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6B_69/2007

Wiederherstellung der Frist (mehrfaches Fahren ohne Führerausweis),

Bundesgericht · 2007-03-24 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Berufungsverfahren wurde durch das Kantonsgericht St. Gallen am 6. Februar 2007 formlos abgeschrieben, weil die Frist zur Bezahlung der Einschreibegebühr unbenützt abgelaufen war. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist wurde mit Entscheid vom 26. Februar 2007 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer ein unverschuldetes Hindernis der Säumnis nicht glaubhaft gemacht hatte. Dagegen wendet er sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. In diesem Rechtsmittel ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, weil sie sich mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid und die dortigen Ausführungen zur verpassten Frist bezieht. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

E. 2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_69/2007 /hum

Urteil vom 24. März 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Wiederherstellung der Frist (mehrfaches Fahren ohne Führerausweis),

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Entscheid des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2007.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:

1.

Ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Berufungsverfahren wurde durch das Kantonsgericht St. Gallen am 6. Februar 2007 formlos abgeschrieben, weil die Frist zur Bezahlung der Einschreibegebühr unbenützt abgelaufen war. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist wurde mit Entscheid vom 26. Februar 2007 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer ein unverschuldetes Hindernis der Säumnis nicht glaubhaft gemacht hatte. Dagegen wendet er sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. In diesem Rechtsmittel ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, weil sie sich mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid und die dortigen Ausführungen zur verpassten Frist bezieht. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: