Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz usw. | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer ficht mit Schreiben an den Vorsitzenden der Vorinstanz deren Urteil vom 8. Juli 2008 an, da er unschuldig sei, und er beantragt, er sei freizusprechen. Er verweist mehrfach auf das Bundesgericht, weshalb davon auszugehen ist, dass er Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG erheben will. Mit der reinen Behauptung, unschuldig zu sein, lässt sich indessen nicht darlegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt oder eine Rechtsverletzung in Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG begangen habe. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2008 6B 697/2008 (6B_697/2008) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 12.09.2008 6B 697/2008 (6B_697/2008) Tribunale federale Corte di diritto penale 12.09.2008 6B 697/2008 (6B_697/2008)
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz usw. | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_697/2008/sst Urteil vom 12. September 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz usw., Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Juli 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ficht mit Schreiben an den Vorsitzenden der Vorinstanz deren Urteil vom 8. Juli 2008 an, da er unschuldig sei, und er beantragt, er sei freizusprechen. Er verweist mehrfach auf das Bundesgericht, weshalb davon auszugehen ist, dass er Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG erheben will. Mit der reinen Behauptung, unschuldig zu sein, lässt sich indessen nicht darlegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt oder eine Rechtsverletzung in Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG begangen habe. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. September 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn