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6B_694/2015

Verfahrenseinstellung (Diebstahl),

Bundesgericht · 2015-09-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2015 eine Frist angesetzt bis zum 24. August 2015, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 21. August 2015 ersuchte er darum, die Frist um zwei Wochen zu erstrecken.

Antragsgemäss wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2015 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zu Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 8. September 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Am 7. September 2015 teilte der Beschwerdeführer einige angebliche Fakten mit, die das Bundesgericht seiner Ansicht nach kennen sollte. Den Kostenvorschuss zahlte er indessen auch innert der Nachfrist nicht ein.

Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_694/2015

Urteil vom 16. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfahrenseinstellung (Diebstahl),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Mai 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2015 eine Frist angesetzt bis zum 24. August 2015, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 21. August 2015 ersuchte er darum, die Frist um zwei Wochen zu erstrecken.

Antragsgemäss wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2015 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zu Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 8. September 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Am 7. September 2015 teilte der Beschwerdeführer einige angebliche Fakten mit, die das Bundesgericht seiner Ansicht nach kennen sollte. Den Kostenvorschuss zahlte er indessen auch innert der Nachfrist nicht ein.

Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn