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6B 693/2014

Bundesgericht · 2014-08-28 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin reichte am 20. August 2013 eine Strafanzeige ein, in der sie einen Regierungsstatthalter des Amtsmissbrauchs bezichtigte. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm das Verfahren am 28. März 2014 nicht an die Hand. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 28. Mai 2014 nicht ein. Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht, die Sache sei zur Neubehandlung an das Obergericht zurückzuweisen. Mit der Fristwahrung im kantonalen Verfahren muss sich das Bundesgericht nicht befassen, weil die Vorinstanz diese Frage offenliess (Beschluss S. 3 E. 2.3). Die Vorinstanz kam mit der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt sei (Beschluss S. 4 E. 2.6). Insoweit ist die Beschwerdeführerin zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerin zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013). In Bern haftet der Kanton für den Schaden, den seine Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen (Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993). Die von der Beschwerdeführerin gegen einen Regierungsstatthalter erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich allenfalls auf ihre Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation der Beschwerdeführerin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 28.08.2014 6B 693/2014 (6B_693/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 28.08.2014 6B 693/2014 (6B_693/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 28.08.2014 6B 693/2014 (6B_693/2014)

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_693/2014 Urteil vom 28. August 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Mai 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. August 2013 eine Strafanzeige ein, in der sie einen Regierungsstatthalter des Amtsmissbrauchs bezichtigte. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm das Verfahren am 28. März 2014 nicht an die Hand. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 28. Mai 2014 nicht ein. Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht, die Sache sei zur Neubehandlung an das Obergericht zurückzuweisen. Mit der Fristwahrung im kantonalen Verfahren muss sich das Bundesgericht nicht befassen, weil die Vorinstanz diese Frage offenliess (Beschluss S. 3 E. 2.3). Die Vorinstanz kam mit der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt sei (Beschluss S. 4 E. 2.6). Insoweit ist die Beschwerdeführerin zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerin zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013). In Bern haftet der Kanton für den Schaden, den seine Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen (Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993). Die von der Beschwerdeführerin gegen einen Regierungsstatthalter erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich allenfalls auf ihre Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation der Beschwerdeführerin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. August 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn