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6B_699/2013

Rückzug einer Einsprache

Bundesgericht · 2013-09-17 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2012 wegen mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil ihres geschiedenen Ehemannes. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Das Bezirksgericht schrieb das Verfahren am 17. April 2013 als durch Rückzug erledigt ab. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein, welche die Vorinstanz mit Entscheid vom 13. Juni 2013 abwies. Die Vorinstanz führte aus, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr an ihren handschriftlich geschriebenen Einspracherückzug vom 17. April 2013 gebunden sein soll. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zur materiellen Seite der Angelegenheit äussert, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz bildete, kann das Bundesgericht darauf nicht eintreten. Soweit sie rügt, es seien Verfahrensfehler begangen worden, führt sie nicht aus, welches Grundrecht und inwieweit dieses durch die angeblichen Verfahrensfehler verletzt worden sein soll. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_699/2013

Urteil vom 17. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug einer Einsprache

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2012 wegen mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil ihres geschiedenen Ehemannes. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Das Bezirksgericht schrieb das Verfahren am 17. April 2013 als durch Rückzug erledigt ab. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein, welche die Vorinstanz mit Entscheid vom 13. Juni 2013 abwies. Die Vorinstanz führte aus, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr an ihren handschriftlich geschriebenen Einspracherückzug vom 17. April 2013 gebunden sein soll. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zur materiellen Seite der Angelegenheit äussert, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz bildete, kann das Bundesgericht darauf nicht eintreten. Soweit sie rügt, es seien Verfahrensfehler begangen worden, führt sie nicht aus, welches Grundrecht und inwieweit dieses durch die angeblichen Verfahrensfehler verletzt worden sein soll. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill