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6B_678/2023

Einstellung, Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2023-06-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Verleumdung, evt. übler Nachrede, mit Verfügung vom 12. Januar 2023 ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 11. April 2023 androhungsgemäss mangels Leistung der Sicherheit nach Art. 383 Abs. 1 und 2 StPO nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).

E. 3 Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte, das Gesuch um Ratenzahlungen zu Recht abgewiesen hat und auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mangels Leistung der verlangten Prozesskaution innert Frist rechtmässig nicht eingetreten ist. Mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ansatzweise. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das Abweisen des Ratenzahlungsgesuchs und das Nichteintreten der Vorinstanz mangels Leistung der Prozesssicherheit verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten. Soweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Kostenspruch beanstandet, legt er ebenfalls nicht im Geringsten dar, inwiefern die Vorinstanz Art. 428 StPO unrichtig angewandt haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 4 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_678/2023

Urteil vom 5. Juni 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung, Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. April 2023 (BK 23 59).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Verleumdung, evt. übler Nachrede, mit Verfügung vom 12. Januar 2023 ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 11. April 2023 androhungsgemäss mangels Leistung der Sicherheit nach Art. 383 Abs. 1 und 2 StPO nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

2.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).

3.

Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte, das Gesuch um Ratenzahlungen zu Recht abgewiesen hat und auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mangels Leistung der verlangten Prozesskaution innert Frist rechtmässig nicht eingetreten ist. Mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ansatzweise. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das Abweisen des Ratenzahlungsgesuchs und das Nichteintreten der Vorinstanz mangels Leistung der Prozesssicherheit verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten. Soweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Kostenspruch beanstandet, legt er ebenfalls nicht im Geringsten dar, inwiefern die Vorinstanz Art. 428 StPO unrichtig angewandt haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill