzes über die Fischerei (FischG),

Bundesgericht · 2013-01-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Vorinstanz auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, innert der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Bezug auf die Berufungserklärung durch das Bezirksgericht Andelfingen nicht aufgeklärt worden. Das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen enthält auf S. 9 indessen eine ausführliche und klare Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die Notwendigkeit, binnen 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, sogar in Fettdruck hingewiesen wird. Inwieweit das Recht im Sinne von Art. 95 BGG noch eine zusätzliche Aufklärung des Beschwerdeführers verlangt hätte, ist seiner Eingabe nicht zu entnehmen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_722/2012

Urteil vom 28. Januar 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Übertretung des Gesetzes über die Fischerei (FischG),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Strafkammer,

vom 14. November 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Vorinstanz auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, innert der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Bezug auf die Berufungserklärung durch das Bezirksgericht Andelfingen nicht aufgeklärt worden. Das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen enthält auf S. 9 indessen eine ausführliche und klare Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die Notwendigkeit, binnen 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, sogar in Fettdruck hingewiesen wird. Inwieweit das Recht im Sinne von Art. 95 BGG noch eine zusätzliche Aufklärung des Beschwerdeführers verlangt hätte, ist seiner Eingabe nicht zu entnehmen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn