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6B_68/2010

SVG-Widerhandlung,

Bundesgericht · 2010-01-25 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass der Beschwerdegegner 1 von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn freigesprochen wurde. Die Staatsanwaltschaft war indessen am kantonalen Verfahren beteiligt, weshalb der Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ist. Er wurde durch das angezeigte Verhalten auch nicht in seiner körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt, weshalb er nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist. Als Anzeigeerstatter ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er verweist auf seine "bestens bekannte Mittellosigkeit". Dieser Hinweis kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Das Gesuch ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_68/2010

Urteil vom 25. Januar 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner 1,

Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,

Beschwerdegegner 2.

Gegenstand

SVG-Widerhandlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 13. November 2009 (SK-Nr.2009/363/SIR).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass der Beschwerdegegner 1 von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn freigesprochen wurde. Die Staatsanwaltschaft war indessen am kantonalen Verfahren beteiligt, weshalb der Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ist. Er wurde durch das angezeigte Verhalten auch nicht in seiner körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt, weshalb er nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist. Als Anzeigeerstatter ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er verweist auf seine "bestens bekannte Mittellosigkeit". Dieser Hinweis kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Das Gesuch ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn