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6B 713/2014

Bundesgericht · 2014-08-21 · Deutsch CH
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Einstellungsverfügung | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die vom Beschwerdeführer angefochtene Mitteilung der Staatsanwaltschaft Luzern ist nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG . Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 21.08.2014 6B 713/2014 (6B_713/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 21.08.2014 6B 713/2014 (6B_713/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 21.08.2014 6B 713/2014 (6B_713/2014)

Einstellungsverfügung | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_713/2014 Urteil vom 21. August 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens. Gegenstand Einstellungsverfügung, Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, vom 10. Mai 2013. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die vom Beschwerdeführer angefochtene Mitteilung der Staatsanwaltschaft Luzern ist nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG . Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. August 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill