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6B_659/2011

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Bundesgericht · 2011-11-11 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Vertreter des Beschwerdeführers, der nicht Anwalt ist, reichte dem Bundesgericht am 28. September 2011 im Namen des Beschwerdeführers eine Beschwerde ein. Da er gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG in Strafsachen zur Vertretung vor Bundesgericht und deshalb insbesondere nicht befugt ist, eine Beschwerde zu unterschreiben, wurde er mit Brief vom 4. Oktober 2011 über die Rechtslage informiert und in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, bis zum 18. Oktober 2011 den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Vertreter antwortete nicht. Androhungsgemäss ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2 Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers auf das Schreiben des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2011 nicht reagiert. Unter diesen Umständen sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers, Y.________, auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_659/2011

Urteil vom 11. November 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. August 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Vertreter des Beschwerdeführers, der nicht Anwalt ist, reichte dem Bundesgericht am 28. September 2011 im Namen des Beschwerdeführers eine Beschwerde ein. Da er gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG in Strafsachen zur Vertretung vor Bundesgericht und deshalb insbesondere nicht befugt ist, eine Beschwerde zu unterschreiben, wurde er mit Brief vom 4. Oktober 2011 über die Rechtslage informiert und in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, bis zum 18. Oktober 2011 den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Vertreter antwortete nicht. Androhungsgemäss ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers auf das Schreiben des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2011 nicht reagiert. Unter diesen Umständen sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers, Y.________, auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn