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6B 659/2009

Bundesgericht · 2009-08-17 · Deutsch CH
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Verzicht auf Weiterleitung einer Strafanzeige | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, mit welcher auf die Weiterleitung einer Strafanzeige der Beschwerdeführerin verzichtet und die Eingabe im Korrespondenzenordner abgelegt wurden. Es kann offen bleiben, ob ein anfechtbarer Entscheid vorliegt, denn der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Vorinstanz das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Da die Beschwerde nicht hinreichend begründet ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 17.08.2009 6B 659/2009 (6B_659/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 17.08.2009 6B 659/2009 (6B_659/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 17.08.2009 6B 659/2009 (6B_659/2009)

Verzicht auf Weiterleitung einer Strafanzeige | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_659/2009 Urteil vom 17. August 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner. Gegenstand Verzicht auf Weiterleitung einer Strafanzeige, Beschwerde gegen die Verfügung des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juli 2009. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, mit welcher auf die Weiterleitung einer Strafanzeige der Beschwerdeführerin verzichtet und die Eingabe im Korrespondenzenordner abgelegt wurden. Es kann offen bleiben, ob ein anfechtbarer Entscheid vorliegt, denn der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Vorinstanz das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Da die Beschwerde nicht hinreichend begründet ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. August 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn