Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Tätlichkeiten) | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin erstattete Anzeige gegen eine Person, die sie angespuckt habe. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach stellte das Verfahren betreffend Tätlichkeit am 21. Mai 2013 ein, da der behauptete Vorfall nicht nachgewiesen sei. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Juni 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sie hält daran fest, angespuckt worden zu sein. Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Eine Willkürrüge muss in der Beschwerde klar und detailliert vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist vor Bundesgericht unzulässig. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. So stellen die kantonalen Richter fest, es fehlten unabhängige Zeugen, welche die Darstellung der Beschwerdeführerin bekräftigen könnten (Verfügung S. 4). Dagegen bringt sie vor, dass es zwei Zeuginnen gebe. Sie stellt indessen nur fest, die eine Frau sei ihrerseits später angegriffen worden und habe bei der anderen Frau Hilfe und Schutz gesucht (Beschwerde S. 1). Daraus folgt nicht, dass die beiden Frauen einen zeitlich früheren Vorfall, der die Beschwerdeführerin betraf, beobachtet haben. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Höhe Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 19.08.2013 6B 715/2013 (6B_715/2013) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 19.08.2013 6B 715/2013 (6B_715/2013) Tribunale federale Corte di diritto penale 19.08.2013 6B 715/2013 (6B_715/2013)
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Tätlichkeiten) | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_715/2013 Urteil vom 19. August 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Tätlichkeiten), Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Juni 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin erstattete Anzeige gegen eine Person, die sie angespuckt habe. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach stellte das Verfahren betreffend Tätlichkeit am 21. Mai 2013 ein, da der behauptete Vorfall nicht nachgewiesen sei. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Juni 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sie hält daran fest, angespuckt worden zu sein. Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Eine Willkürrüge muss in der Beschwerde klar und detailliert vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist vor Bundesgericht unzulässig. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. So stellen die kantonalen Richter fest, es fehlten unabhängige Zeugen, welche die Darstellung der Beschwerdeführerin bekräftigen könnten (Verfügung S. 4). Dagegen bringt sie vor, dass es zwei Zeuginnen gebe. Sie stellt indessen nur fest, die eine Frau sei ihrerseits später angegriffen worden und habe bei der anderen Frau Hilfe und Schutz gesucht (Beschwerde S. 1). Daraus folgt nicht, dass die beiden Frauen einen zeitlich früheren Vorfall, der die Beschwerdeführerin betraf, beobachtet haben. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Höhe Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. August 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn