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6B_672/2017

Unbekannt

Bundesgericht · 2017-06-12 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der vollständigen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der anzufechtende Entscheid muss der Beschwerde beigelegt werden (Art. 42 Abs. 3 BGG). Da der vorliegenden Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der anzufechtende Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 5. Mai 2017 aufgefordert, den Mangel spätestens bis zum 19. Mai 2017 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl die Verfügung vom 5. Mai 2017 zugestellt werden konnte, legte der Beschwerdeführer auch seiner neuen Eingabe vom 12. Mai 2017 keinen der Beschwerde an das Bundesgericht zugänglichen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG bei. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_672/2017

Urteil vom 12. Juni 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt.

Gegenstand

Unbekannt,

Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der vollständigen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der anzufechtende Entscheid muss der Beschwerde beigelegt werden (Art. 42 Abs. 3 BGG). Da der vorliegenden Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der anzufechtende Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 5. Mai 2017 aufgefordert, den Mangel spätestens bis zum 19. Mai 2017 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl die Verfügung vom 5. Mai 2017 zugestellt werden konnte, legte der Beschwerdeführer auch seiner neuen Eingabe vom 12. Mai 2017 keinen der Beschwerde an das Bundesgericht zugänglichen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG bei. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill