Missachten eines Lichtsignals; Einsprache gegen Strafbefehl, Nichteintreten | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2017 eine Frist angesetzt bis zum 29. Juni 2017, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2017 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 22. August 2017, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer hat die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er damit bzw. mit gerichtlicher Post rechnen musste (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a), gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde sie auch noch mit gewöhnlicher Post versandt. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 29.08.2017 6B 699/2017 (6B_699/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 29.08.2017 6B 699/2017 (6B_699/2017) Tribunale federale I Corte di diritto penale 29.08.2017 6B 699/2017 (6B_699/2017)
Missachten eines Lichtsignals; Einsprache gegen Strafbefehl, Nichteintreten | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_699/2017 Urteil vom 29. August 2017 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Missachten eines Lichtsignals; Einsprache gegen Strafbefehl, Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Mai 2017. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2017 eine Frist angesetzt bis zum 29. Juni 2017, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2017 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 22. August 2017, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer hat die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er damit bzw. mit gerichtlicher Post rechnen musste (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a), gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde sie auch noch mit gewöhnlicher Post versandt. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. August 2017 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill