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6B_682/2014

Nichtanhandnahme,

Bundesgericht · 2014-07-24 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit den oben erwähnten Beschlüssen auf vier Beschwerden nicht ein. Da die Beschwerdeführerin nicht einmal in groben Zügen erklärt hatte, was ihrer Ansicht nach an den im kantonalen Verfahren angefochtenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft falsch sein soll und was sie mit dem Rechtsmittel erreichen will, obwohl sie in der Lage war, das angeblich strafbare Verhalten korrekt anzuzeigen und Verfahrensanträge zu stellen, verweigerte ihr das Obergericht einen unentgeltlichen Rechtsvertreter (Beschlüsse je S.3 E. 5). Dies rügt sie vor Bundesgericht, ohne dass sie sich mit der zitierten Erwägung des Obergerichts befassen würde, obwohl ihr dies, wie aus der Eingabe vor Bundesgericht ersichtlich ist, zuzumuten wäre. Das Vorbringen, die Auffassung des Obergerichts sei "zynisch und rechtsverweigernd", genügt nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_682/2014

Urteil vom 24. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen vier Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Juni 2014 (UE130350-, -351-, -358-, -359-O/U/BUT).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit den oben erwähnten Beschlüssen auf vier Beschwerden nicht ein. Da die Beschwerdeführerin nicht einmal in groben Zügen erklärt hatte, was ihrer Ansicht nach an den im kantonalen Verfahren angefochtenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft falsch sein soll und was sie mit dem Rechtsmittel erreichen will, obwohl sie in der Lage war, das angeblich strafbare Verhalten korrekt anzuzeigen und Verfahrensanträge zu stellen, verweigerte ihr das Obergericht einen unentgeltlichen Rechtsvertreter (Beschlüsse je S.3 E. 5). Dies rügt sie vor Bundesgericht, ohne dass sie sich mit der zitierten Erwägung des Obergerichts befassen würde, obwohl ihr dies, wie aus der Eingabe vor Bundesgericht ersichtlich ist, zuzumuten wäre. Das Vorbringen, die Auffassung des Obergerichts sei "zynisch und rechtsverweigernd", genügt nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn