Verletzung von Verkehrsregeln | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Weil die kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügte, setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2014 Frist zu Verbesserung an, ansonsten darauf nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2014 eine neue Eingabe ein, ohne allerdings eine Verbesserung vorzunehmen. In der Folge trat die Vorinstanz am 17. Juni 2014 auf die Beschwerde nicht ein. Vor Bundesgericht kann unter diesen Umständen nur die Frage aufgeworfen werden, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Folglich entspricht seine Eingabe nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG . Seine Ausführungen zur Sache sind unzulässig, da sich die Vorinstanz materiell mit der Angelegenheit nicht befasst hat. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 21.08.2014 6B 712/2014 (6B_712/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 21.08.2014 6B 712/2014 (6B_712/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 21.08.2014 6B 712/2014 (6B_712/2014)
Verletzung von Verkehrsregeln | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_712/2014 Urteil vom 21. August 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. Juni 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Weil die kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügte, setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2014 Frist zu Verbesserung an, ansonsten darauf nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2014 eine neue Eingabe ein, ohne allerdings eine Verbesserung vorzunehmen. In der Folge trat die Vorinstanz am 17. Juni 2014 auf die Beschwerde nicht ein. Vor Bundesgericht kann unter diesen Umständen nur die Frage aufgeworfen werden, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Folglich entspricht seine Eingabe nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG . Seine Ausführungen zur Sache sind unzulässig, da sich die Vorinstanz materiell mit der Angelegenheit nicht befasst hat. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. August 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill