Tätlichkeiten usw.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin wendete sich am 16. September 2011 an das Obergericht des Kantons Bern und machte geltend, keine Tätlichkeiten begangen zu haben sowie unschuldig zu sein. Das Obergericht sandte diese als "Beschwerde, Widerspruch" bezeichnete Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin wolle offenbar gegen den Beschluss der 1. Strafkammer vom 9. September 2011 Beschwerde erheben (act. 1). In Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert (act. 3), dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid vom 9. September 2011 bis zum 4. Oktober 2011 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung erhalten, sich aber innert Frist nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Beschwerdeführerin legt darin mit keinem Wort dar, inwiefern das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt sein könnte.
E. 2 Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 25.10.2011 6B 667/2011 (6B_667/2011) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 25.10.2011 6B 667/2011 (6B_667/2011) Tribunale federale Corte di diritto penale 25.10.2011 6B 667/2011 (6B_667/2011)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_667/2011 Urteil vom 25. Oktober 2011 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Tätlichkeiten usw., Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 9. September 2011. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin wendete sich am 16. September 2011 an das Obergericht des Kantons Bern und machte geltend, keine Tätlichkeiten begangen zu haben sowie unschuldig zu sein. Das Obergericht sandte diese als "Beschwerde, Widerspruch" bezeichnete Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin wolle offenbar gegen den Beschluss der 1. Strafkammer vom 9. September 2011 Beschwerde erheben (act. 1). In Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert (act. 3), dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid vom 9. September 2011 bis zum 4. Oktober 2011 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung erhalten, sich aber innert Frist nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Beschwerdeführerin legt darin mit keinem Wort dar, inwiefern das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt sein könnte. 2. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. Oktober 2011 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill