opencaselaw.ch

6B 696/2007

Bundesgericht · 2007-11-16 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Verletzung von Verkehrsregeln | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Die selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids ist nur ausnahmsweise möglich (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Frage, ob eine solche Ausnahme im vorliegenden Fall besteht, kann offenbleiben. Mit dem Vorbringen, an der Neubeurteilung des Falles bestehe kein öffentliches Interesse und sie sei niemandem und insbesondere nicht einer gemäss angefochtenem Entscheid vorzuladenden Zeugin zumutbar, kann nicht dargelegt werden, dass eine solche Neubeurteilung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Angebot, gegebenenfalls "einer ersatzweisen Freiheitsstrafe" zuzustimmen, gehört werden kann, ist im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht zu prüfen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2007 6B 696/2007 (6B_696/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 16.11.2007 6B 696/2007 (6B_696/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 16.11.2007 6B 696/2007 (6B_696/2007)

Verletzung von Verkehrsregeln | Straftaten

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_696/2007 / hum Urteil vom 16. November 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 19. September 2007. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Die selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids ist nur ausnahmsweise möglich (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Frage, ob eine solche Ausnahme im vorliegenden Fall besteht, kann offenbleiben. Mit dem Vorbringen, an der Neubeurteilung des Falles bestehe kein öffentliches Interesse und sie sei niemandem und insbesondere nicht einer gemäss angefochtenem Entscheid vorzuladenden Zeugin zumutbar, kann nicht dargelegt werden, dass eine solche Neubeurteilung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Angebot, gegebenenfalls "einer ersatzweisen Freiheitsstrafe" zuzustimmen, gehört werden kann, ist im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht zu prüfen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. November 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: