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6B_699/2007

Nichtanhandnahmeverfügung,

Bundesgericht · 2007-12-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Nachbesserung der Beschwerde ist nicht einzutreten, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde.

E. 2 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im Zusammenhang mit einer Strafanzeige, die sich im Wesentlichen auf die Aufzählung von 13 Straftatbeständen und den Hinweis auf Akten eines Verwaltungsverfahrens beschränkte, kein Verfahren eröffnet und eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde im angefochtenen Entscheid abgewiesen wurden. Die Beschwerde erschöpft sich zur Hauptsache in einer Darstellung der Vorkommnisse aus der Sicht des Beschwerdeführers und damit in vor Bundesgericht unzulässiger appellatorischer Kritik. Die Ausführungen, die sich konkret auf den angefochtenen Entscheid beziehen (Beschwerde S. 5 - 7), betreffen allgemeine Erwägungen und die Aufzählung von Fragen und rudimentären Antworten, die den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_699/2007

Urteil vom 1. Dezember 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 27. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Auf die Nachbesserung der Beschwerde ist nicht einzutreten, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde.

2.

Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im Zusammenhang mit einer Strafanzeige, die sich im Wesentlichen auf die Aufzählung von 13 Straftatbeständen und den Hinweis auf Akten eines Verwaltungsverfahrens beschränkte, kein Verfahren eröffnet und eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde im angefochtenen Entscheid abgewiesen wurden. Die Beschwerde erschöpft sich zur Hauptsache in einer Darstellung der Vorkommnisse aus der Sicht des Beschwerdeführers und damit in vor Bundesgericht unzulässiger appellatorischer Kritik. Die Ausführungen, die sich konkret auf den angefochtenen Entscheid beziehen (Beschwerde S. 5 - 7), betreffen allgemeine Erwägungen und die Aufzählung von Fragen und rudimentären Antworten, die den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: