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6B 679/2014

Bundesgericht · 2014-09-02 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahme | Strafprozess

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2014 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, die sich gemäss den Beilagen gegen mehrere Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2014 richtet (BK 14 114-126 BAT). In den Beschlüssen wies das Obergericht Beschwerden ab, die sich gegen Verfügungen richteten, mit welchen die Staatsanwaltschaft Oberland Strafverfahren, die der Beschwerdeführer eingeleitet hatte, nicht an die Hand nahm. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Er führt einleitend aus, das Rechtsmitel werde "im Sinne der Anklage" erhoben.

E. 2 Der Beschwerdeführer reicht das Rechtsmittel in seinem Namen und in demjenigen einer weiteren Person ein. Er war indessen im kantonalen Verfahren einziger Strafkläger und Beschwerdeführer, weshalb die andere Person im vorliegenden Verfahren nicht Partei sein kann.

E. 3 Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel berechtigt ist, da die Beschwerde in materieller Hinsicht den Anforderungen nicht genügt.

E. 4 Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Entzug der elterlichen Obhut über ein Mädchen verschiedene Vorwürfe erhebt. Indessen ergibt sich daraus nicht, dass sich jemand strafbar gemacht hätte. So führt die Vorinstanz im Beschluss BK 14 114 BAT aus, den Angaben des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, welche Personen einen Rufmord begangen haben sollen. Auch aus der Eingabe vor Bundesgericht ist nicht ersichtlich, um welche Beschuldigten es gehen soll. Der Hinweis, dass es sich um "Bekannte" einer Drittperson handle (Beschwerde S. 2), genügt nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 5 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 02.09.2014 6B 679/2014 (6B_679/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 02.09.2014 6B 679/2014 (6B_679/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 02.09.2014 6B 679/2014 (6B_679/2014)

Nichtanhandnahme | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_679/2014 Urteil vom 2. September 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme, Beschwerde gegen mehrere Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Mai 2014 (BK 14 114-126 BAT). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2014 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, die sich gemäss den Beilagen gegen mehrere Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2014 richtet (BK 14 114-126 BAT). In den Beschlüssen wies das Obergericht Beschwerden ab, die sich gegen Verfügungen richteten, mit welchen die Staatsanwaltschaft Oberland Strafverfahren, die der Beschwerdeführer eingeleitet hatte, nicht an die Hand nahm. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Er führt einleitend aus, das Rechtsmitel werde "im Sinne der Anklage" erhoben. 2. Der Beschwerdeführer reicht das Rechtsmittel in seinem Namen und in demjenigen einer weiteren Person ein. Er war indessen im kantonalen Verfahren einziger Strafkläger und Beschwerdeführer, weshalb die andere Person im vorliegenden Verfahren nicht Partei sein kann. 3. Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel berechtigt ist, da die Beschwerde in materieller Hinsicht den Anforderungen nicht genügt. 4. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Entzug der elterlichen Obhut über ein Mädchen verschiedene Vorwürfe erhebt. Indessen ergibt sich daraus nicht, dass sich jemand strafbar gemacht hätte. So führt die Vorinstanz im Beschluss BK 14 114 BAT aus, den Angaben des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, welche Personen einen Rufmord begangen haben sollen. Auch aus der Eingabe vor Bundesgericht ist nicht ersichtlich, um welche Beschuldigten es gehen soll. Der Hinweis, dass es sich um "Bekannte" einer Drittperson handle (Beschwerde S. 2), genügt nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. September 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: C. Monn