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6B_680/2011

Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung; Verleumdung,

Bundesgericht · 2011-11-03 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_680/2011

Verfügung vom 3. November 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Strickler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung; Verleumdung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. September 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 1. November 2011 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn