Umwandlung einer Busse in Haft | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. November 2007 eine Frist bis zum 30. November 2007 und mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 eine Nachfrist bis zum 14. Januar 2008 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2008 6B 711/2007 (6B_711/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 22.01.2008 6B 711/2007 (6B_711/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 22.01.2008 6B 711/2007 (6B_711/2007)
Umwandlung einer Busse in Haft | Strafrecht (allgemein)
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_711/2007 /hum Urteil vom 22. Januar 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Umwandlung einer Busse in Haft, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Oktober 2007. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. November 2007 eine Frist bis zum 30. November 2007 und mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 eine Nachfrist bis zum 14. Januar 2008 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Januar 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn