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6B 674/2010

Bundesgericht · 2010-08-23 · Deutsch CH
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Aufhebung der Säumnisfolgen | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2010 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG lief deshalb am 12. Juli 2010 (Montag) ab. Die am 21. Juli 2010 auf die Post gegebene Beschwerde ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 23.08.2010 6B 674/2010 (6B_674/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 23.08.2010 6B 674/2010 (6B_674/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 23.08.2010 6B 674/2010 (6B_674/2010)

Aufhebung der Säumnisfolgen | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_674/2010 Urteil vom 23. August 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Aufhebung der Säumnisfolgen, Beschwerde gegen den Beschuss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 7. Juni 2010. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2010 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG lief deshalb am 12. Juli 2010 (Montag) ab. Die am 21. Juli 2010 auf die Post gegebene Beschwerde ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. August 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn